Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 10.09.2003 – 32 W (pat) 211/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 211/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 397 04 823

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und

Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 5. Februar 1997 angemeldete und am 13. März 1997 für

Spiele, Spielwaren

in das Markenregister eingetragene Marke 397 04 823

ROXY

hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marke 792 594

Rocky

Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke genießt u.a. Schutz für

Spielwaren.

Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, die

Widersprechende daraufhin Benutzungsunterlagen, betreffend eine Spielfigur aus

Plüsch, für den Zeitraum von 1992 bis 1996 vorgelegt (eidesstattliche Versicherung eines Angestellten sowie Kopien einer Katalogseite und eines an den Waren

angebrachten Anhängers).

Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit Erstbeschluss vom 20. September 1999 zurückgewiesen. Zwar

bestehe teilweise Warenidentität, im übrigen hochgradige Warenähnlichkeit,

jedoch unterschieden sich die Vergleichsmarken sowohl schriftbildlich wie klanglich in einem zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr ausreichenden Maße. Im

Schriftbild weiche die Zahl der Buchstaben voneinander ab. Im Klangbild der

angegriffenen Marke trete der klangstarke Zischlaut X (gesprochen wie [ks]) deutlich hervor.

Die Widersprechende hat Erinnerung eingelegt und weitere Benutzungsunterlagen

für den Zeitraum von 1996 bis 2000 vorgelegt (nämlich eine weitere eidesstattliche

Erklärung mit denselben Anlagen wie beim ersten Glaubhaftmachungsversuch).

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle hat die Erinnerung mit Beschluss vom 16. Mai 2002 zurückgewiesen. Für den maßgeblichen

Benutzungszeitraum 1997 bis 2001 sei eine Glaubhaftmachung nicht erfolgt. Die

genannten Umsätze seien von den Stückzahlen her für eine ernsthafte Benutzung

nicht ausreichend (unter Hinweis auf BPatGE 23, 243 - INGO).

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit

dem sinngemäßen Antrag,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

20. September 1999 und vom 16. Mai 2002 aufzuheben und

die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auf Anregung des Senats hin hat die Markeninhaberin das Warenverzeichnis ihrer

Marke wie folgt beschränkt:

Spiele, Spielwaren, ausgenommen Spielfiguren.

Die Widersprechende hat den Widerspruch mit der Begründung aufrechterhalten,

die Oberbegriffe Spiele und Spielwaren enthielten noch eine große Anzahl von

Artikeln, die mit Plüschspieltieren ähnlich seien.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, jedoch mangels Bestehens

einer Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Marken hinsichtlich der

jetzt noch maßgeblichen Waren nicht begründet.

Unter diesen Umständen kann eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für ein Plüschtier unterstellt werden.

Nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist die Eintragung einer Marke

im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer

eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden

Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei besteht

eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der Waren durch einen ihren Grad der Ähnlichkeit der

Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626 - IMS).

Es stehen sich gegenüber eine Spielfigur aus Plüsch auf seiten der Widersprechenden und, nach Einschränkung des Warenverzeichnisses der jüngeren Marke

in der Beschwerdeinstanz, Spiele, Spielwaren, ausgenommen Spielfiguren. Somit

liegt nunmehr - anders noch als im Zeitpunkt des Erstbeschlusses der Markenstelle - keine Warenidentität mehr vor, sondern nur noch Warenähnlichkeit.

Wenngleich Vor- und Kosenamen für Spieltierfiguren beliebte und nicht selten verwendete Marken sind, ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von

Haus aus durchschnittlich. Für ihre Steigerung bieten die im Zusammenhang mit

der Frage einer Benutzung angeführten Umsatzzahlen der letzten Jahre keine

Anhaltspunkte.

Bei dieser Sachlage ist mit Verwechslungen in einem noch entscheidungserheblichen Umfang nicht zu rechnen. ROXY und Rocky sind als jeweils zweisilbige

Wörter mit nur vier bzw. fünf Buchstaben leicht überschaubar, so dass die Abweichungen in der Buchstabenanzahl nicht unbemerkt bleiben. Entsprechendes gilt

für die Unterschiede in der jeweiligen Wortmitte zwischen X und ck bei einer Verwendung üblicher Schrifttypen.

Klanglich weist die jüngere Marke den deutlich hörbaren Zischlaut S im X (= ks)

auf, der im Widerspruchszeichen keine Entsprechung findet, so dass der Verkehr

auch aus der Erinnerung heraus keinen ernsthaften Anlass zur Verwechslung der

Vergleichsmarken hat.

Gründe für eine Kostenauferlegung sind nicht ersichtlich (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Winkler

Viereck

Sekretaruk

br/Fa