Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Urteil vom 11.09.2003 – 2 Ni 33/02 (EU)
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 11. September 2003 …
In der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 33/02 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent 0 588 712
(= DE 693 00 860)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 11. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Kraus, Bertl,
Schuster und der Richterin Hübner
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent EP 0 588 712 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil
ist
für die Klägerin
im Kostenpunkt gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte, die bis zum 06. Dezember 1999 als „S… SA“ firmierte, ist eingetragene Inhaberin des am 14. September 1993 unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 16. September 1992 (FR 92 11 124) angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 588 712 (Streitpatent). Das Schutzrecht, dessen Erteilung am
22. November 1995 in der Verfahrenssprache Französisch veröffentlicht wurde
und das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer
DE 693 00 860 geführt wird, betrifft ein „Verbindungsstück für die Verbindung von
einem Schaltschütz mit einem Schutzschalter“. Es umfasst fünf Ansprüche, wobei
Anspruch 1 in französischer Fassung folgenden Wortlaut hat:
« 1. Pièce d’association mécanique d’un boîtier de contacteur avec
un boîtier de disjoncteur, caracterisé par le fait qu’elle est
constituée d’une semelle
intermédiaire en matière
isolante
comprenant
- des conducteurs (33) d’interconnexion entre pôles homologues
du contacteur et du disjoncteur, ces conducteurs comportant
des premières broches (34) et secondes broches (35) de
connexion électrique directe avec des bornes
(13) et
respectivement (22) du disjoncteur et du contacteur, les broches
étant respectivement en saillie sur deux faces opposées (31, 32)
de la pièce, les parties intermédiaires des conducteurs étant
logées dans la pièce,
- des premiers
(36) et seconds
(38-41) éléments de
positionnement et/ou d’accrochage sur les boîtiers respectifs
(11, 21) du disjoncteur et du contacteur, ces éléments étant
conςus pour résister tant aux efforts horizontaux qu’aux efforts
verticaux. »
In deutscher Übersetzung gemäß der EP 0 588 712 bzw. der DE 693 00 860 lautet Anspruch 1 wie folgt:
„1. Mechanisches Verbindungsteil zum Zusammenbauen eines
Schützes mit einem Schutzschalter, dadurch gekennzeichnet, dass
es aus einer Platte aus isolierfähigem Werkstoff besteht mit
- elektrischen Leitern (33) zum Zusammenschalten der gleichgeschalteten Pole von Schutzschalter und Schütz mit ersten elektrischen Kontaktstiften (34) und zweiten elektrischen Kontaktstiften (35) zum Herstellen eines direkten elektrischen Anschlusses mit den entsprechenden Anschlußklemmen (13) und
(22) von Schutzschalter und Schütz, wobei die Kontaktstifte auf
zwei gegenüberliegenden Flächen (31, 32) des Verbindungsteils
vorstehend und die Zwischenteile der Leiter in dem Verbindungsteil angeordnet sind,
- ersten (36) und zweiten (38-41) Positionier- und/oder Befestigungsstücken auf den Gehäusen (11, 21) von Schutzschalter
und Schütz, wobei die Befestigungsstücke so ausgelegt sind,
daß sie sowohl einer waagrechten, als auch einer senkrechten
Beanspruchung widerstehen.“
Abweichend hiervor gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die korrekte Übersetzung des maßgeblichen französischen Anspruchswortlauts nach
dem zweiten Spiegelstrich lautet:
-
„ersten (36) und zweiten (38-41) Elementen zur Positionierung und/oder
Befestigung an dem jeweiligen Gehäuse (11, 21) von Schutzschalter
und Schütz, wobei diese Elemente so ausgelegt sind, dass sie sowohl
einer waagrechten als auch einer senkrechten Beanspruchung widerstehen.“
Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 5 (in französischer und deutscher Fassung) wird auf die EP 0 588 712 Bezug genommen.
Die Klägerin macht geltend, die vermeintliche Erfindung sei bereits nach Art. II § 6
Nr. 2 IntPatÜG nicht schutzfähig. Denn die an dem Verbindungsteil vorgesehenen
Elemente (36, 38-41) zur Positionierung und/oder Befestigung des Verbindungsteils an dem jeweiligen Gehäuse von Schutzschalter und Schütz seien nicht so
deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Der
Gegenstand der Erfindung sei auch gemäß Art. II § 6 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 52
bis 57 EPÜ nicht patentfähig, insofern er gegenüber dem vorbekannten Stand der
Technik nicht neu sei. Jedenfalls beruhe er – auch mit Rücksicht auf die kennzeichnenden Merkmale der Unteransprüche 2 und 3 – nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie stützt ihre Ansicht auf folgende Unterlagen:
- NK 3 DE 84 34 232 U1,
- NK 4: Siemens-Katalog „Schalten und Überwachen; Niederspannungs-
Schaltgeräte und -Systeme, Katalog NS 2, 1991“; Originalgeräte
eines Schützes Typ 3 TF 42 und eines Überlastrelais Typ 3 UA 52;
Lieferscheine und Photos der beiden Geräte, sowie
- NK 9: DE 88 15 851 U1.
Die Klägerin beantragt daher,
das europäische Patent EP 0 588 712 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, selbst im Fall der Erweislichkeit einer vor dem
Zeitrang des Streitpatents liegenden offenkundigen Benutzung der Geräte nach
Anlagenkonvolut NK 4 sei das erfindungsgemäße Verbindungsstück durch die
klägerischen Entgegenhaltungen weder neuheitsschädlich vorweggenommen
noch hierdurch nahegelegt. Jedenfalls mit den Merkmalen der Unteransprüche 2
und 3 beruhe der Gegenstand des Schutzrechts auf erfinderischer Tätigkeit.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der die in Artikel II § 6 Absatz 1 Nrn. 1und 2 IntPatÜG, Artikel 138 lit
a) und b) EPÜ iVm Artikel 54 bis 56 EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der
mangelnden Offenbarung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht
werden, ist zulässig und hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit begründet.
I.
1. Das Streitpatent betrifft ein mechanisches Verbindungsteil zum Zusammenbau
eines Schützes mit einem Schutzschalter, wobei das Verbindungsteil gleichzeitig
auch die elektrische Verbindung der beiden Geräte bewirkt.
Die Streitpatentschrift geht davon aus, daß es bekannt sei, zur Bildung eines geschützten Steuerteils für einen Elektromotor oder ein sonstiges Niederspannungsgerät Schütz und Schutzschalter gemeinsam auf einer Platine zu befestigen und
zur elektrischen Verbindung miteinander zu verdrahten. Die Platine weise Standardprofile zum Befestigen von Schütz und Schutzschalter auf und sei auf eine am
Elektrogerät vorhandene Halterung aufsetzbar. In bestimmten Fällen sei es
wünschenswert, das geschützte Steuerteil einfacher zu gestalten.
2. Hieraus leitet sich nach der Streitpatentschrift das Ziel ab, bei einem geschützten Steuerteil eines Elektrogerätes den Schutzschalter mit einem Verbindungsteil
am Schütz zu befestigen, wobei dieses Verbindungsteil zwar einfach und platzsparend ausgeführt ist, aber einen angemessenen Schutz des Steuerteils vor mechanischer Beanspruchung gewährleistet.
3. Demgemäß beschreibt der Patentanspruch 1 in der korrigierten deutschen
Übersetzung ein mechanisches Verbindungsteil mit folgenden Merkmalen:
1. Mechanisches Verbindungsteil zum Zusammenbau eines Schützes mit
einem Schutzschalter,
2. das aus einer Platte (30) aus isolierfähigem Werkstoff besteht,
3. mit elektrischen Leitern (33) zum Zusammenschalten der gleichgeschalteten Pole von Schutzschalter (10) und Schütz (20),
3.1 die erste elektrische Kontaktstifte (34) und zweite elektrische
Kontaktstifte (35) zum Herstellen eines direkten elektrischen Anschlusses
mit den entsprechenden Anschlußklemmen (13) und (22) von Schutzschalter und Schütz aufweisen,
3.2 wobei die Kontaktstifte auf zwei gegenüberliegenden Flächen (31, 32) des
Verbindungsteils vorstehend und
3.3 die Zwischenteile der Leiter in dem Verbindungsteil angeordnet sind,
4. mit ersten (36) und zweiten (38-41) Elementen zur Positionierung und/oder
Befestigung an dem jeweiligen Gehäuse (11, 21) von Schutzschalter
und Schütz,
4.1 wobei diese Elemente so ausgelegt sind, dass sie sowohl einer waagrechten als auch einer senkrechten Beanspruchung widerstehen
4. Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, daß sie ein
Fachmann, ein Elektroingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung, ausführen
kann.
Entgegen der Auffassung der Klägerin läßt sich der Streitpatentschrift entnehmen,
wie die nach Merkmal 4 im Patentanspruch 1 am Verbindungsteil vorgesehenen
ersten Elemente (36) zur Positionierung und/oder Befestigung des Verbindungsteils (30) am Schutzschalter (10) auszugestalten sind, damit sie gemäß Merkmal
4.1 sowohl einer waagerechten als auch einer senkrechten Beanspruchung widerstehen. Gemäß Fig. 2 der Streitpatentschrift sind erste Elemente zwar als Zapfen
(36) ausgebildet, die in Öffnungen (37) auf der Unterseite (17) des Schutzschalters (10) so eingreifen, daß sie allenfalls einer waagrechten Beanspruchung widerstehen können, jedoch sind alternativ dazu in der Streitpatentschrift Zapfen
zum Einhaken in den Öffnungen (37) auf der Unterseite des Schutzschaltergehäuses genannt, wobei die Öffnungen aus einem Teil der Öffnungen (13b) der
Klemmen (13) bestehen können, vgl. EP 0 588 712 B1, Sp. 2, Z. 44 bis 53. Durch
die Klemmenöffnungen, deren Achsen parallel zur Unterseite des Gehäuses und
damit senkrecht zu den Achsen der Öffnungen auf der Unterseite verlaufen, sind
von der Frontseite des Schutzschaltergehäuses aus die Klemmschrauben der mit
Abstand zur Frontseite angeordneten Klemmen zugänglich, wie die Fig. 2 zeigt. In
die einen Teil der Klemmenöffnungen einschließenden Öffnungen (13b, 37) lassen
sich Zapfen mit zur Frontseite zeigenden Haken von der Unterseite aus in
schräger Richtung einführen und einhaken, während das Verbindungsteil zum anschließenden Einschieben der Kontaktstifte in die Klemmen des Schutzschalters
verschwenkt wird
Mit diesen Hinweisen und mit der in Fig. 2 gezeigten Ausgestaltung der zweiten
Elemente (41) als Zapfen zum Einhaken in Öffnungen (25) im Sockel eines
Schützes ist der Fachmann ohne weiteres in der Lage, die ersten Elemente dem
Merkmal 4.1 entsprechend zu gestalten.
Im übrigen ist das Merkmal 4 zwar auf Elemente zur Positionierung und/oder
Befestigung gerichtet, jedoch sind diese Elemente gemäß Merkmal 4.1 einheitlich
ausgestaltet, so daß ein Element zur Positionierung zugleich auch ein Element zur
Befestigung ist. Die dazu im Widerspruch stehende „oder“-Verknüpfung ist somit
unbeachtlich.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu.
Aus der Druckschrift NK3 ist ein Verbindungsteil (Baugruppe 15) zum Zusammenbau eines Schutzschalters (Überlastrelais) und eines Schützes bekannt. Das
Verbindungsteil besteht aus isolierfähigem Werkstoff und weist elektrische Leiter
zum Zusammenschalten der gleichgeschalteten Pole von Schutzschalter und
Schütz auf. Die elektrischen Leiter enden in ersten und zweiten elektrischen Kontaktstiften (13, 22) zum Herstellen eines direkten, elektrischen Anschlusses mit
den entsprechenden Anschlußklemmen von Schutzschalter und Schütz, wobei die
Kontaktstifte auf zwei gegenüberliegenden Flächen des Verbindungsteils vorstehend angeordnet sind und die Zwischenteile der Leiter in dem Verbindungsteil
angeordnet sind. Zur mechanischen Verbindung zwischen Schutzschalter und
Verbindungsteil sind Rastelemente (19, 20) am Verbindungsteil vorgesehen, die
einerseits im Deckel (6) befindliche Ausnehmungen und andererseits in Rastausnehmungen (21) dieses Deckels einrasten. Die mechanische Verbindung zwischen dem Verbindungsteil und einem in der Druckschrift NK3 lediglich erwähnten, nicht näher beschriebenen Schütz erfolgt nur über die elektrische Kontaktierung bzw. Verbindung, vgl. Fig. 1 bis 3 mit Beschreibung.
Das bekannte Verbindungsteil weist also lediglich erste Elemente zur Positionierung und Befestigung am Schutzschalter auf, die im Sinne des Streitpatents sowohl einer waagrechten als auch senkrechten Beanspruchung widerstehen. Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 zumindest dadurch, daß das Verbindungsteil den ersten Elementen entsprechende zweite Elemente zur mechanischen Verbindung des Verbindungsteils mit einem Schütz aufweist, vgl. Merkmale 4 und 4.1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch durch den Stand der Technik
gemäß der Druckschrift NK9 und durch die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung gemäß dem Anlagenkonvolut NK4 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.
Der Druckschrift NK9 ist kein zwischen Schutzschalter und Schütz einzufügendes
mechanisches Verbindungsteil entnehmbar. Denn bei dem in dieser Druckschrift
beschriebenen, geschützten Steuerteil, das man durch den Zusammenbau eines
Schutzschalters (3) und eines Schützes (2) erhält, sind der Schutzschalter und
das Schütz unmittelbar elektrisch und mechanisch verbunden. Der Schutzschalter
weist nämlich aus der Gehäusewand hervorstehende Kontaktstifte (31 – 33) auf,
die in entsprechende Anschlußklemmen (8 – 11) des Schützes eingeführt und
festgeklemmt sind, vgl. Fig. 1 und 2 mit Beschreibung.
Dies gilt auch für die Geräte nach Anlagenkonvolut NK4. Denn der Schutzschalter
bzw. das Überlastrelais vom Typ 3 UA 52 weist ebenfalls aus der Gehäusewand
hervorstehende Kontaktstifte auf, die in die entsprechenden Anschlußklemmen
des Schützes vom Typ 3 TF 42 geschoben und festgeklemmt werden, vgl. die
Originalgeräte, Überlastrelais Typ 3 UA 52 und Schütz Typ 3 TF 42.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Druckschrift NK3 ist es bekannt, zum Zusammenbau eines Schutzschalters und eines Schützes ein Verbindungsteil mit den zuvor genannten Merkmalen
zu verwenden, das den Schutzschalter mit dem Schütz elektrisch verbindet. Mit
der elektrischen Verbindung ergibt sich zudem eine mechanische Verbindung, so
daß diese Baugruppe auch ein mechanisches Verbindungsteil ist, das zwischen
Schutzschalter und Schütz eingefügt wird. Ob die allein mit der elektrischen Verbindung sich ergebende mechanische Verbindung ausreichend fest ist, hängt
selbstverständlich davon ab, welche elektrische Verbindung, z. B. eine Steck- oder
eine Klemmverbindung, gewählt wird und welchen Umgebungseinflüssen die
zusammengebaute Einheit ausgesetzt ist. Der Schutzschalter weist Anschlußklemmen (11) in Lyraform auf und die in diese Klemmen einzuführenden Kontaktstifte des Verbindungsteils sind als Messerkontakte (13) ausgebildet. Da eine derartige elektrische Steckverbindung, keine ausreichend feste mechanische Verbindung gewährleistet, sind zur Verbesserung der mechanischen Verbindung Rastelemente (19, 20) am Verbindungsteil (15) vorgesehen, die Ausnehmungen des
Deckels (6) des Schutzschaltergehäuses (1) eingreifen. Das Schütz, von dem die
Druckschrift NK3 ausgeht, weist hingegen Schraubklemmen als Anschlußklemmen auf, vgl. S. 1, 1. Abs. Durch die Klemmverbindung zwischen Schütz und Verbindungsteil ergibt sich eine gegenüber der Steckverbindung wesentlich festere
mechanische Verbindung zwischen Schütz und Verbindungsteil, so daß zusätzliche die mechanische Verbindung verstärkende Maßnahmen nicht vorgesehen
sind.
Aus der Druckschrift NK9 ist es jedoch bekannt, die durch eine Klemmverbindung
zwischen den Schraubklemmen (9 -11) eines Schützes (2) und den aus der Gehäusewand (27) eines Schutzschalters (3) hervorstehenden Kontaktstifte (31 - 33)
sich ergebende feste, mechanische Verbindung dadurch zu verstärken, daß ein
am Gehäuse des Schutzschalters (Wand 27) angeordneter Zapfen zum Einhaken
(41) in eine Öffnung (42) in der Gehäusewand (28) des Schützes eingreift, vgl.
Fig. 2 sowie Beschreibung, S. 4, letzter Abs. und S. 5.
Wenn sich in der Praxis zeigt, daß bei einem geschützten Steuerteil, das unter
Verwendung des aus Druckschrift NK3 bekannten Verbindungsteils aus einem
Schutzschalter und einem Schütz zusammengebaut
ist, unter bestimmten
Einsatzbedingungen die allein auf der elektrischen Verbindung beruhende mechanische Verbindung zwischen Verbindungsteil und Schütz nicht ausreichend
fest ist, liegt es nahe, zur Verstärkung der mechanischen Verbindung auf der mit
dem Schütz zu verbindenden Seite des Verbindungsteils ebenfalls Elemente zur
Positionierung und Befestigung anzuordnen, die sowohl einer waagrechten als
auch einer senkrechten Beanspruchung widerstehen. Zudem liegt es nahe, das
Verbindungsteil plattenförmig auszubilden, so daß auch auf der mit dem Schütz zu
verbindenden Seite des Verbindungsteils eine Fläche als Anlage für die Gehäusewand des Schützes vorhanden ist, wie dies bereits auf der mit dem Schutzschalter zu verbindenden Seite der Fall ist, wie die Fig. 2 iVm Fig. 1 der Druckschrift NK3 deutlich zeigt. Denn die flächige Anlage der verbundenen Teile, die
auch die Druckschrift NK9 zeigt, trägt selbstverständlich zur Stabilität der Verbindung bei.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich somit für den Fachmann in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
6. Die auf den Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 5 sind ohne eigenen erfinderischen Gehalt.
Für die Patentansprüche 2 und 3 hat die Beklagte zwar Gegenteiliges geltend
gemacht. Wie aber bereits zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 ausgeführt
wurde, ist es naheliegend, das Verbindungsteil als Platte auszubilden, die selbstverständlich eine weitgehend flache Form besitzt und die zwischen denjenigen
Seiten des Schutzschalters und des Schützes eingefügt wird, an denen sich die
Anschlußklemmen befinden, also gegebenenfalls zwischen einer Unterseite des
Schutzschaltergehäuses und einer Oberseite des Schützgehäuses. Der Patentanspruch 2 hat daher keinen Bestand. Dies gilt auch für den Patentanspruch 3, da
aus der Druckschrift 9 bekannt ist, an den Positionier- und Befestigungsstücken
einen Absatz vorzusehen, der mit einer Öffnung im Gehäuse des Schützes zusammenwirkt, vgl. die Ausführungen zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Die Patentansprüche 4 und 5 haben ebenfalls keinen Bestand.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,
der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm
Meinhardt
Dr. Kraus
Bertl
Schuster
Hübner
Pr