Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Urteil vom 11.09.2003 – 2 Ni 33/02 (EU)

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 11. September 2003 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 588 712

(= DE 693 00 860)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 11. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Kraus, Bertl,

Schuster und der Richterin Hübner

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent EP 0 588 712 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil

ist

für die Klägerin

im Kostenpunkt gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte, die bis zum 06. Dezember 1999 als „S… SA“ firmierte, ist eingetragene Inhaberin des am 14. September 1993 unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 16. September 1992 (FR 92 11 124) angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 588 712 (Streitpatent). Das Schutzrecht, dessen Erteilung am

22. November 1995 in der Verfahrenssprache Französisch veröffentlicht wurde

und das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer

DE 693 00 860 geführt wird, betrifft ein „Verbindungsstück für die Verbindung von

einem Schaltschütz mit einem Schutzschalter“. Es umfasst fünf Ansprüche, wobei

Anspruch 1 in französischer Fassung folgenden Wortlaut hat:

« 1. Pièce d’association mécanique d’un boîtier de contacteur avec

un boîtier de disjoncteur, caracterisé par le fait qu’elle est

constituée d’une semelle

intermédiaire en matière

isolante

comprenant

- des conducteurs (33) d’interconnexion entre pôles homologues

du contacteur et du disjoncteur, ces conducteurs comportant

des premières broches (34) et secondes broches (35) de

connexion électrique directe avec des bornes

(13) et

respectivement (22) du disjoncteur et du contacteur, les broches

étant respectivement en saillie sur deux faces opposées (31, 32)

de la pièce, les parties intermédiaires des conducteurs étant

logées dans la pièce,

- des premiers

(36) et seconds

(38-41) éléments de

positionnement et/ou d’accrochage sur les boîtiers respectifs

(11, 21) du disjoncteur et du contacteur, ces éléments étant

conςus pour résister tant aux efforts horizontaux qu’aux efforts

verticaux. »

In deutscher Übersetzung gemäß der EP 0 588 712 bzw. der DE 693 00 860 lautet Anspruch 1 wie folgt:

„1. Mechanisches Verbindungsteil zum Zusammenbauen eines

Schützes mit einem Schutzschalter, dadurch gekennzeichnet, dass

es aus einer Platte aus isolierfähigem Werkstoff besteht mit

- elektrischen Leitern (33) zum Zusammenschalten der gleichgeschalteten Pole von Schutzschalter und Schütz mit ersten elektrischen Kontaktstiften (34) und zweiten elektrischen Kontaktstiften (35) zum Herstellen eines direkten elektrischen Anschlusses mit den entsprechenden Anschlußklemmen (13) und

(22) von Schutzschalter und Schütz, wobei die Kontaktstifte auf

zwei gegenüberliegenden Flächen (31, 32) des Verbindungsteils

vorstehend und die Zwischenteile der Leiter in dem Verbindungsteil angeordnet sind,

- ersten (36) und zweiten (38-41) Positionier- und/oder Befestigungsstücken auf den Gehäusen (11, 21) von Schutzschalter

und Schütz, wobei die Befestigungsstücke so ausgelegt sind,

daß sie sowohl einer waagrechten, als auch einer senkrechten

Beanspruchung widerstehen.“

Abweichend hiervor gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die korrekte Übersetzung des maßgeblichen französischen Anspruchswortlauts nach

dem zweiten Spiegelstrich lautet:

-

„ersten (36) und zweiten (38-41) Elementen zur Positionierung und/oder

Befestigung an dem jeweiligen Gehäuse (11, 21) von Schutzschalter

und Schütz, wobei diese Elemente so ausgelegt sind, dass sie sowohl

einer waagrechten als auch einer senkrechten Beanspruchung widerstehen.“

Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 5 (in französischer und deutscher Fassung) wird auf die EP 0 588 712 Bezug genommen.

Die Klägerin macht geltend, die vermeintliche Erfindung sei bereits nach Art. II § 6

Nr. 2 IntPatÜG nicht schutzfähig. Denn die an dem Verbindungsteil vorgesehenen

Elemente (36, 38-41) zur Positionierung und/oder Befestigung des Verbindungsteils an dem jeweiligen Gehäuse von Schutzschalter und Schütz seien nicht so

deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Der

Gegenstand der Erfindung sei auch gemäß Art. II § 6 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 52

bis 57 EPÜ nicht patentfähig, insofern er gegenüber dem vorbekannten Stand der

Technik nicht neu sei. Jedenfalls beruhe er – auch mit Rücksicht auf die kennzeichnenden Merkmale der Unteransprüche 2 und 3 – nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie stützt ihre Ansicht auf folgende Unterlagen:

- NK 3 DE 84 34 232 U1,

- NK 4: Siemens-Katalog „Schalten und Überwachen; Niederspannungs-

Schaltgeräte und -Systeme, Katalog NS 2, 1991“; Originalgeräte

eines Schützes Typ 3 TF 42 und eines Überlastrelais Typ 3 UA 52;

Lieferscheine und Photos der beiden Geräte, sowie

- NK 9: DE 88 15 851 U1.

Die Klägerin beantragt daher,

das europäische Patent EP 0 588 712 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, selbst im Fall der Erweislichkeit einer vor dem

Zeitrang des Streitpatents liegenden offenkundigen Benutzung der Geräte nach

Anlagenkonvolut NK 4 sei das erfindungsgemäße Verbindungsstück durch die

klägerischen Entgegenhaltungen weder neuheitsschädlich vorweggenommen

noch hierdurch nahegelegt. Jedenfalls mit den Merkmalen der Unteransprüche 2

und 3 beruhe der Gegenstand des Schutzrechts auf erfinderischer Tätigkeit.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der die in Artikel II § 6 Absatz 1 Nrn. 1und 2 IntPatÜG, Artikel 138 lit

a) und b) EPÜ iVm Artikel 54 bis 56 EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der

mangelnden Offenbarung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht

werden, ist zulässig und hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit begründet.

I.

1. Das Streitpatent betrifft ein mechanisches Verbindungsteil zum Zusammenbau

eines Schützes mit einem Schutzschalter, wobei das Verbindungsteil gleichzeitig

auch die elektrische Verbindung der beiden Geräte bewirkt.

Die Streitpatentschrift geht davon aus, daß es bekannt sei, zur Bildung eines geschützten Steuerteils für einen Elektromotor oder ein sonstiges Niederspannungsgerät Schütz und Schutzschalter gemeinsam auf einer Platine zu befestigen und

zur elektrischen Verbindung miteinander zu verdrahten. Die Platine weise Standardprofile zum Befestigen von Schütz und Schutzschalter auf und sei auf eine am

Elektrogerät vorhandene Halterung aufsetzbar. In bestimmten Fällen sei es

wünschenswert, das geschützte Steuerteil einfacher zu gestalten.

2. Hieraus leitet sich nach der Streitpatentschrift das Ziel ab, bei einem geschützten Steuerteil eines Elektrogerätes den Schutzschalter mit einem Verbindungsteil

am Schütz zu befestigen, wobei dieses Verbindungsteil zwar einfach und platzsparend ausgeführt ist, aber einen angemessenen Schutz des Steuerteils vor mechanischer Beanspruchung gewährleistet.

3. Demgemäß beschreibt der Patentanspruch 1 in der korrigierten deutschen

Übersetzung ein mechanisches Verbindungsteil mit folgenden Merkmalen:

1. Mechanisches Verbindungsteil zum Zusammenbau eines Schützes mit

einem Schutzschalter,

2. das aus einer Platte (30) aus isolierfähigem Werkstoff besteht,

3. mit elektrischen Leitern (33) zum Zusammenschalten der gleichgeschalteten Pole von Schutzschalter (10) und Schütz (20),

3.1 die erste elektrische Kontaktstifte (34) und zweite elektrische

Kontaktstifte (35) zum Herstellen eines direkten elektrischen Anschlusses

mit den entsprechenden Anschlußklemmen (13) und (22) von Schutzschalter und Schütz aufweisen,

3.2 wobei die Kontaktstifte auf zwei gegenüberliegenden Flächen (31, 32) des

Verbindungsteils vorstehend und

3.3 die Zwischenteile der Leiter in dem Verbindungsteil angeordnet sind,

4. mit ersten (36) und zweiten (38-41) Elementen zur Positionierung und/oder

Befestigung an dem jeweiligen Gehäuse (11, 21) von Schutzschalter

und Schütz,

4.1 wobei diese Elemente so ausgelegt sind, dass sie sowohl einer waagrechten als auch einer senkrechten Beanspruchung widerstehen

4. Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, daß sie ein

Fachmann, ein Elektroingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung, ausführen

kann.

Entgegen der Auffassung der Klägerin läßt sich der Streitpatentschrift entnehmen,

wie die nach Merkmal 4 im Patentanspruch 1 am Verbindungsteil vorgesehenen

ersten Elemente (36) zur Positionierung und/oder Befestigung des Verbindungsteils (30) am Schutzschalter (10) auszugestalten sind, damit sie gemäß Merkmal

4.1 sowohl einer waagerechten als auch einer senkrechten Beanspruchung widerstehen. Gemäß Fig. 2 der Streitpatentschrift sind erste Elemente zwar als Zapfen

(36) ausgebildet, die in Öffnungen (37) auf der Unterseite (17) des Schutzschalters (10) so eingreifen, daß sie allenfalls einer waagrechten Beanspruchung widerstehen können, jedoch sind alternativ dazu in der Streitpatentschrift Zapfen

zum Einhaken in den Öffnungen (37) auf der Unterseite des Schutzschaltergehäuses genannt, wobei die Öffnungen aus einem Teil der Öffnungen (13b) der

Klemmen (13) bestehen können, vgl. EP 0 588 712 B1, Sp. 2, Z. 44 bis 53. Durch

die Klemmenöffnungen, deren Achsen parallel zur Unterseite des Gehäuses und

damit senkrecht zu den Achsen der Öffnungen auf der Unterseite verlaufen, sind

von der Frontseite des Schutzschaltergehäuses aus die Klemmschrauben der mit

Abstand zur Frontseite angeordneten Klemmen zugänglich, wie die Fig. 2 zeigt. In

die einen Teil der Klemmenöffnungen einschließenden Öffnungen (13b, 37) lassen

sich Zapfen mit zur Frontseite zeigenden Haken von der Unterseite aus in

schräger Richtung einführen und einhaken, während das Verbindungsteil zum anschließenden Einschieben der Kontaktstifte in die Klemmen des Schutzschalters

verschwenkt wird

Mit diesen Hinweisen und mit der in Fig. 2 gezeigten Ausgestaltung der zweiten

Elemente (41) als Zapfen zum Einhaken in Öffnungen (25) im Sockel eines

Schützes ist der Fachmann ohne weiteres in der Lage, die ersten Elemente dem

Merkmal 4.1 entsprechend zu gestalten.

Im übrigen ist das Merkmal 4 zwar auf Elemente zur Positionierung und/oder

Befestigung gerichtet, jedoch sind diese Elemente gemäß Merkmal 4.1 einheitlich

ausgestaltet, so daß ein Element zur Positionierung zugleich auch ein Element zur

Befestigung ist. Die dazu im Widerspruch stehende „oder“-Verknüpfung ist somit

unbeachtlich.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu.

Aus der Druckschrift NK3 ist ein Verbindungsteil (Baugruppe 15) zum Zusammenbau eines Schutzschalters (Überlastrelais) und eines Schützes bekannt. Das

Verbindungsteil besteht aus isolierfähigem Werkstoff und weist elektrische Leiter

zum Zusammenschalten der gleichgeschalteten Pole von Schutzschalter und

Schütz auf. Die elektrischen Leiter enden in ersten und zweiten elektrischen Kontaktstiften (13, 22) zum Herstellen eines direkten, elektrischen Anschlusses mit

den entsprechenden Anschlußklemmen von Schutzschalter und Schütz, wobei die

Kontaktstifte auf zwei gegenüberliegenden Flächen des Verbindungsteils vorstehend angeordnet sind und die Zwischenteile der Leiter in dem Verbindungsteil

angeordnet sind. Zur mechanischen Verbindung zwischen Schutzschalter und

Verbindungsteil sind Rastelemente (19, 20) am Verbindungsteil vorgesehen, die

einerseits im Deckel (6) befindliche Ausnehmungen und andererseits in Rastausnehmungen (21) dieses Deckels einrasten. Die mechanische Verbindung zwischen dem Verbindungsteil und einem in der Druckschrift NK3 lediglich erwähnten, nicht näher beschriebenen Schütz erfolgt nur über die elektrische Kontaktierung bzw. Verbindung, vgl. Fig. 1 bis 3 mit Beschreibung.

Das bekannte Verbindungsteil weist also lediglich erste Elemente zur Positionierung und Befestigung am Schutzschalter auf, die im Sinne des Streitpatents sowohl einer waagrechten als auch senkrechten Beanspruchung widerstehen. Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 zumindest dadurch, daß das Verbindungsteil den ersten Elementen entsprechende zweite Elemente zur mechanischen Verbindung des Verbindungsteils mit einem Schütz aufweist, vgl. Merkmale 4 und 4.1.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch durch den Stand der Technik

gemäß der Druckschrift NK9 und durch die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung gemäß dem Anlagenkonvolut NK4 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.

Der Druckschrift NK9 ist kein zwischen Schutzschalter und Schütz einzufügendes

mechanisches Verbindungsteil entnehmbar. Denn bei dem in dieser Druckschrift

beschriebenen, geschützten Steuerteil, das man durch den Zusammenbau eines

Schutzschalters (3) und eines Schützes (2) erhält, sind der Schutzschalter und

das Schütz unmittelbar elektrisch und mechanisch verbunden. Der Schutzschalter

weist nämlich aus der Gehäusewand hervorstehende Kontaktstifte (31 – 33) auf,

die in entsprechende Anschlußklemmen (8 – 11) des Schützes eingeführt und

festgeklemmt sind, vgl. Fig. 1 und 2 mit Beschreibung.

Dies gilt auch für die Geräte nach Anlagenkonvolut NK4. Denn der Schutzschalter

bzw. das Überlastrelais vom Typ 3 UA 52 weist ebenfalls aus der Gehäusewand

hervorstehende Kontaktstifte auf, die in die entsprechenden Anschlußklemmen

des Schützes vom Typ 3 TF 42 geschoben und festgeklemmt werden, vgl. die

Originalgeräte, Überlastrelais Typ 3 UA 52 und Schütz Typ 3 TF 42.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift NK3 ist es bekannt, zum Zusammenbau eines Schutzschalters und eines Schützes ein Verbindungsteil mit den zuvor genannten Merkmalen

zu verwenden, das den Schutzschalter mit dem Schütz elektrisch verbindet. Mit

der elektrischen Verbindung ergibt sich zudem eine mechanische Verbindung, so

daß diese Baugruppe auch ein mechanisches Verbindungsteil ist, das zwischen

Schutzschalter und Schütz eingefügt wird. Ob die allein mit der elektrischen Verbindung sich ergebende mechanische Verbindung ausreichend fest ist, hängt

selbstverständlich davon ab, welche elektrische Verbindung, z. B. eine Steck- oder

eine Klemmverbindung, gewählt wird und welchen Umgebungseinflüssen die

zusammengebaute Einheit ausgesetzt ist. Der Schutzschalter weist Anschlußklemmen (11) in Lyraform auf und die in diese Klemmen einzuführenden Kontaktstifte des Verbindungsteils sind als Messerkontakte (13) ausgebildet. Da eine derartige elektrische Steckverbindung, keine ausreichend feste mechanische Verbindung gewährleistet, sind zur Verbesserung der mechanischen Verbindung Rastelemente (19, 20) am Verbindungsteil (15) vorgesehen, die Ausnehmungen des

Deckels (6) des Schutzschaltergehäuses (1) eingreifen. Das Schütz, von dem die

Druckschrift NK3 ausgeht, weist hingegen Schraubklemmen als Anschlußklemmen auf, vgl. S. 1, 1. Abs. Durch die Klemmverbindung zwischen Schütz und Verbindungsteil ergibt sich eine gegenüber der Steckverbindung wesentlich festere

mechanische Verbindung zwischen Schütz und Verbindungsteil, so daß zusätzliche die mechanische Verbindung verstärkende Maßnahmen nicht vorgesehen

sind.

Aus der Druckschrift NK9 ist es jedoch bekannt, die durch eine Klemmverbindung

zwischen den Schraubklemmen (9 -11) eines Schützes (2) und den aus der Gehäusewand (27) eines Schutzschalters (3) hervorstehenden Kontaktstifte (31 - 33)

sich ergebende feste, mechanische Verbindung dadurch zu verstärken, daß ein

am Gehäuse des Schutzschalters (Wand 27) angeordneter Zapfen zum Einhaken

(41) in eine Öffnung (42) in der Gehäusewand (28) des Schützes eingreift, vgl.

Fig. 2 sowie Beschreibung, S. 4, letzter Abs. und S. 5.

Wenn sich in der Praxis zeigt, daß bei einem geschützten Steuerteil, das unter

Verwendung des aus Druckschrift NK3 bekannten Verbindungsteils aus einem

Schutzschalter und einem Schütz zusammengebaut

ist, unter bestimmten

Einsatzbedingungen die allein auf der elektrischen Verbindung beruhende mechanische Verbindung zwischen Verbindungsteil und Schütz nicht ausreichend

fest ist, liegt es nahe, zur Verstärkung der mechanischen Verbindung auf der mit

dem Schütz zu verbindenden Seite des Verbindungsteils ebenfalls Elemente zur

Positionierung und Befestigung anzuordnen, die sowohl einer waagrechten als

auch einer senkrechten Beanspruchung widerstehen. Zudem liegt es nahe, das

Verbindungsteil plattenförmig auszubilden, so daß auch auf der mit dem Schütz zu

verbindenden Seite des Verbindungsteils eine Fläche als Anlage für die Gehäusewand des Schützes vorhanden ist, wie dies bereits auf der mit dem Schutzschalter zu verbindenden Seite der Fall ist, wie die Fig. 2 iVm Fig. 1 der Druckschrift NK3 deutlich zeigt. Denn die flächige Anlage der verbundenen Teile, die

auch die Druckschrift NK9 zeigt, trägt selbstverständlich zur Stabilität der Verbindung bei.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich somit für den Fachmann in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

6. Die auf den Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 5 sind ohne eigenen erfinderischen Gehalt.

Für die Patentansprüche 2 und 3 hat die Beklagte zwar Gegenteiliges geltend

gemacht. Wie aber bereits zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 ausgeführt

wurde, ist es naheliegend, das Verbindungsteil als Platte auszubilden, die selbstverständlich eine weitgehend flache Form besitzt und die zwischen denjenigen

Seiten des Schutzschalters und des Schützes eingefügt wird, an denen sich die

Anschlußklemmen befinden, also gegebenenfalls zwischen einer Unterseite des

Schutzschaltergehäuses und einer Oberseite des Schützgehäuses. Der Patentanspruch 2 hat daher keinen Bestand. Dies gilt auch für den Patentanspruch 3, da

aus der Druckschrift 9 bekannt ist, an den Positionier- und Befestigungsstücken

einen Absatz vorzusehen, der mit einer Öffnung im Gehäuse des Schützes zusammenwirkt, vgl. die Ausführungen zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Die Patentansprüche 4 und 5 haben ebenfalls keinen Bestand.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,

der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm

Meinhardt

Dr. Kraus

Bertl

Schuster

Hübner

Pr