Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 27.08.2003 – 9 W (pat) 329/03
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent DE 39 30 732
(hier Antrag auf Rückerstattung der Einspruchsgebühr) 10.99
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Paetzold
sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing.
Bülskämper
beschlossen:
Der Antrag auf Rückerstattung der Einspruchsgebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2003 hat die Einsprechende gegen das Patent
Einspruch erhoben und
zugleich Abbuchungsauftrag hinsichtlich der
Einspruchsgebühr erteilt.
Nachdem die Patentinhaberin die Jahresgebühr einschließlich Verspätungszuschlag nicht bis zum 31. März 2003 gezahlt hatte, ist das Patent erloschen.
Die Einsprechende beantragt,
die Einspruchsgebühr zurückzuzahlen.
Sie behauptet, das Patent sei bereits erloschen gewesen, als sie Einspruch eingelegt habe.
II.
Der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr ist unbegründet.
Ein Anspruch auf Rückerstattung läßt sich nicht in entsprechender Anwendung
aus § 812 BGH herleiten, da entgegen der Behauptung der Einsprechenden ein
Rechtsgrund für die Entrichtung der Gebühr zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs bestand. Das Patent ist erst erloschen, nachdem die Patentinhaberin die
Frist zur Zahlung der Jahresgebühr einschließlich Verspätungszuschlag, die bis
zum 31. März 2003 lief, hatte verstreichen lassen. Deshalb war der Einspruch
nicht gegenstandslos, so dass die Zulässigkeit des Einspruchs von der Zahlung
der Gebühr abhing (§ 6 Abs 1 PatKostfG). Hierbei handelt es sich um eine Verfahrensgebühr, die mit der Einlegung des Einspruchs verfällt.
Ein Anspruch auf Rückerstattung ergibt sich auch nicht aus § 62 Abs 1 Satz 3
PatG. Danach kann die Patentabteilung anordnen, dass die Einspruchsgebühr
ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn es der Billigkeit entspricht. Diese
Bestimmung ist nach § 147 Abs 3 Satz 2 PatG für das Einspruchsverfahren vor
dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts entsprechend anwendbar. Indes
sind die Voraussetzungen für eine Anordnung der Rückerstattung nicht gegeben.
Der Umstand, dass eine Entscheidung über den Einspruch nicht ergeht,
rechtfertigt allein nicht eine Rückzahlung der Einspruchsgebühr aus Gründen der
Billigkeit. Denn bei der Einspruchsgebühr handelt es sich nicht um eine
Gegenleistung für eine Sachentscheidung des Bundespatentgerichts, sondern um
eine mit Einlegung des Einspruchs verfallende Verfahrensgebühr (BPatGE 21, 20,
21). Vielmehr kommt die Anordnung einer Rückerstattung nur in Betracht, wenn
wegen fehlerhafter Sachbehandlung oder bei sonstigen Verfahrensmängeln die
Einbehaltung der Gebühr unbillig erschiene (vgl Benkard PatG 9. Aufl § 80,
21 ff). Ein derartiger Billigkeitsgrund ist indes vorliegend nicht geltend gemacht
worden und ohne weiteres zu verneinen.
Paetzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Küstner
Bülskämper
Bb