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BPatG Beschluss vom 17.09.2003 – 29 W (pat) 168/03

29. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 168/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 37 758.4

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. September 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker, des Richters Schramm sowie der Richterin k.A. Fink 10.99

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Mai 2003 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke

concerto massimo

für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38, 41 und 42.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das

Zeichen mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 6. Mai 2003 teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und zwar für die

Waren und Dienstleistungen

„bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische, optische

und elektronische Träger für Ton und/oder Bild und/oder Daten;

codierte Ausweise; Spielprogramme für Computer; Datenbankprogramme; Computer-Software; netzwerkunterstützende Computer-Software (Netware); Firmware; Druckereierzeugnisse, nämlich

Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Fotomappen, Bücher,

Kalender, Plakate (Poster), auch in Buchform, Transparente, Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Postkarten, auch

in Form von Adhäsionspostkarten, nicht codierte Ausweise;

Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von

Druckereierzeugnissen;

Verbreitung, Verteilung und Weiterleitung von Fernseh-, Hörfunk-,

Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie

und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im

Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen

Mediendiensten sowie mittels Computer und weitere Übertragungsmedien; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Datendienste eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen

und Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern;

Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programme;

Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Musikdarbietungen;

Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von

Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konzert-, Theater- und

Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, kulturelle Ausstellung und Vorträgen;

Entwickeln und Gestalten von digitalen Ton- und Bildträgern; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken“.

Zur Begründung wird ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei eine sprachüblich

gebildete Wortkombination aus Wörtern des italienischen Grundwortschatzes, die

von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von „größtes

Konzert“ verstanden werde. Die italienische Sprache sei dem inländischen Publikum im Bereich kultureller Veranstaltungen und insbesondere im Zusammenhang

mit Musik geläufig. Außerdem sei der italienische Begriff „concerto“ dem deutschen Wort „Konzert“ äußerst ähnlich. Das angemeldete Zeichen erschöpfe sich

daher in einer sachlichen Angabe zum Inhalt und Verwendungszwecks der von

der Zurückweisung erfassten Waren und Dienstleistungen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, dem Zeichen

fehle in seiner Gesamtheit schon deshalb nicht die Unterscheidungskraft, weil die

italienische Sprache dem überwiegenden Teil der inländischen Verkehrskreise

nicht geläufig sei. Auch sei das Zeichen insofern mehrdeutig, als das Wort „massimo“ nicht nur als Adjektiv „größte“, sondern als Substantiv auch „Maximum,

Höchstmaß“ bedeute könne. Zudem sei „Massimo“ im Italienischen ein männlicher

Vorname. In der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung bleibe völlig

unklar, welche Eigenschaft eines Konzerts konkret beschrieben werden solle. Es

könne damit sowohl die Größe des Orchesters als auch die Menge der Zuschauer

oder die Länge des Konzertes gemeint sein. Dabei stehe keine Interpretationsmöglichkeit in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eindeutig

im Vordergrund. Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II

Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Das Zeichen weist

für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft auf.

Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl BGH GRUR 2001, 1150

- LOOK; GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen fehlender

Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder

ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom

Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel

verstanden wird (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; GRUR

2001, 1043 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2001, 1042 - REICH UND

SCHÖN; GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft). Abzustellen ist hierbei ausschließlich auf das Verständnis des inländischen

Publikums, so dass, wovon die Markenstelle zutreffend ausgeht, auch fremdsprachigen Wortbildungen die Unterscheidungskraft fehlen kann, die zwar im Heimatland fantasievoll sein mögen, vom deutschen Verkehr aber als beschreibende

Angabe aufgefaßt werden (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn

116). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich an die Allgemeinheit

der Verbraucher. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist daher auf die

Verkehrsauffassung des Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehen ist (BGH GRUR

2002, 812 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II mwN).

Das italienische Wort „concerto“ ist auf Grund der weitgehenden Übereinstimmung

mit dem entsprechenden deutschen Begriff „Konzert“ für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich. Bei dem weiteren Markenbestandteil

„massimo“ kann jedoch nicht angenommen werden, dass er im Sinne von „größte,

maximal, Höchst-“ (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Italienisch, 1997) verstanden wird, weil nur ein geringer Teil des maßgeblichen inländischen Verkehrs

über italienische Sprachkenntnisse verfügt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass

das angesprochene Publikum die angemeldete Marke im Sinne von „größtes Konzert, Maximalkonzert“ erfasst, so bleibt der Bedeutungsgehalt unklar. Denn eine

solche Bezeichnung lässt sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

weder im italienischen noch im deutschen Sprachgebrauch als üblich belegen.

Auch den Verkehrskreisen, die das Italienische im Musikbereich in seinen üblichen

und gängigen Fachbegriffen erkennen, muß die Wortfolge unbekannt sein. In der

musikalischen Fachsprache gibt es 24 lexikalisch belegte Gesamtbegriffe mit dem

Wort „concerto“ wie z.B. „concerto da camera“, „concerto ecclesiastico“, „concerto

grosso“, “concerto popolare”, “concerto pubblico“, „concerto sinfonico“, „concerto

solistico“, „concerto spirituale“, „concerto overture“, „concerto vocale“ ect. (vgl

Schaal, Fremdwörterlexikon Musik, 2000). Es findet sich jedoch keine Eintragung

zu „concerto massimo“. Insofern handelt es sich daher bei „concerto massimo“ um

eine ungewöhnliche und fachsprachlich nicht bekannte Wortzusammensetzung,

der sich für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung kein unmittelbar beschreibender Sinngehalt zuordnen lässt.

Grabrucker

Schramm

Fink

Cl