Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 02.09.2003 – 33 W (pat) 206/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 397 40 299
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler und der Richter Baumgärtner und Kätker
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 10. April 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 40 299 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 075 217 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 10. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 40 299 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 2 075 217 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler
Baumgärtner
Kätker
Cl