Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 09.09.2003 – 27 W (pat) 49/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. September 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 24 560.2
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. September 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Dr. van Raden und Schwarz 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 26. November 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
"BAKERY CRAFTS"
Die Bezeichnung
soll für die Waren
"Abtast- und Drucksysteme in der Form von Computerhardware
und -software; auf CD-ROMs gespeicherte Bilder; vorgeformte
essbare Kuchen- und Tortenverzierungen; essbares Unterbodenmaterial in Form einer dünnen Platte zur Verzierung von Kuchen
und Torten, feine Backwaren und andere Produkte; zum menschlichen Verzehr geeignete Tinte und Lebensmittelfarben; Kuchen-
und Tortenverzierungen aus Kunststoff und Keramik"
als Marke in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung als nicht unterscheidungskräftige
und freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die aus den Substantiven "BAKERY" und "CRAFTS" gebildete Marke bezeichne in ihrer Gesamtheit das Bäcker-Kunsthandwerk. In dieser
Bedeutung stelle sie einen die beanspruchten Waren beschreibenden Bestimmungshinweis darauf dar, dass die Waren im Bäckerei-Kunsthandwerk eingesetzt
werden könnten, weil sie sich von dem im Bäckereihandwerk gängigen Farben-
und Formenschatz unterschieden und damit eine besondere künstlerische Gestaltung von Backwerk ermöglichten. Das gelte insbesondere auch für die Abtast- und
Drucksysteme, mit denen sog. Fototorten gefertigt werden könnten. Da es sich bei
"BAKERY" und "CRAFTS" um zentrale Fachbegriffe handele, die in Verbindung
mit den beanspruchten Bäckereihilfsartikeln beim Warenimport und -Export benötigt würden, unterliege die angemeldete Bezeichnung dem Eintragungsverbot des
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Sie entbehre auch der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), weil sie von den in erheblichem Umfang angesprochenen Fachverkehrskreisen in ihrer beschreibenden Bedeutung ohne weiteres erfasst werde. Insoweit könnten auch die nachgewiesenen Voreintragungen
der Marke in Großbritannien und den USA keine für sie sprechende indizielle Wirkung entfalten.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,
die angemeldete Marke sei eintragungsfähig, weil es einiger Überlegungen und
gedanklicher Schritte bedürfe, um die mehrdeutige Wortkombination "BAKERY
CRAFTS" als beschreibenden Hinweis auf die Eignung der Waren für das Bäckerei(-kunst)handwerk und damit für eine besondere künstlerische Gestaltung zu
verstehen. Die Markenstelle habe auch keine konkreten Feststellungen getroffen,
dass die angemeldete Bezeichnung bereits als beschreibende Angabe verwendet
und von den Mitbewerbern daher benötigt werde, insbesondere habe sie ihre Behauptung, die Marke bestehe aus zentralen Fachbegriffen des Bäckereiwesens,
nicht belegt. Dagegen sprächen auch die für identische Waren erfolgten Voreintragungen in Großbritannien und den USA.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke stehen Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
Bei der angemeldeten Wortkombination "BAKERY CRAFTS" handelt es sich um
eine Bezeichnung, die keine im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zur Beschreibung der Beschaffenheit oder des Bestimmungszwecks der beanspruchten Waren
geeignete Angabe darstellt. Das englische Wort "craft" hat als Pluraletantum "crafts" die Bedeutung von "Kunsthandwerk, Kunstgewerbe", wobei allerdings
– worauf die Anmelderin zu Recht hinweist - der wesentlich gebräuchlichere Ausdruck "arts and crafts" ist. Darüber hinaus werden im Englischen kunstgewerbliche
Gegenstände in normaler Pluralform mit "crafts" bezeichnet, während die weitere
Bedeutung von "Fahrzeuge" hier fern liegt. In der Singularform ist das Wort "craft"
im Sinne von "Handwerk, Gewerbe, Zunft, Kunstfertigkeit, Geschicklichkeit" gebräuchlich, wobei es insoweit - wie in den Wörterbüchern ausdrücklich vermerkt –
keine Pluralbildung gibt (vgl DUDEN OXFORD, Großwörterbuch Englisch-
Deutsch, 1999, S 174; PONS Großwörterbuch für Experten und Universität, Englisch-Deutsch, 2002, S 189 und Deutsch-Englisch, S 473; Muret-Sanders, Langenscheidts Enzyklopädisches Wörterbuch Englisch-Deutsch, 1999, S 277; Wildhagen Héraucourt, English-German, 1969, S 185).
Ausgehend hiervon bedeutet die Wortkombination "BAKERY CRAFTS" entgegen
der Ansicht der Markenstelle im Englischen weder "Bäckereihandwerk bzw Bäckereigewerbe" noch "Bäckereikunstfertigkeit oder Bäckereigeschicklichkeit". Sie lässt
sich allenfalls mit "Bäckereikunsthandwerk bzw Bäckereikunstgewerbe" oder
eventuell mit "kunstgewerbliche Gegenstände der Bäckerei" übersetzen. In diesem Sinne ist der angemeldeten Bezeichnung aber eine gewisse Eigentümlichkeit
in bezug auf die beanspruchten Waren nicht abzusprechen. Es ist schon ungewöhnlich, das Bäckerhandwerk als Kunsthandwerk oder –gewerbe zu bezeichnen,
weil hierunter definitionsgemäß nur die ästhetische Gestaltung von Gebrauchsgegenständen und Ziergeräten aller Art aus den verschiedensten Materialien fällt (vgl
Brockhaus Enzyklopädie, 1996, Bd 12, S 640). Dementsprechend sind auch die
von einem Bäcker hergestellten Backwaren in der Regel keine kunstgewerblichen
Objekte im landläufigen Sinne. Das gilt erst recht für vorgeformte essbare Kuchen/Tortenverzierungen oder Unterbodenmaterial. Mit diesen mögen zwar unter
Einsatz von Lebensmittelfarben und Tinte anspruchvolle, als künstlerisch zu bezeichnende Kuchen- und Tortengebilde hergestellt werden können. Es trifft auch
zu, dass auf Kuchen und Torten mit Hilfe von Abtast- und Drucksystemen bildliche
Darstellungen, auch Fotos von Personen, aufgebracht werden können. Daraus
folgt aber nicht, dass es sich bei Backwerk und Torten um kunsthandwerkliche
Gegenstände handelt, auch wenn mitunter der Begriff des Kunsthandwerks ganz
vereinzelt von Bäckern oder Konditoren im Zusammenhang mit der Darstellung
ihrer Tätigkeit herangezogen werden mag (vgl die von der Markenstelle zitierte Internetseite einer Bäckerei, die mit der Frage beginnt: "Was hat diese Seite beim
Kunsthandwerk zu suchen?"). Es erscheint auch relativ fernliegend, dass Kuchen
und Torten mit kunstgewerblichen Gegenständen aus Keramik oder Kunststoff dekoriert werden und daher zur Beschreibung solcher Gegenstände die Bezeichnung "BAKERY CRAFTS" ernsthaft benötigt wird. Hinweise auf eine aktuelle Benutzung dieser Bezeichnung in diesem Zusammenhang durch inländische Dritte
haben sich auch bei einer vom Senat durchgeführten Internet-Recherche nicht ergeben.
Diese Annahme wird unterstützt durch die Tatsache, dass die angemeldete Marke
für die beanspruchten Waren in Großbritannien und den USA eingetragen worden
ist, wobei die US-Eintragung einen Rechte an dem Wortbestandteil "BAKERY"
ausschließenden Disclaimer enthält. Dies lässt erkennen, dass in den Ländern der
Sprache des Markenworts das kennzeichnende Schwergewicht in dem Bestandteil "CRAFTS" gesehen wird. Da eine von der englischsprachigen Bedeutung abweichende Verwendung der Bezeichnung "BAKERY CRAFTS" im Inland nicht
festgestellt werden kann, bilden die Voreintragungen ein beachtliches Indiz für die
sprachliche und begriffliche Eigentümlichkeit der angemeldeten Marke (BGH
GRUR 2001, 10046, 1047 – GENESCAN; GRUR 1996, 771 – THE HOME DE-
POT). Es bestehen daher keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein
ernsthaftes Interesse der inländischen Mitbewerber der Anmelderin, die Bezeichnung "BAKERY CRAFTS" im Import- oder Exportverkehr mit Ländern des englischen Sprachbereichs oder aber beim inländischen Vertrieb der angemeldeten
Waren als Beschaffenheits- oder Bestimmungshinweis zu verwenden.
Der angemeldeten Marke kann auch nicht jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft abgesprochen werden (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Bei dieser Beurteilung tritt die Indizwirkung der ausländischen Voreintragungen zwar in den Hintergrund, weil die Frage, ob eine Bezeichnung als betriebliches Unterscheidungsmittel geeignet ist, allein aus der Sicht der angesprochenen inländischen Verkehrskreise zu beantworten ist, die eine fremdsprachige Wortbildung möglicherweise
anders verstehen als die Abnehmer im Land der Muttersprache (vgl BGH
GRUR 1989, 666 – Sleepover). Zu den Verkehrskreisen, an die sich die Waren
der angemeldeten Marke wenden, gehören sowohl Fachkreise wie Bäcker, Konditoren, gastronomische Betriebe und die Lebensmittelindustrie, als auch Endverbraucher, die selbst backen und hierbei vorgefertigte essbare und nicht essbare
Verzierungen, Unterböden sowie Lebensmittelfarben verwenden. Von diesen Verkehrskreisen wird ein Teil ausreichende Kenntnisse des Englischen besitzen und
daher erkennen, dass die angemeldete Bezeichnung in ihrer Bedeutung von Bäkkerei-Kunstgewerbe in bezug auf die Waren ungewöhnlich ist, auch wenn sie gewisse Assoziationen in Richtung künstlerischer Fertigung von Backwerk und Torten weckt. Ein ebenfalls beachtlicher Teil des Verkehrs nimmt die Marke auf, ohne
sich überhaupt weitere Gedanken über ihre mögliche Bedeutung zu machen, sei
es, weil er die nicht zu den gängigsten, auch in der inländischen Werbung häufig
verwendeten englischen Wörter "BAKERY" und "CRAFTS" überhaupt nicht oder
jedenfalls nicht genau kennt. Aber auch der verbleibende Teil des Verkehrs, dem
"crafts" von Ausdrücken wie "craftsman(ship)" oder "arts and crafts" her geläufig
ist, ohne allerdings mit den unterschiedlichen Bedeutungen dieses Wortes je nach
Gebrauch in der Einzahl (Singularetantum) oder in der Mehrzahl (Pluraletantum)
vertraut zu sein, wird in "BAKERY CRAFTS" nicht ohne weiteres eine reine Sachangabe sehen, denn es bedarf schon einiger Überlegung, um zu der Vorstellung
zu gelangen, die Waren seien zur künstlerischen Fertigung von Backwerk bestimmt. Es ist auch nicht anzunehmen, "BAKERY CRAFTS" werde (fälschlich) als
Bestimmungshinweis im Sinne von "Bäckereihandwerk" verstanden, weil der Begriff "Handwerk" auch im Deutschen keine Pluralform hat. Im übrigen erwartet der
Verkehr auch kaum, auf einer für Bäcker bestimmten Ware das Schlagwort "Bäkkerhandwerk" für sich allein vorzufinden.
Insgesamt ist somit auch unter Anlegung der Maßstäbe einer strengen und vollständigen Prüfung, wie sie zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Eintragung
von Marken auch bereits im Registerverfahren erforderlich ist (EuGH, Urt. v.
6. Mai 2003 - Rs. C-104/01 - Libertel Groep BV/Benelux-Merkenbureau, Rdn 59),
ein Hindernis, das der Eintragung der Marke entgegen stehen könnte, nicht ersichtlich.
Frau Vors. Ri'n Dr. Schermer ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
Dr. van Raden
Schwarz
Dr. van Raden
Pü