Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 08.09.2003 – 30 W (pat) 136/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. September 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 41 146.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 6.70
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist SCHWEDENMETER für
"Messgeräte, Messwerkzeuge, insbesondere Maßstäbe und Gliedermaßstäbe aus
Holz und aus Kunststoff".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen betehender absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, weil sie eine beschreibende Angabe darstelle, die lediglich darauf
hinweise, daß es sich um Meßgeräte aus Schweden handele.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält die Anmeldung für eine
schutzfähige Wortneuschöpfung, da "Meter" ein einheitliches Längenmaß sei und
es keinen bestimmten "Schwedenmeter" gäbe; die Bezeichnung für Gliedermaßstäbe laute zudem "Zollstock" oder "Meterstab". Sie, die Anmelderin, sei ein
deutsches Unternehmen, so dass die Marke für Waren aus Deutschland nicht beschreibend sein könne.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Mai 2002 aufzuheben.
Der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin hat mitgeteilt, daß über
das Vermögen der Anmelderin das Insolvenzverfahren eröffnet worden und
Insolvenzverwalter Rechtsanwalt W…, A… Straße
in B… sei.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluß der Markenstelle Bezug genommen.
II.
Das vorliegende Verfahren kann abgeschlossen werden. Die (etwaige) Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin bewirkt keine Unterbrechung des Eintragungsverfahrens iSv § 240 ZPO, da es sich um ein
einseitiges Verfahren handelt, das nicht durch einen Antrag des Gegners fortgeführt werden kann (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 32 Rdn 97 mwN).
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke SCHWEDENMETER ist für die beanspruchten Waren nach den
Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist eine
beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.
Sie setzt sich aus den Bestandteilen "SCHWEDEN" und "METER" zusammen.
"Schweden" ist ein Staat in Nordeuropa; in Wortzusammensetzungen begegnet
dieser Bestandteil dem Verkehr vielfach, um auf Schweden betreffende, von dort
stammende Eigenschaften hinzuweisen (Schwedenkragen, Schwedenküche,
Schwedenplatte, Schwedenpunsch, Schwedenstahl, vgl zB Wahrig, Deutsches
Wörterbuch S 1131). Das Markenelement "-meter" wird in Wortzusammensetzungen als Grundwort mit der Bedeutung für ein Meßgerät/instrument verwendet (vgl
Duden, Deutsches Universalwörterbuch S 1075, zB Chronometer, Barometer,
Hygrometer).
Die Bezeichnung SCHWEDENMETER ergibt damit die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, daß die beanspruchten Waren "Messgeräte,
Messwerkzeuge, insbesondere Maßstäbe und Gliedermaßstäbe aus Holz und aus
Kunststoff" nach ihrer Art oder Beschaffenheit Messgeräte, Messwerkzeuge sind,
deren Rohmaterial aus Schweden stammt oder die in Schweden hergestellt sind.
Wie die Markenstelle bereits mit den der Anmelderin übersandten Nachweisen
belegt hat, ist zum Beispiel bei der Herstellung von Gliedermaßstäben das am
besten geeignete Material das Holz der nur in Nordschweden wachsenden
Glasbirke; auch die Verwendung von Schwedenstahl bei den Scharnieren soll
dabei ein Qualitätsmerkmal sein. Daß die Anmelderin ein deutsches Unternehmen
ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich: die beanspruchten Waren schließen weder die Verwendung von aus Schweden stammendem Rohmaterial noch
den Vertrieb von in Schweden hergestellten Waren aus.
Ob sich unter die beanspruchten Warenoberbegriffe Waren subsumieren ließen,
für die das Zeichenwort keine bescheibende Bedeutung hat, ist i.ü. unerheblich
(Ströbele/Hacker, aaO, § 8 Rdn 91).
Daß das Wort "Meter" – in Alleinstellung – die Bezeichnung für ein Längenmaß ist,
steht der genannten beschreibenden Bedeutung nicht entgegen, insbesondere
kann der Auffassung der Anmelderin nicht gefolgt werden, daß der Sinngehalt der
Anmeldung insgesamt damit nicht eindeutig sei, weil es das Längenmaß
"Schwedenmeter" nicht gäbe. Denn ein beschreibender Gehalt einer Marke kann
nicht abstrakt ohne Bezug zu den beanspruchten Waren beurteilt werden, vgl § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG (auch BGH BlPMZ 1995, 36, 37 liSp - VALUE). Nur wenn
sich für den Ausdruck auch in Verbindung mit diesen kein eindeutiger Sinngehalt
erkennen läßt, ist er ob dieser unbestimmten Aussagekraft nicht zur Beschreibung
geeignet (vgl BGH GRUR 1995, 269 - U-KEY; BlPMZ 1997, 360 - à la Carte). Das
ist hier aber – wie oben ausgeführt - nicht der Fall: im Zusammenhang mit den hier
maßgeblichen Waren "Messgeräte, Messwerkzeuge, insbesondere Maßstäbe und
Gliedermaßstäbe aus Holz und aus Kunststoff" sind andere Deutungen als die genannte nicht nahegelegt.
Die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses ist im Übrigen auch nicht davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen Warenbereich unmittelbar nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können" ergibt sich, daß auch die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist
(vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).
Dr. Buchetmann
Winter
Richterin Hartlieb ist wegen längerer Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert.
Dr. Buchetmann
Hu