Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 17.09.2003 – 29 W (pat) 168/03
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 168/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 37 758.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. September 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, des Richters Schramm sowie der Richterin k.A. Fink 10.99
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Mai 2003 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke
concerto massimo
für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38, 41 und 42.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das
Zeichen mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 6. Mai 2003 teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und zwar für die
Waren und Dienstleistungen
„bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische, optische
und elektronische Träger für Ton und/oder Bild und/oder Daten;
codierte Ausweise; Spielprogramme für Computer; Datenbankprogramme; Computer-Software; netzwerkunterstützende Computer-Software (Netware); Firmware; Druckereierzeugnisse, nämlich
Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Fotomappen, Bücher,
Kalender, Plakate (Poster), auch in Buchform, Transparente, Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Postkarten, auch
in Form von Adhäsionspostkarten, nicht codierte Ausweise;
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von
Druckereierzeugnissen;
Verbreitung, Verteilung und Weiterleitung von Fernseh-, Hörfunk-,
Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie
und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im
Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen
Mediendiensten sowie mittels Computer und weitere Übertragungsmedien; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Datendienste eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen
und Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern;
Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programme;
Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Musikdarbietungen;
Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von
Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konzert-, Theater- und
Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, kulturelle Ausstellung und Vorträgen;
Entwickeln und Gestalten von digitalen Ton- und Bildträgern; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken“.
Zur Begründung wird ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei eine sprachüblich
gebildete Wortkombination aus Wörtern des italienischen Grundwortschatzes, die
von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von „größtes
Konzert“ verstanden werde. Die italienische Sprache sei dem inländischen Publikum im Bereich kultureller Veranstaltungen und insbesondere im Zusammenhang
mit Musik geläufig. Außerdem sei der italienische Begriff „concerto“ dem deutschen Wort „Konzert“ äußerst ähnlich. Das angemeldete Zeichen erschöpfe sich
daher in einer sachlichen Angabe zum Inhalt und Verwendungszwecks der von
der Zurückweisung erfassten Waren und Dienstleistungen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, dem Zeichen
fehle in seiner Gesamtheit schon deshalb nicht die Unterscheidungskraft, weil die
italienische Sprache dem überwiegenden Teil der inländischen Verkehrskreise
nicht geläufig sei. Auch sei das Zeichen insofern mehrdeutig, als das Wort „massimo“ nicht nur als Adjektiv „größte“, sondern als Substantiv auch „Maximum,
Höchstmaß“ bedeute könne. Zudem sei „Massimo“ im Italienischen ein männlicher
Vorname. In der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung bleibe völlig
unklar, welche Eigenschaft eines Konzerts konkret beschrieben werden solle. Es
könne damit sowohl die Größe des Orchesters als auch die Menge der Zuschauer
oder die Länge des Konzertes gemeint sein. Dabei stehe keine Interpretationsmöglichkeit in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eindeutig
im Vordergrund. Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Das Zeichen weist
für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft auf.
Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl BGH GRUR 2001, 1150
- LOOK; GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen fehlender
Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder
ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom
Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel
verstanden wird (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; GRUR
2001, 1043 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2001, 1042 - REICH UND
SCHÖN; GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft). Abzustellen ist hierbei ausschließlich auf das Verständnis des inländischen
Publikums, so dass, wovon die Markenstelle zutreffend ausgeht, auch fremdsprachigen Wortbildungen die Unterscheidungskraft fehlen kann, die zwar im Heimatland fantasievoll sein mögen, vom deutschen Verkehr aber als beschreibende
Angabe aufgefaßt werden (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn
116). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich an die Allgemeinheit
der Verbraucher. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist daher auf die
Verkehrsauffassung des Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehen ist (BGH GRUR
2002, 812 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II mwN).
Das italienische Wort „concerto“ ist auf Grund der weitgehenden Übereinstimmung
mit dem entsprechenden deutschen Begriff „Konzert“ für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich. Bei dem weiteren Markenbestandteil
„massimo“ kann jedoch nicht angenommen werden, dass er im Sinne von „größte,
maximal, Höchst-“ (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Italienisch, 1997) verstanden wird, weil nur ein geringer Teil des maßgeblichen inländischen Verkehrs
über italienische Sprachkenntnisse verfügt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass
das angesprochene Publikum die angemeldete Marke im Sinne von „größtes Konzert, Maximalkonzert“ erfasst, so bleibt der Bedeutungsgehalt unklar. Denn eine
solche Bezeichnung lässt sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
weder im italienischen noch im deutschen Sprachgebrauch als üblich belegen.
Auch den Verkehrskreisen, die das Italienische im Musikbereich in seinen üblichen
und gängigen Fachbegriffen erkennen, muß die Wortfolge unbekannt sein. In der
musikalischen Fachsprache gibt es 24 lexikalisch belegte Gesamtbegriffe mit dem
Wort „concerto“ wie z.B. „concerto da camera“, „concerto ecclesiastico“, „concerto
grosso“, “concerto popolare”, “concerto pubblico“, „concerto sinfonico“, „concerto
solistico“, „concerto spirituale“, „concerto overture“, „concerto vocale“ ect. (vgl
Schaal, Fremdwörterlexikon Musik, 2000). Es findet sich jedoch keine Eintragung
zu „concerto massimo“. Insofern handelt es sich daher bei „concerto massimo“ um
eine ungewöhnliche und fachsprachlich nicht bekannte Wortzusammensetzung,
der sich für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung kein unmittelbar beschreibender Sinngehalt zuordnen lässt.
Grabrucker
Schramm
Fink
Cl