Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 17.09.2003 – 26 W (pat) 32/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 399 09 120

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. September 2003 unter Mitwirlung des Richters Kraft als

Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der farbigen Marke 399 09 120

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren

"Wein, Spirituosen; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige

Wässer, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Fleisch, Fisch, Geflügel

und Wild"

ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren

"9 Verkaufsautomaten, elektrisch gesteuerte Münz- und Chip-

Automaten für Speisen- und Getränkeausgabe; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren.

30 Nichtdiätetische Zuckerwaren; Eis, Eiscreme, gefrorene Süßwaren; Bonbons; Aromastoffe für Getränke (andere als ätherische

Öle).

32 Alkoholfreie Getränke; Mineralwässer und kohlensäurehaltige

Wässer; Sirupe, Fruchtsäfte; Präparate für die Zubereitung vorstehend genannter Getränke"

eingetragenen prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 120.402

VIMTO.

Der Widerspruch richtet sich lediglich gegen die Waren "Wein, Spirituosen; Biere,

Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte“

der angegriffenen Marke. Die Markenstelle für Klasse 33 hat auf die Erinnerung

der Widersprechenden die Löschung der angegriffenen Marke antragsgemäß im

angegriffenen Umfang angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen

den Marken bestehe im Umfang des Widerspruchs Verwechslungsgefahr iSd § 9

Abs 1 Nr MarkenG, weil die angegriffene Marke bei Identität bzw Ähnlichkeit der

Waren mit der normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke in ihrem

maßgeblichen Gesamteindruck jedenfalls in klanglicher Hinsicht erhebliche Ähnlichkeit aufweise. Es bestünden nicht nur Übereinstimmungen in der Silbenanzahl

und in der Betonung, sondern auch weitreichende Gemeinsamkeiten in der Vokal-

und Konsonantenfolge. Insgesamt wirkten sich die wenigen Abweichungen auf

das Gesamtklangbild der Markenwörter nicht nachhaltig aus.

Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit der Beschwerde, die er nicht begründet hat. Auch die Widersprechende hat auf die ihr zugestellte Beschwerde

des Markeninhabers keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist unbegründet. Zwischen den

Marken 399 09 120 und EU 120 402 besteht die Gefahr klanglicher Verwechslungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG in dem von der Widersprechenden angegriffenen Umfang.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände

des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma). Dabei

besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,

insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der

prioritätsälteren Marke. Insbesondere kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der

Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der

Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 –

Canon; BGH GRUR 2000, 506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND).

Die Waren "Wein, Spirituosen; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige

Wässer, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte“ der angegriffenen Marke, die vom

Widerspruch angegriffen worden sind und für die die Löschung angeordnet

worden ist, sind den Waren der Klasse 32 „Alkoholfreie Getränke; Mineralwässer

und kohlensäurehaltige Wässer; Sirupe, Fruchtsäfte; Präparate für die Zubereitung vorstehend genannter Getränke" der widersprechenden Gemeinschaftsmarke teils identisch und im übrigen ähnlich (Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von

Waren und Dienstleistrungen, 12. Aufl, S. 47 f; vgl auch BGH GRUR 99, 245 -

LIBERO; 2001, 507 - EVIAN/REVIAN). Damit ist von der Möglichkeit einer

Benutzung der Marken für die gleichen Waren auszugehen. Dieser Umstand

erfordert bei weiterer Berücksichtigung der von Haus aus normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

in

jeder maßgeblichen Richtung einen

deutlichen Abstand der Marken, um eine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG verneinen zu können. Diesen Abstand hält die angegriffene Marke von

der Widerspruchsmarke nicht ein, weil die Marken zumindest in klanglicher

Hinsicht eine deutliche Ähnlichkeit aufweisen.

Für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken ist auf deren jeweiligen

Gesamteindruck abzustellen (EuGH aaO – Sabèl/Puma; BGH Mitt 2000, 65 –

RAUSCH/ELFI RAUCH). Das schließt aber nicht aus, daß einem einzelnen

Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das Gesamtzeichen

prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch

stets, daß dem fraglichen Zeichenbestandteil in der kombinierten Marke eine

selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die

Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente

der Marke nur eine eher untergeordnete Bedeutung haben (BGH aaO –

RAUSCH/ELFI RAUCH).

Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke wird, wie die Markenstelle zutreffend angenommen hat, von dem Wort „vintro“ geprägt, weil der weitere

Wortbestandteil „Weinversand“ eine nur beschreibende und damit untergeordnete

Bedeutung hat. Damit weisen die Bezeichnungen „vintro“ und „VIMTO“ zumindest

in klanglicher Hinsicht, die wegen der mündlichen Bestellungen von Getränken in

Restaurants und anderen gastronomischen Betrieben eine erhebliche Bedeutung

hat, eine große Ähnlichkeit auf.

Für den maßgeblichen klanglichen Gesamteindruck einer Marke kommt es

weniger auf einzelne Laute als vielmehr auf die Silbenzahl, die Silbengliederung

und die Vokalfolge an. In diesen das Gesamtklangbild in erster Linie prägenden

Punkten stimmen die beiderseitigen Marken überein, was die Silbenzahl betrifft,

bzw überwiegen die Übereinstimmungen deutlich gegenüber den Abweichungen.

Die bei den Konsonanten „n“ und „M“ sowie „r“ bestehenden Unterschiede treten

jedoch im Gesamtklangbild der Marken gegenüber den Übereinstimmungen nicht

deutlich genug in Erscheinung, weil sich die Konsonanten „n“ und „M“ klanglich

kaum unterscheiden und dem Konsonanten „r“ aufgrund seiner Stellung nach dem

klangstarken Konsonanten „t“ keine eigenständige klangliche Wirkung zukommt.

Zudem finden sich diese Unterschiede in den Wortmitten, während die klanglich in

der Regel eher ins Gewicht fallenden und mehr beachteten Wortanfänge und –

endungen beider Markenwörter gleich sind. Die bestehenden Abweichungen sind

unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich die Marken erfahrungsgemäß

nicht unmittelbar nebeneinander begegnen werden und der Verkehr deshalb eher

auf das unsichere und ungenaue Erinnerungsbild angewiesen ist (EuGH GRUR

Int. 1999, 734, 736 – Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 –

ATTACHÉ/TISSERAND), auch für einen aufmerksamen Käufer nicht ausreichend,

um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Die Marken weisen auch

keinen Begriffsgehalt auf, der die Gefahr klanglicher Verwechslungen entscheidungserheblich reduzieren könnte.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 S 1 MarkenG)

bestand keine Veranlassung.

Kraft

Reker

Eder

Na

Abb. 1