Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.09.2003 – 25 W (pat) 260/01

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 260/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 71 500.9 Lö S 231/00 10.99

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

25. September 2001 aufgehoben und der Antrag auf Löschung der

angegriffenen Marke zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 11. Dezember 1998 zur Eintragung in das Markenregister angemeldete

Bezeichnung

arsdentis

ist am 2. März 1999 für die Waren "Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; unedle und edle Metalle und deren Legierungen; zahnärztliche

Instrumente, künstliche Zähne" eingetragen worden.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf Antrag

des Antragsstellers durch Beschluss vom 25. September 2001 die Löschung der

angegriffenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2

Nr 1, Nr 2 MarkenG angeordnet und ausgeführt, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine beschreibende, freihaltungsbedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe handele. Die ersichtlich und sprachüblich aus den Bestandteilen "ars" und "dentis" zusammengesetzte Bezeichnung "arsdentis" sei im Zusammenhang mit den geschützten Waren für die angesprochenen Fachkreise ohne weiteres im Sinne von "Kunstzähne", "Kunstgebiss" verständlich. Dem stehe

auch nicht entgegen, dass es sich um eine aus Wörtern einer "des toten Sprache"

zusammensetze Wortneuschöpfung handele, da die hier angesprochenen Fachkreise Kenntnisse der lateinischen Sprache aufweisen müssten und der Verkehr in

der Werbung zudem ständig mit Wortneubildungen konfrontiert werde. Die Gesamtbezeichnung "arsdentis" stelle deshalb keinen betrieblichen Hinweis, sondern

lediglich eine freihaltungsbedürftige Bestimmungsangabe der Waren für künstliche

Zähne dar.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der sinngemäß beantragt,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Löschung der angegriffenen Marke zurückzuweisen.

Der angefochtene Beschluss gehe unzutreffender Weise davon aus, dass die aus

"ars" und "dentis" zusammengesetzte Wortverbindung einen naheliegenden Sinnzusammenhang ergäbe. Es handele sich vielmehr um eine regelwidrige Zusammenziehung zweier Substantive der lateinischen Sprache mit unterschiedlichem

Kasus, für welche ein Schutzhindernis nicht bestehe. Anders als der Ausdruck "dental" (Zahn-, zu den Zähnen gehörend) sei dem angesprochenen Fachverkehr - hier Zahntechniker - das Wort "dentis" auch nicht bekannt. Selbst bei

Kenntnis der lateinischen Sprache werde der Verkehr aus dem Wort "arsdentis"

keinen Begriffsgehalt ableiten, da die Wortzusammenfügung auch bei einer Aufspaltung in Einzelwörter keinen Sinnzusammenhang mit den geschützten Waren

aufweise.

Der Antragssteller hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen

Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht

eingelegt (§ 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG) und in der Sache auch begründet.

Nach Auffassung des Senats ist eine Löschung der angegriffenen Marke wegen

absoluter Schutzhindernisse im Sinne von §§ 50 Abs 1 Nr 3, Abs 2 MarkenG, 54

Abs 1 MarkenG nicht begründet, da es sich bei der Bezeichnung "arsdentis" in bezug auf die geschützten Waren weder um eine ausschließlich beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt noch

der Eintragung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen steht.

1) Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur

Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder deren Bestimmung dienen können und die deshalb einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber an der freien

Verwendbarkeit unterliegen.

Nach Auffassung des Senats kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass es

sich bei dem angegriffenen Zeichen "arsdentis" auch in bezug auf die geschützten

Waren "Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; unedle und

edle Metalle und deren Legierungen; zahnärztliche Instrumente, künstliche Zähne"

um eine derartige beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne von

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt. Zwar ist die angegriffene Marke aus den beiden

lateinischen Wörtern "ars" und "dentis" zusammengesetzt, welche im hier maßgeblichen Warensektor als Fachbegriffe durchaus Verwendung finden und auf

dem das Lateinische Fachsprache ist, so dass allein die Verwendung der lateinischen Sprache die Schutzfähigkeit der angegriffenen Bezeichnung vorliegend

nicht zu begründen vermag. Das stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede.

Die angegriffene Wortzusammenfügung "arsdentis" stellt jedoch weder ein medizinisches Fachwort noch eine sprachübliche Wortbildung dar und kann zudem wegen der Genitivform "dentis" von "dens" für Zahn nicht in der Bedeutung von

"Kunstzähne, Kunstgebiss", sondern allenfalls im Sinne von "Die Kunst des

Zahns" bzw "Zahnkunst" verstanden werden.

a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist allerdings davon auszugehen,

dass auch der Bestandteil "dentis" den angesprochenen Fachkreisen als Mitbewerber durchaus ohne weiteres geläufig ist, da dieser lateinische Begriff in gängigen Fachwörtern zB für Zahnkrone "Corona dentis" (Lexikon Zahnmedizin, Zahntechnik, München-Jena, 2000, S 834) oder für Zahnhöhle "cavum dentis" (Menge-

Güthling, Langenscheidts Großwörterbuch der lateinischen und deutschen Sprache, 2. Teil, Deutsch-Lateinisch, S 716) verwendet wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Annahme eines bestehenden absoluten Schutzhindernisses nach

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG - wie auch nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG - nicht zwingend voraussetzt, dass das maßgebliche Zeichen lexikalisch nachweisbar oder

der tatsächliche Gebrauch belegbar ist (vgl zB BGH GRUR 2001, 1151, 1552 –

marktfrisch). Denn selbst Wortneubildungen können als beschreibende Angaben

von einem Freihaltungsbedürfnis erfasst und/oder nicht unterscheidungskräftig

sein, wenn sie eine deutliche und unmissverständliche Aussage aufweisen, die

sich den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar erschließt und die den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten als Sachangabe auf dem maßgeblichen Waren-

/Dienstleistungssektor entspricht (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 - Babydry; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud – mwH; BGH GRUR 2002, 884 –B-2

alloy).

b) Besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Bezeichnung als nicht eintragungsfähig ist allerdings geboten, wenn es sich um fremdsprachige Wörter handelt, deren beschreibender Gehalt nur anhand grammatikalischer Überlegungen

und Übersetzungen konstruiert werden kann (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG,

7. Aufl, § 8 Rdn 380, 382). Insoweit weist der Beschwerdeführer auch zutreffend

darauf hin, dass Wörter "toter Sprachen" im Allgemeinen schutzfähig sind, wenn

nicht ausnahmsweise die Begriffe - als Ganzes oder in ihren Wortstämmen - in

den allgemeinen Sprachschatz übergegangen sind oder auf den mit der Marke beanspruchten Gebieten als Fachsprache verwendet werden (vgl Ströbele/Hacker

MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 377 mwN).

c) Es bedürfte deshalb auch vorliegend zur Feststellung des von der Markenabteilung angenommenen Schutzhindernisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

konkreter Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei "arsdentis" um ein lateinisches

Wort des allgemeinen Sprachschatzes oder um ein Wort der lateinischen Sprache

als Fachsprache handelt, welches auf dem hier beanspruchten Warenbereich ein

Sprachverständnis als beschreibende Angabe nahe legt und als beschreibende

Angabe in bezug auf die beanspruchten Waren gegenwärtig oder zukünftig benötigt wird (vgl allgemein auch BGH MarkenG 2001, 209, 211 – Test it; Ströbele MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 230-235 mwH). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es

nach der Rechtsprechung des EuG für die Annahme einer beschreibenden und

somit vom Markenschutz ausgeschlossen Angabe bereits ausreicht, wenn "zumindest eine der potenziellen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Ware oder

Dienstleistung bezeichnet" (so EuG MarkenR 2002, 92, 95 – STREAMSERVE;

WRP 2002, 510, 513 - CARCARD) und sich das Freihaltungsinteresse nicht auf

unersetzliche beschreibende Angaben und Zeichen reduziert (vgl hierzu auch

BPatG GRUR 2003, 245, 246-247 – Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf).

d) Eine derartige Feststellung lässt sich nach Auffassung des Senats vorliegend

jedoch trotz einer zusätzlich durchgeführten Internetrecherche nicht treffen, da

auch die Rechercheergebnisse nur eine markenmäßige Verwendung von "arsdentis" belegen konnten. Selbst wenn man unterstellt, dass die Bestandteile "ars" und

"dentis" für sich betrachtet in bezug auf den hier maßgeblichen Warensektor als

Fachbegriffe schutzunfähig sind, ließe sich daraus weder unter dem Gesichtspunkt eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG noch im Hinblick auf fehlende Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG auf

die Schutzunfähigkeit des Gesamtzeichens "arsdentis" schließen, da die Wortverbindung nicht ohne weiteres der Summe der Einzelbestandteile gleichgestellt werden kann (vgl auch Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 136, 393 mwN)

und der Verkehr (auch Fachleute) erfahrungsgemäß Kennzeichen von Waren/Dienstleistungen so aufnimmt, wie sie ihm begegnen, ohne dass eine analysierende, möglichen Bestandteilen und/oder deren (beschreibenden) Begriffsbedeutungen nachgehende Betrachtungsweise Platz greift (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 125, 293 mwN; zur st. Rspr. vgl zB BGH GRUR 1995, 408

– PROTECH; zu Mehrwortmarken BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFT-

WARE CORPORATION).

Entscheidend ist danach, ob die Wortzusammenfügung "arsdentis" in ihrer Gesamtheit mehr darstellt als die Summe ihrer Bestandteile (EuG GRUR Int 2002,

858, 862 Tz 49 - SAT.2; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 136). Dies ist

vorliegend insbesondere deshalb anzunehmen, weil eine Kombination der Begriffe "ars" und "dentis" als denkbar sprachregelgerechte Bezeichnung - anders als

zB "lege artis" oder "ars antiqua" - weder lexikalisch noch hinsichtlich eines tatsächlichen Sprachgebrauchs belegbar ist und zudem insbesondere ein Verständnis der Wortzusammenfügung "arsdentis" unter Berücksichtigung dieser konkret

gewählten - unüblichen und ungewöhnlichen - Sprachform weder als Fachwort

noch als sonstige Sachangabe nahe gelegt ist (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001,

400 - Baby-dry; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH).

Die konkrete Gesamtbezeichnung "arsdentis" stellt danach vielmehr auch in bezug

auf die geschützten Waren wie zB "Zahnfüllmittel" oder auch "künstliche Zähne"

und die Verwendung des Lateinischen als Fachsprache bereits aufgrund der gewählten Sprachform keine glatt beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG dar. Hiermit korrespondiert, dass die konkret beanspruchte Gesamtbezeichnung nicht nur für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke maßgebend ist, sondern dass die angegriffene Bezeichnung auch nur

insoweit Schutz genießt und deshalb andere Mitbewerber nicht an der (beschreibenden) Verwendung einzelner Wortelemente oder inhaltsgleicher Angaben in anderer Form gehindert sind (vgl auch HABM MarkenR 2000, 296, 299, Ziff 22 – ME-

GATOURS).

2) Der angegriffenen Marke kann aus den genannten Gründen auch nicht die Eignung abgesprochen werden, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, mithin

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG aufzuweisen (vgl zur

st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2001, 1148,

1149 Tz 22 – Bravo - zur GMV).

a) Insoweit weist der Anmelder zutreffend darauf hin, dass die angesprochenen

Verkehrskreise, selbst wenn sie zu dem - im übrigen keineswegs ausschließlich

angesprochenen - Fachpublikum zählen und Kenntnisse der lateinischen Sprache

als medizinische Fachsprache aufweisen, den Sinngehalt des lexikalisch nicht

nachweisbaren und weder allgemein noch als Fachbegriff dem lateinischen

Sprachgebrauch zugehörigen Ausdruck "arsdentis" nicht ohne weiteres, insbesondere nicht ohne analysierende Betrachtung erfassen. Die Ungebräuchlichkeit der

Sprachform trägt deshalb bereits wesentlich zur Begründung markenrechtlicher

Unterscheidungskraft bei, ohne dass es zusätzlich eines weiteren Phantasieüberschusses oder sonstiger besonderer Auffälligkeiten bedürfte (vgl auch zu Art 7

Abs 1 Buchst c GMV EuG MarkenR 2001, 181, 184 Ziff 39 und Ziff 40 – EASY-

BANK), zumal grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, um

das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu überwinden, (vgl BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

b) Vorliegend kommt hinzu, dass auch die Übersetzung der Bezeichnung "arsdentis" im Sinne von "Kunst des Zahns" bzw "Zahnkunst" kein eindeutiges begriffliches Verständnis zulässt. Denn neben einem vorliegend in Betracht kommenden

Verständnis im Sinne von Waren, welche aus einem kunstgerecht gefertigten

Zahn bestehen oder einer kunstgerechten Anfertigung eines Zahnes dienen, liegt

ebenso ein Verständnis von "Zahnkunst" als "Kunst am Zahn" nahe, dh als Kunst,

die den Zahn als Gegenstand oder zum Thema hat, zumal heute auch Zähne zB

zahnkeramisch oder durch Metalle und Bearbeitung künstlich verschönert werden.

Anders als bei allgemeinen Angaben (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für

eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332), steht einem Verständnis

der angegriffenen Bezeichnung als Sachbezeichnung deshalb insbesondere auch

eine begriffliche Unbestimmtheit und Interpretationsbedürftigkeit entgegen (vgl

hierzu zB BGH MarkenR 2001, 408, 410 – INDIVIDUELLE, Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 74), die wegen ihrer Mehrdeutigkeit zum Nachdenken anregt (vgl BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft mwH; BGH GRUR 2000,

321, 322 – Radio von hier).

Auf die Beschwerde des Anmelders war deshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag auf Löschung der angegriffenen Marke zurückzuweisen.

Kliems

Bayer

Engels