Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 17.09.2003 – 26 W (pat) 32/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 399 09 120
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. September 2003 unter Mitwirlung des Richters Kraft als
Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der farbigen Marke 399 09 120
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren
"Wein, Spirituosen; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige
Wässer, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Fleisch, Fisch, Geflügel
und Wild"
ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren
"9 Verkaufsautomaten, elektrisch gesteuerte Münz- und Chip-
Automaten für Speisen- und Getränkeausgabe; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren.
30 Nichtdiätetische Zuckerwaren; Eis, Eiscreme, gefrorene Süßwaren; Bonbons; Aromastoffe für Getränke (andere als ätherische
Öle).
32 Alkoholfreie Getränke; Mineralwässer und kohlensäurehaltige
Wässer; Sirupe, Fruchtsäfte; Präparate für die Zubereitung vorstehend genannter Getränke"
eingetragenen prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 120.402
VIMTO.
Der Widerspruch richtet sich lediglich gegen die Waren "Wein, Spirituosen; Biere,
Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte“
der angegriffenen Marke. Die Markenstelle für Klasse 33 hat auf die Erinnerung
der Widersprechenden die Löschung der angegriffenen Marke antragsgemäß im
angegriffenen Umfang angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen
den Marken bestehe im Umfang des Widerspruchs Verwechslungsgefahr iSd § 9
Abs 1 Nr MarkenG, weil die angegriffene Marke bei Identität bzw Ähnlichkeit der
Waren mit der normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke in ihrem
maßgeblichen Gesamteindruck jedenfalls in klanglicher Hinsicht erhebliche Ähnlichkeit aufweise. Es bestünden nicht nur Übereinstimmungen in der Silbenanzahl
und in der Betonung, sondern auch weitreichende Gemeinsamkeiten in der Vokal-
und Konsonantenfolge. Insgesamt wirkten sich die wenigen Abweichungen auf
das Gesamtklangbild der Markenwörter nicht nachhaltig aus.
Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit der Beschwerde, die er nicht begründet hat. Auch die Widersprechende hat auf die ihr zugestellte Beschwerde
des Markeninhabers keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist unbegründet. Zwischen den
Marken 399 09 120 und EU 120 402 besteht die Gefahr klanglicher Verwechslungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG in dem von der Widersprechenden angegriffenen Umfang.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma). Dabei
besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der
prioritätsälteren Marke. Insbesondere kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der
Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 –
Canon; BGH GRUR 2000, 506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND).
Die Waren "Wein, Spirituosen; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige
Wässer, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte“ der angegriffenen Marke, die vom
Widerspruch angegriffen worden sind und für die die Löschung angeordnet
worden ist, sind den Waren der Klasse 32 „Alkoholfreie Getränke; Mineralwässer
und kohlensäurehaltige Wässer; Sirupe, Fruchtsäfte; Präparate für die Zubereitung vorstehend genannter Getränke" der widersprechenden Gemeinschaftsmarke teils identisch und im übrigen ähnlich (Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von
Waren und Dienstleistrungen, 12. Aufl, S. 47 f; vgl auch BGH GRUR 99, 245 -
LIBERO; 2001, 507 - EVIAN/REVIAN). Damit ist von der Möglichkeit einer
Benutzung der Marken für die gleichen Waren auszugehen. Dieser Umstand
erfordert bei weiterer Berücksichtigung der von Haus aus normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
in
jeder maßgeblichen Richtung einen
deutlichen Abstand der Marken, um eine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG verneinen zu können. Diesen Abstand hält die angegriffene Marke von
der Widerspruchsmarke nicht ein, weil die Marken zumindest in klanglicher
Hinsicht eine deutliche Ähnlichkeit aufweisen.
Für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken ist auf deren jeweiligen
Gesamteindruck abzustellen (EuGH aaO – Sabèl/Puma; BGH Mitt 2000, 65 –
RAUSCH/ELFI RAUCH). Das schließt aber nicht aus, daß einem einzelnen
Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das Gesamtzeichen
prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch
stets, daß dem fraglichen Zeichenbestandteil in der kombinierten Marke eine
selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die
Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente
der Marke nur eine eher untergeordnete Bedeutung haben (BGH aaO –
RAUSCH/ELFI RAUCH).
Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke wird, wie die Markenstelle zutreffend angenommen hat, von dem Wort „vintro“ geprägt, weil der weitere
Wortbestandteil „Weinversand“ eine nur beschreibende und damit untergeordnete
Bedeutung hat. Damit weisen die Bezeichnungen „vintro“ und „VIMTO“ zumindest
in klanglicher Hinsicht, die wegen der mündlichen Bestellungen von Getränken in
Restaurants und anderen gastronomischen Betrieben eine erhebliche Bedeutung
hat, eine große Ähnlichkeit auf.
Für den maßgeblichen klanglichen Gesamteindruck einer Marke kommt es
weniger auf einzelne Laute als vielmehr auf die Silbenzahl, die Silbengliederung
und die Vokalfolge an. In diesen das Gesamtklangbild in erster Linie prägenden
Punkten stimmen die beiderseitigen Marken überein, was die Silbenzahl betrifft,
bzw überwiegen die Übereinstimmungen deutlich gegenüber den Abweichungen.
Die bei den Konsonanten „n“ und „M“ sowie „r“ bestehenden Unterschiede treten
jedoch im Gesamtklangbild der Marken gegenüber den Übereinstimmungen nicht
deutlich genug in Erscheinung, weil sich die Konsonanten „n“ und „M“ klanglich
kaum unterscheiden und dem Konsonanten „r“ aufgrund seiner Stellung nach dem
klangstarken Konsonanten „t“ keine eigenständige klangliche Wirkung zukommt.
Zudem finden sich diese Unterschiede in den Wortmitten, während die klanglich in
der Regel eher ins Gewicht fallenden und mehr beachteten Wortanfänge und –
endungen beider Markenwörter gleich sind. Die bestehenden Abweichungen sind
unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich die Marken erfahrungsgemäß
nicht unmittelbar nebeneinander begegnen werden und der Verkehr deshalb eher
auf das unsichere und ungenaue Erinnerungsbild angewiesen ist (EuGH GRUR
Int. 1999, 734, 736 – Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 –
ATTACHÉ/TISSERAND), auch für einen aufmerksamen Käufer nicht ausreichend,
um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Die Marken weisen auch
keinen Begriffsgehalt auf, der die Gefahr klanglicher Verwechslungen entscheidungserheblich reduzieren könnte.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 S 1 MarkenG)
bestand keine Veranlassung.
Kraft
Reker
Eder
Na
Abb. 1