Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 17.09.2003 – 29 W (pat) 199/03
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 62 126.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. September 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, des Richters Schramm sowie der Richterin k.A. Fink 10.99
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 2002 und 3. Juli 2003
werden aufgehoben.
G r ü n d e
I
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke
Majesty
für die Waren und Dienstleistungen
„Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Druckereierzeugnisse;
Telekommunikation; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 10. Dezember 2002 die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen.
Auf die Erinnerung der Anmelderin wurde mit Erinnerungsbeschluss vom
3. Juli 2003 das Zeichen für die Dienstleistungen „Ausbildung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten“ für schutzfähig erachtet, demgemäß der Erstbeschluss
aufgehoben und im Übrigen die Erinnerung wegen fehlender Unterscheidungskraft
des Zeichens gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Das englische
Wort „Majesty“ sei ein Wort des englischen Grundwortschatzes, das
in
Deutschland ohne weiteres als Titel
im Sinne von königlicher „Majestät“
verstanden werde. Es stelle daher bezüglich der von der Zurückweisung erfassten
Waren und Dienstleistungen eine Inhaltsangabe dar, denn es beschreibe einen
thematischen Schwerpunkt, nämlich
Informationen über Majestäten der
Zeitgeschichte. An derartigen
Informationen seien die angesprochenen
inländischen Verkehrskreise ausweislich der großen Verbreitung von Zeitschriften
der Regenbogenpresse auch interessiert. Für die Dienstleistung der Unterhaltung
gelte gleiches. Im Hinblick auf die Dienstleistung der Erziehung beschreibe das
angemeldete Zeichen deren Gegenstand, nämlich die Erziehung zu gutem
Benehmen im Stile der Königshäuser.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Markenanmelderin. Sie beantragt sinngemäß
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Hinsichtlich der beanspruchten Waren- und Dienstleistungen kann in dem angemeldeten Zeichen keine beschreibende Sachangabe, insbesondere auch keine
Inhaltsangabe im Sinne eines bloßen Werktitels gesehen werden. Dem Zeichen
fehlt daher nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl BGH GRUR 2001, 1150
- LOOK; GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen fehlender
Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder
ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom
Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel
verstanden wird (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; GRUR
2001, 1043 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2001, 1042 - REICH UND
SCHÖN; GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft). Abzustellen ist hierbei ausschließlich auf das Verständnis des inländischen
Publikums, so dass, wovon die Markenstelle zutreffend ausgeht, auch fremdsprachigen Wörtern die Unterscheidungskraft fehlen kann, die zwar im Heimatland
fantasievoll sein mögen, vom deutschen Verkehr aber als beschreibende Angabe
aufgefasst werden (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 116).
Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Das englische Wort „Majesty“ ist den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen
auf Grund des sprachlichen Anklangs an das deutsche Wort „Majestät“ vor allem
als königliche Anrede oder Titel in Ausdrücken wie „Your/Her/His Majesty“ geläufig. Anders als die Markenstelle konnte der Senat jedoch keine Übung in dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungsbereich feststellen, dass Inhaltsangaben
allein mit der Benennung der Anrede oder des Titels einer Person gepflogen werden. Sowohl im englischen als auch im deutschen Sprachgebrauch ist der Begriff
„Majestät“ üblicherweise noch verbunden mit weiteren Individualisierungen wie
dem Namen oder dem Land, aus dem die Majestät stammt, zB „Their Majesties,
the King and Queen of Spain“; „die schwedische Majestät“, „Seine Majestät, König
Georg VI.“
(vgl www1.oup.co.uk ; http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de).
Darüber hinaus ist das Wort in beiden Sprachen auch in der von der Markenstelle
genannten weiteren Bedeutungen von „Herrlichkeit, Würde, Erhabenheit“ gebräuchlich, zB „the majesty of St Peter’s in Rome, the majesty of the music; die
Majestät des Großglockners“(vgl Oxford Advanced Learner’s Dictionnary, Leipziger Wortschatz aaO). Angesichts dieser unterschiedlichen Verwendungen ist der
Begriff „Majesty“ zu vage, um als eine im Vordergrund stehende Sachangabe für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu dienen.
Anzumerken bleibt jedoch, dass sich der Schutz der angemeldeten Marke alleine
auf das Wort „Majesty“ erstreckt, so dass von der Markeninhaberin keinerlei
Rechte daraus abgeleitet werden können, wenn sie das Wort mit weiteren individualisierenden Merkmalen am Markt benutzt oder andere es in dieser Weise benutzen.
Grabrucker
Schramm
Fink
Cl