Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 17.09.2003 – 29 W (pat) 199/03

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 62 126.8

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. September 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker, des Richters Schramm sowie der Richterin k.A. Fink 10.99

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 2002 und 3. Juli 2003

werden aufgehoben.

G r ü n d e

I

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke

Majesty

für die Waren und Dienstleistungen

„Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Druckereierzeugnisse;

Telekommunikation; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 10. Dezember 2002 die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen.

Auf die Erinnerung der Anmelderin wurde mit Erinnerungsbeschluss vom

3. Juli 2003 das Zeichen für die Dienstleistungen „Ausbildung; sportliche und

kulturelle Aktivitäten“ für schutzfähig erachtet, demgemäß der Erstbeschluss

aufgehoben und im Übrigen die Erinnerung wegen fehlender Unterscheidungskraft

des Zeichens gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Das englische

Wort „Majesty“ sei ein Wort des englischen Grundwortschatzes, das

in

Deutschland ohne weiteres als Titel

im Sinne von königlicher „Majestät“

verstanden werde. Es stelle daher bezüglich der von der Zurückweisung erfassten

Waren und Dienstleistungen eine Inhaltsangabe dar, denn es beschreibe einen

thematischen Schwerpunkt, nämlich

Informationen über Majestäten der

Zeitgeschichte. An derartigen

Informationen seien die angesprochenen

inländischen Verkehrskreise ausweislich der großen Verbreitung von Zeitschriften

der Regenbogenpresse auch interessiert. Für die Dienstleistung der Unterhaltung

gelte gleiches. Im Hinblick auf die Dienstleistung der Erziehung beschreibe das

angemeldete Zeichen deren Gegenstand, nämlich die Erziehung zu gutem

Benehmen im Stile der Königshäuser.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Markenanmelderin. Sie beantragt sinngemäß

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Hinsichtlich der beanspruchten Waren- und Dienstleistungen kann in dem angemeldeten Zeichen keine beschreibende Sachangabe, insbesondere auch keine

Inhaltsangabe im Sinne eines bloßen Werktitels gesehen werden. Dem Zeichen

fehlt daher nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl BGH GRUR 2001, 1150

- LOOK; GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen fehlender

Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder

ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom

Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel

verstanden wird (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; GRUR

2001, 1043 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2001, 1042 - REICH UND

SCHÖN; GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft). Abzustellen ist hierbei ausschließlich auf das Verständnis des inländischen

Publikums, so dass, wovon die Markenstelle zutreffend ausgeht, auch fremdsprachigen Wörtern die Unterscheidungskraft fehlen kann, die zwar im Heimatland

fantasievoll sein mögen, vom deutschen Verkehr aber als beschreibende Angabe

aufgefasst werden (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 116).

Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Das englische Wort „Majesty“ ist den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen

auf Grund des sprachlichen Anklangs an das deutsche Wort „Majestät“ vor allem

als königliche Anrede oder Titel in Ausdrücken wie „Your/Her/His Majesty“ geläufig. Anders als die Markenstelle konnte der Senat jedoch keine Übung in dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungsbereich feststellen, dass Inhaltsangaben

allein mit der Benennung der Anrede oder des Titels einer Person gepflogen werden. Sowohl im englischen als auch im deutschen Sprachgebrauch ist der Begriff

„Majestät“ üblicherweise noch verbunden mit weiteren Individualisierungen wie

dem Namen oder dem Land, aus dem die Majestät stammt, zB „Their Majesties,

the King and Queen of Spain“; „die schwedische Majestät“, „Seine Majestät, König

Georg VI.“

(vgl www1.oup.co.uk ; http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de).

Darüber hinaus ist das Wort in beiden Sprachen auch in der von der Markenstelle

genannten weiteren Bedeutungen von „Herrlichkeit, Würde, Erhabenheit“ gebräuchlich, zB „the majesty of St Peter’s in Rome, the majesty of the music; die

Majestät des Großglockners“(vgl Oxford Advanced Learner’s Dictionnary, Leipziger Wortschatz aaO). Angesichts dieser unterschiedlichen Verwendungen ist der

Begriff „Majesty“ zu vage, um als eine im Vordergrund stehende Sachangabe für

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu dienen.

Anzumerken bleibt jedoch, dass sich der Schutz der angemeldeten Marke alleine

auf das Wort „Majesty“ erstreckt, so dass von der Markeninhaberin keinerlei

Rechte daraus abgeleitet werden können, wenn sie das Wort mit weiteren individualisierenden Merkmalen am Markt benutzt oder andere es in dieser Weise benutzen.

Grabrucker

Schramm

Fink

Cl