Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 25.08.2003 – 30 W (pat) 168/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 168/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 66 98 76
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann,
die Richterin Winter und den Richter Schramm 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
20. Oktober 1998 und 3. Juni 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die international registrierte Marke 66 98 76
AirportVision
begehrt Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren und Dienstleistungen
"9 Appareils, équipements, instruments, dispositifs et organes
électriques, électromécaniques et électroniques pour l'enregistrement, la transmission, la reporduction, le traitement de
l'information concernant le transport aérien, équipements
périphériques, terminaux, micro-ordinateurs, ordinateurs ou
supports d'informations associés à ces traitements tels que
programmes d'ordinateurs, diaques, bandes et rubans
perforés.
Papier et produits en cette matière, à savoir cartes pour
l'enregistrement de programmes d'ordinateurs, pour l'édition
d'états informatiques; produits de l'imprimerie, papeterie,
adhésifs pour la papeterie.
Conseils, informations ou renseignements d'affaires relatives
au transport aérien.
Communications radiophoniques, électroniques, informatiques, télégraphiques, téléphoniques ou visuelles, par terminaux d'ordinateures permettant d'accédder à une base de
données mondiale de signalisation et d'information de toute
nature concernant le transport aérien, transmission de
messages, de télégrammes et de signaux de toute nature,
téléscription dans le domaine du transport aérien.
Travaux d'ingénieurs, établissement de spécifications et
analyses fonctionnelles dans le domaine des communications aéronautiques."
Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, der
international registrierten Marke den Schutz verweigert. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, das Anmeldezeichen bedeute "Flughafenbild" und beschreibe damit die Art und Bestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen
zur elektronischen Bilderzeugung, -übertragung und –wiedergabe in Flughäfen.
Weiterhin gebe die Marke einen Hinweis auf den Gegenstand der Beratung in Gestalt von Bildsystemen für Flughäfen.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Sie stützt diese darauf, daß
"vision" nicht "Bild" bedeute und das Gesamtzeichen im Sinne von "visionär" und
"innovativ" und damit nicht produktbeschreibend verstanden werde. Es läge vielmehr eine sprachunübliche Wortneubildung vor, die eine Vielzahl von Bedeutungsinhalten zulasse. Für die Schutzfähigkeit des Zeichens spreche auch seine
Eintragung im Ursprungsland Frankreich und (für die Klasse 38) in Großbritannien.
Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde führt in der Sache zur Aufhebung der angegriffenen
Beschlüsse der Markenstelle.
1.) Das Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
läßt sich nicht ausreichend sicher feststellen. Dem gegenständlichen Zeichen
wohnt eine nicht restlos auszuräumende Mehrdeutigkeit inne, die der Annahme
einer beschreibenden Sachangabe entgegensteht.
Neben dem Bestandteil "Airport" beinhaltet das Zeichen noch das Substantiv
"Vision". Dieses steht für "übernatürliche Erscheinung als religiöse Erfahrung:
inneres Gesicht, Erscheinung vor dem geistigen Auge, Traumbild; optische
Halluzination; in jemandes Vorstellung, besonders von der Zukunft entworfenes
Bild (Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl), im Englischen zusätzlich für
"Sehkraft, Sehfeld" (Duden, Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990). Demgegenüber läßt sich die von der Markenstelle angenommene Bedeutung im Sinne
von "Bild" zwar in dem dort herangezogenen Lexikon (Eichborn, Die Sprache
unserer Zeit, 1991) belegen, sie wird jedoch in dieser Schlichtheit dem tatsächlichen Bedeutungsinhalt des Begriffs mit seinen insbesondere imaginären Elementen nicht gerecht.
Auf der vorgenannten Grundlage bleibt die Bedeutung des Gesamtzeichens weitgehend im Unklaren. Zu denken ist etwa an die Vorstellung bzw das Traumbild
von einem (idealen) Flughafen oder an Vorstellungsbilder, die in einem Zusammenhang mit dem (tatsächlichen oder gedanklichen) Verweilen in einem Flughafen hervorgerufen werden. Auch die von der Markenstelle zugrundegelegte
Bedeutung "Flughafenbild" erscheint wenig konkret und vermag in der Sprachpraxis nicht eine Bilderzeugung und -wiedergabe auf Flughäfen zu beschreiben. In
einer Zusammenschau mit den gegenständlichen Waren und Dienstleistungen
mag mit der Bedeutung "Bilddarstellung auf Flughäfen" ein beschreibender Bezug
hergestellt werden. Ein derartiges Bedeutungsverständnis würde aber von der
gebotenen unmittelbaren Begriffsbestimmung wegführen und das Zeichen durch
einen gedanklichen Zwischenschritt einer unzulässigen analysierenden Auslegung
zuführen.
2.)
Ebensowenig kann das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG festgestellt werden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die IR-Marke sich jenseits eines beschreibenden Inhalts von ihren
Zeichenbildung bzw –verwendung nicht als Hinweis auf einen Geschäftsbetrieb
eignet.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu