Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 09.09.2003 – 27 W (pat) 95/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 95/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 301 44 343.2
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz
am 9. September 2003
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Trendyman
Die Bezeichnung
soll als Wortmarke für "Bekleidungsstücke, insbesondere Socken, Strümpfe" in
das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 31. Januar 2003 die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die
sprachregelgerecht aus den beiden zum englischen Grundwortschatz gehörenden
Wörtern "trendy" und "man" zusammengesetzte Marke könne vom Verkehr entsprechend den in der Werbung bereits als Bestimmungsangabe genutzten Bezeichnungen "Trend-Kids", "Trendfrauen" oder "Miss Trendie" nur als Sachhinweis
darauf verstanden werden, dass die damit gekennzeichneten Bekleidungsstücke
den im Trend liegenden Mann als Zielgruppe ansprechen. An der Verwendung
des Begriffs "Trendyman" als entsprechende Bestimmungsangabe von Kleidungsstücken bestehe auch ein erhebliches Interesse der Mitbewerber, so dass sie
auch freihaltebedürftig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Anmelderin. Sie bestreitet, dass ein aktuelles oder künftiges Freihaltebedürfnis an der
Anmeldemarke bestehe. Die vereinzelte Verwendung von Begriffen wie "Trendy",
"Trend-Kids" oder "Trendfrauen" besage nichts im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Trendyman". Es gebe auch keine Zielgruppe im Zusammenhang mit
den beanspruchten Waren, die sich durch das Wort "Trendyman" abgrenzen ließe.
Die Anmeldemarke, die allenfalls positive Assoziationen hervorrufe, sei daher als
Bestimmungsangabe für die beanspruchten Waren nicht geeignet. Da sie allenfalls eine diffuse Aussage in Form einer bloßen Suggestion eines den Waren zugeschriebenen Images vermittle, könne ihr auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Letztlich könne die Anmeldemarke nicht anders
beurteilt werden als die im Inland eingetragenen Marken "Trend Office" für Büromöbel und "CARTREND" für ua Kraftfahrzeuge sowie die in Kanada für "men´s
clothing" registrierte Marke "Trendman".
Den hilfsweise gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 23. Juli 2003 zurückgenommen und um
Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke jedenfalls das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat und was auch die Anmelderin mit
ihrer Beschwerde nicht angreift, ist die Anmeldemarke sprachregelgerecht aus
den beiden englischen Wörtern "trendy" für "bewusst modisch, schick, fortschrittlich, modern" (vgl Muret-Sanders, Langenscheidts Großwörterbuch, Teil I Englisch-Deutsch, 2001, S 1164) und "man" für "Mann" zusammengesetzt. Beide Wörter gehören zum einfachsten englischen Grundwortschatz, wobei das Adjektiv "trendy" in der vorgenannten Bedeutung zur Bezeichnung von "modisch, dem
vorherrschenden Trend entsprechend" auch in den deutschen Sprachschatz eingegangen ist (vgl DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl, S 1600). Die
Anmeldemarke ist den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich nach
der Art der beanspruchten Waren um alle Verbraucher handelt, daher ohne weiteres im Sinne von "modischer/modebewußter Mann" verständlich, zumal sowohl die
Wortbildung als auch ihr semantischer Gehalt den von der Markenstelle genannten vergleichbaren Wortbildungen entspricht, wie sie in der Modebranche als Werbeaussagen über Kleidungsstücke bereits üblich sind. In bezug auf die beanspruchten Waren wird der Verkehr die Bezeichnung "Trendyman" - ähnlich wie die
vom Senat ebenfalls für nicht schutzfähig erachtete Kennzeichnung "TRENDY
PEOPLE" (vgl 27 W (pat) 68/95, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM) - daher
ohne weiteres Nachdenken nur als Bestimmungsangabe in der Weise ansehen,
dass sich die Bekleidung von ihrer Art her an den modebewußten Mann richtet.
Demgegenüber wird den überwiegenden Teilen der angesprochenen Verkehrskreise der Gedanke, dass hiermit die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten
Waren bezeichnet werden soll, erst gar nicht kommen. Einem Zeichen, welches
der Verkehr aber nicht als betriebliches Herkunftshinweis auffassen wird, fehlt es
aber an der nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft.
Ob die Anmeldemarke daneben auch freihaltebedürftig im Sinne des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG ist, kann bei dieser Sachlage auf sich beruhen, wenngleich hierfür
allerdings erhebliche Anhaltspunkte sprechen, da entgegen der Ansicht der Anmelderin auch die Angabe des Zielpublikums eine beschreibende Angabe im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
Soweit die Anmelderin schließlich auf die Eintragungen der Marken "Trend Office"
für Büromöbel und "CARTREND" für Kraftfahrzeuge verwiesen hat, sind diese mit
der hier in Rede stehenden Anmeldemarke schon deshalb nicht vergleichbar, weil
sie für völlig andere Warensektoren angemeldet wurden, bei denen anders als auf
dem hier in Rede stehenden Modesektor zum einen eine entsprechende beschreibende Verwendung des Begriffs "Trend" bzw "trendy" nicht nachweisbar war und
zum anderen die Wortbildung sich von derjenigen der Anmeldemarke deutlich unterschied. Schließlich vermag auch der Hinweis der Anmelderin auf die Eintragung
der von der Wortbildung her ebenfalls mit "Trendyman" nicht ohne weiteres vergleichbaren Marke "Trendman" für "men´s clothing" in Kanada, der ohnehin allenfalls eine gewisse, gegen das Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses sprechende Indizwirkung zukäme (vgl BGH GRUR 2001, 1046 – GENESCAN; 1996, 771,
772 – THE HOME DEPOT), der Anmeldemarke nicht zur Eintragung zu verhelfen,
zumal die näheren Umstände, welche der Eintragung zugrunde lagen, nicht bekannt sind.
Da die Markenstelle der Anmeldemarke somit zu Recht die Eintragung versagt
hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Schwarz
Pü