Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 15.09.2003 – 28 W (pat) 205/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 6.70
betreffend die Marke 301 54 298
hier: Verzicht auf die Marke
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 27. März 2003
ist
gegenstandslos.
Die Beschwerdegebühr ist zurückzuerstatten.
G r ü n d e
Gegen die Eintragung der Marke 301 54 298 (MS 1) hat der Beschwerdeführer
aus seiner Marke 396 48 551 Widerspruch eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 18. März 2003 hat der Markeninhaber die Löschung seiner
Marke beantragt. Dieser Schriftsatz ist am 20. März 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, jedoch erst am 10. April 2003 zur Akte gelangt.
Mit Beschluß vom 27. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 12 – in
Unkenntnis der beantragten Löschung – eine Verwechslungsgefahr verneint und
den Widerspruch zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 3. April 2003 hat der Markeninhaber seinen Löschungsantrag
widerrufen.
Mit der Beschwerde wendet sich der Widersprechende gegen den patentamtlichen
Beschluß und den – nach seiner Ansicht unzulässigen - Widerruf des
Löschungsantrags.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 164 Abs 5 MarkenG) und hat Erfolg, denn die
patentamtliche Entscheidung hätte wegen der beantragten Löschung der
angegriffenen Marke nicht ergehen dürfen.
Die Löschung der Marke kann nach § 48 Abs 1 MarkenG jederzeit beantragt
werden; nach nunmehr einhelliger Ansicht treten die Wirkungen des Verzichts auf
die Marke unmittelbar mit Eingang der Erklärung und nicht erst mit der Eintragung
im Register ein (vgl Ströbele, Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, § 48 Rdz 14). Damit ist auch ein Widerruf dieser Erklärung ausgeschlossen.
Der Verzicht bewirkt, dass sich das anhängige Widerspruchsverfahren in der
Hauptsache erledigt. Eine
in Unkenntnis des Markenverzichts ergangene
Entscheidung ist wirkungslos.
Dem Beschwerdeführer ist aus Gründen der Billigkeit die Beschwerdegebühr
zurückzuzahlen (§ 66 Abs 5 Satz 3 MarkenG), denn bei ordnungsgemäßem
Geschäftslauf hätte die Entscheidung nicht ergehen dürfen.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb