Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 09.09.2003 – 24 W (pat) 32/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 32/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 397 11 445
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 2002 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 11 445 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 53 506 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 10. Dezember 1999 hatte die Markenstelle für Klasse 11 des
Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 396 53 506
gegen die Eintragung der Marke 397 11 445 zurückgewiesen. Auf die Erinnerung
der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß aufgehoben und
die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1
und Abs 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom
18. November 2002 hinsichtlich der Löschung der Marke 397 11 445 wirkungslos
ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen
aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl BPatGE 43, 96).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
Ströbele
Kirschneck
Hacker
Bb