Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 10.09.2003 – 26 W (pat) 44/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 44/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 60 848.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. September 2003 unter Mitwirkung des Richters Reker als
Vorsitzendem sowie der Richterin Eder und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Waren und Dienstleistungen
„Glasfasern; Bauteile der Glasfaser-Verbindungstechnik mit Glasfasersteckern; Steckerkupplungen; Konfektionieren von Glasfasern, Montage mit Endverteilern, Bestücken der Glasfasern mit
Glasfaser-Steckern; Konfektionierung und Vertrieb von Datenleitungen im Kupfer- und Lichtwellenbereich“
angemeldete Wortmarke
NETOPTIC
zurückgewiesen, weil es sich um eine Angabe handele, die zur Beschreibung der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und der zudem jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung, die aus
dem zum englischen Grundwortschatz zählenden Wort „net“ (=Netz, Netzwerk)
und dem ebenfalls englischsprachigen Wort „optic“ (=optisch) zusammengesetzt
sei, werde vom deutschen Verkehr wegen der Nähe des englischen Wortes „optic“
zum deutschen Begriff „Optik“ im Sinne von „optisches Netzwerk“ verstanden. Für
die angemeldeten Dienstleistungen beschreibe das Wort „NETOPTIC“ deren besondere Eignung für den Einsatz in einem Netzwerk, welches optische Impulse
gleich welcher Art übermittele. Für die angemeldeten Dienstleistungen enthalte es
einen Hinweis darauf, dass diese sich auf ein solches Netzwerk bezögen und etwa
seiner Errichtung oder Aufrechterhaltung dienten. Unabhängig davon, ob gegenwärtig ein beschreibender Gebrauch der angemeldeten Bezeichnung durch Wettbewerber vorliege, biete sie sich als inhaltsbeschreibende Angabe für die in Rede
stehenden Waren und Dienstleistungen an und sei deshalb freihaltungsbedürftig.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht
begründet hat.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt
jedenfalls die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als betriebliches Herkunftsunterscheidungsmittel für die betreffenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren
und Dienstleistungen zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK;
BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte
des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (EuGH
GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR „003, 227, 231 f – Orange). Für
kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet
sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 – BRAVO). Kann demnach einer
Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich
sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass
ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Cityservice).
Der angemeldeten Bezeichnung kommt für die in der Anmeldung benannten Waren und Dienstleistungen bereits ein im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zu. Wie die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss zutreffend
dargelegt hat, wird der mit der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit
den beanspruchten Waren und Dienstleistungen konfrontierte Fachverkehr in dieser nur einen Sachhinweis darauf sehen, dass sie für ein optisches Netz(werk)
geeignet und bestimmt sind. Die unmittelbare Verständlichkeit der erkennbar aus
den englischen Begriffen
„NET“ und
„OPTIC“ gebildeten Bezeichnung
„NETOPTIC“ steht auf Grund des ebenfalls von der Markenstelle bereits
benannten Umstands, dass die englischen Begriffe „NET“ und „OPTIC“ den deutschen korrespondierenden Begriffen „NETZ“ und „OPTISCH“ bzw „OPTIK“ überaus ähnlich sind, auch für den Senat außer Frage. Bei der Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit der angemeldeten Marke wird der Verkehr darin also unabhängig von einem Verständnis als Adjektiv („netzoptisch“)
oder als Substantiv („Netzoptik“) jedenfalls keinen Hinweis auf ein bestimmtes
Unternehmen sehen.
Fehlt es demnach an der gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft der schutzsuchenden Marke, kommt es auf die weitere, auch von
der Markenstelle offen gelassene Frage des Vorliegens eines Freihaltungsbedürfnisses i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht mehr an.
Reker
Eder
Kätker
Bb