Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 25.08.2003 – 30 W (pat) 145/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 145/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Markenanmeldung 397 40 616.9

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Schramm

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2000 und 20. März 2002 sind

wirkungslos, soweit die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 477 058 teilweise gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 30. Juni 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Marke 397 40 616 wegen des Widerspruchs aus der

Marke 477 058 teilweise gelöscht. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch

den Beschluss vom 20. März 2002 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die

Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat nach Einschränkung des Warenverzeichnisses durch

die Markeninhaberin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO

auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss sowie der zugrundeliegende

Beschluss vom 30. Juni 2000 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH

Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Dr. Buchetmann

Schramm

Hartlieb

Hu