Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 09.09.2003 – 24 W (pat) 89/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 89/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 397 18 408

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 18 408

aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 126 613 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 30. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 18 408 wegen des Widerspruchs aus der Marke 126 613 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß

§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt

aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Ströbele

Guth

Kirschneck

Bb