Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 10.09.2003 – 26 W (pat) 44/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 44/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 60 848.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. September 2003 unter Mitwirkung des Richters Reker als

Vorsitzendem sowie der Richterin Eder und des Richters Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die Waren und Dienstleistungen

„Glasfasern; Bauteile der Glasfaser-Verbindungstechnik mit Glasfasersteckern; Steckerkupplungen; Konfektionieren von Glasfasern, Montage mit Endverteilern, Bestücken der Glasfasern mit

Glasfaser-Steckern; Konfektionierung und Vertrieb von Datenleitungen im Kupfer- und Lichtwellenbereich“

angemeldete Wortmarke

NETOPTIC

zurückgewiesen, weil es sich um eine Angabe handele, die zur Beschreibung der

beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und der zudem jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung, die aus

dem zum englischen Grundwortschatz zählenden Wort „net“ (=Netz, Netzwerk)

und dem ebenfalls englischsprachigen Wort „optic“ (=optisch) zusammengesetzt

sei, werde vom deutschen Verkehr wegen der Nähe des englischen Wortes „optic“

zum deutschen Begriff „Optik“ im Sinne von „optisches Netzwerk“ verstanden. Für

die angemeldeten Dienstleistungen beschreibe das Wort „NETOPTIC“ deren besondere Eignung für den Einsatz in einem Netzwerk, welches optische Impulse

gleich welcher Art übermittele. Für die angemeldeten Dienstleistungen enthalte es

einen Hinweis darauf, dass diese sich auf ein solches Netzwerk bezögen und etwa

seiner Errichtung oder Aufrechterhaltung dienten. Unabhängig davon, ob gegenwärtig ein beschreibender Gebrauch der angemeldeten Bezeichnung durch Wettbewerber vorliege, biete sie sich als inhaltsbeschreibende Angabe für die in Rede

stehenden Waren und Dienstleistungen an und sei deshalb freihaltungsbedürftig.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht

begründet hat.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt

jedenfalls die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als betriebliches Herkunftsunterscheidungsmittel für die betreffenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren

und Dienstleistungen zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK;

BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte

des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (EuGH

GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR „003, 227, 231 f – Orange). Für

kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet

sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 – BRAVO). Kann demnach einer

Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich

sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten

Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass

ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Cityservice).

Der angemeldeten Bezeichnung kommt für die in der Anmeldung benannten Waren und Dienstleistungen bereits ein im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zu. Wie die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss zutreffend

dargelegt hat, wird der mit der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren und Dienstleistungen konfrontierte Fachverkehr in dieser nur einen Sachhinweis darauf sehen, dass sie für ein optisches Netz(werk)

geeignet und bestimmt sind. Die unmittelbare Verständlichkeit der erkennbar aus

den englischen Begriffen

„NET“ und

„OPTIC“ gebildeten Bezeichnung

„NETOPTIC“ steht auf Grund des ebenfalls von der Markenstelle bereits

benannten Umstands, dass die englischen Begriffe „NET“ und „OPTIC“ den deutschen korrespondierenden Begriffen „NETZ“ und „OPTISCH“ bzw „OPTIK“ überaus ähnlich sind, auch für den Senat außer Frage. Bei der Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit der angemeldeten Marke wird der Verkehr darin also unabhängig von einem Verständnis als Adjektiv („netzoptisch“)

oder als Substantiv („Netzoptik“) jedenfalls keinen Hinweis auf ein bestimmtes

Unternehmen sehen.

Fehlt es demnach an der gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft der schutzsuchenden Marke, kommt es auf die weitere, auch von

der Markenstelle offen gelassene Frage des Vorliegens eines Freihaltungsbedürfnisses i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht mehr an.

Reker

Eder

Kätker

Bb