Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 15.09.2003 – 28 W (pat) 205/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

betreffend die Marke 301 54 298

hier: Verzicht auf die Marke

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 27. März 2003

ist

gegenstandslos.

Die Beschwerdegebühr ist zurückzuerstatten.

G r ü n d e

Gegen die Eintragung der Marke 301 54 298 (MS 1) hat der Beschwerdeführer

aus seiner Marke 396 48 551 Widerspruch eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2003 hat der Markeninhaber die Löschung seiner

Marke beantragt. Dieser Schriftsatz ist am 20. März 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, jedoch erst am 10. April 2003 zur Akte gelangt.

Mit Beschluß vom 27. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 12 – in

Unkenntnis der beantragten Löschung – eine Verwechslungsgefahr verneint und

den Widerspruch zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 3. April 2003 hat der Markeninhaber seinen Löschungsantrag

widerrufen.

Mit der Beschwerde wendet sich der Widersprechende gegen den patentamtlichen

Beschluß und den – nach seiner Ansicht unzulässigen - Widerruf des

Löschungsantrags.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 164 Abs 5 MarkenG) und hat Erfolg, denn die

patentamtliche Entscheidung hätte wegen der beantragten Löschung der

angegriffenen Marke nicht ergehen dürfen.

Die Löschung der Marke kann nach § 48 Abs 1 MarkenG jederzeit beantragt

werden; nach nunmehr einhelliger Ansicht treten die Wirkungen des Verzichts auf

die Marke unmittelbar mit Eingang der Erklärung und nicht erst mit der Eintragung

im Register ein (vgl Ströbele, Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, § 48 Rdz 14). Damit ist auch ein Widerruf dieser Erklärung ausgeschlossen.

Der Verzicht bewirkt, dass sich das anhängige Widerspruchsverfahren in der

Hauptsache erledigt. Eine

in Unkenntnis des Markenverzichts ergangene

Entscheidung ist wirkungslos.

Dem Beschwerdeführer ist aus Gründen der Billigkeit die Beschwerdegebühr

zurückzuzahlen (§ 66 Abs 5 Satz 3 MarkenG), denn bei ordnungsgemäßem

Geschäftslauf hätte die Entscheidung nicht ergehen dürfen.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Bb