Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 18.09.2003 – 21 W (pat) 310/02

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

Verkündet am

18. September 2003

Beyer

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache 6.70

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber,

der Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner

beschlossen:

Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 4. Mai 1994 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität vom

14. Mai 1993 (P 43 16 216.9) beim deutschen Patent- und Markenamt eingereichte und am 17. November 1994 offengelegte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung "Sicherheitsgurtanordnung mit einem sich

zum Fahrzeugdach erstreckenden Sicherheitsgurt" erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 8. Mai 2002 erfolgt.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Dem Einspruchsverfahren liegt nach Hauptantrag der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 mit folgendem Wortlaut zugrunde:

"Sicherheitsgurtanordnung für einen Fahrzeuginsassen (1) mit einem Sicherheitsgurt (3), der sich in Zugverbindung mit einem Aufrollautomaten (10, 47) zu einer Stelle (8) des Fahrzeugdaches (9)

erstreckt, wobei für den auf einem mittleren Fahrzeugsitz befindlichen Fahrzeuginsassen (1) der Aufrollautomat (10, 47) im Bereich

einer Hinterkante des Fahrzeugdaches (9) oder an einer Säule (48)

des Fahrzeugaufbaus an einem außerhalb der Nutzhöhe des Fahrzeuginnenraums befindlichen Ort festgelegt ist, und mit mindestens

einer Umlenkung für den Sicherheitsgurt (3), die am Fahrzeugdach

(9) außerhalb des Kopfbereiches des Fahrzeuginsassen (1) angeordnet ist, und von wo der Sicherheitsgurt (3) zu dem Aufrollautomat (10, 47) geführt wird, wobei an der Stelle (8) eine Aufnahme (42) für einen Schlossbestandteil an dem Aufrollautomaten

(47) abgekehrten Ende des Schultergurts (44) vorgesehen ist."

Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 4 wird auf die Akten verwiesen.

Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:

"Sicherheitsgurtanordnung für einen Fahrzeuginsassen (1) mit einem

Sicherheitsgurt (3), der sich in Zugverbindung mit einem Aufrollautomaten (10, 47) zu einer Stelle (8) des Fahrzeugdaches (9) erstreckt, wobei für den auf einem mittleren Fahrzeugsitz befindlichen

Fahrzeuginsassen (1) der Aufrollautomat (10, 47) im Bereich einer

Hinterkante des Fahrzeugdaches (9) oder an einer Säule (48) des

Fahrzeugaufbaus an einem außerhalb der Nutzhöhe des Fahrzeuginnenraums befindlichen Ort festgelegt ist, und mit mindestens einer

Umlenkung für den Sicherheitsgurt (3), die am Fahrzeugdach (9) außerhalb des Kopfbereiches des Fahrzeuginsassen (1) angeordnet ist,

und von wo der Sicherheitsgurt (3) zu dem Aufrollautomaten (10, 47)

geführt wird, wobei dem Sicherheitsgurt (3, 44) zwei Steckzungen

zugeordnet sind, die in beiderseits des Fahrzeuginsassen angeordneten Steckschlössern (6, 7) arretierbar sind und an der Stelle (8)

eine Aufnahme (42) für die Steckzungen an dem dem Aufrollautomaten (47) abgekehrten Ende des Schultergurts (44) vorgesehen

ist."

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 und 3, die den Ansprüchen 3 und 4 nach

Hauptantrag entsprechen, wird auf die Akten verwiesen.

Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, eine Sicherheitsgurtanordnung mit einem sich zum Fahrzeugdach erstreckenden Sicherheitsgurt zu

schaffen, die ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheitsfunktion durch einfache

Maßnahmen eine Verringerung der Nutzhöhe des Fahrzeuginnenraums mit den

angegebenen Nachteilen vermeidet (Patentschrift Spalte 1, Absatz [0007]).

Zur Begründung des Einspruchs hat die Einsprechende auf folgende Druckschriften verwiesen:

D1) EP 0 494 009 A1

D2) DE 39 31 696 A1 und

D3) US PS 3 819 197.

Hierzu führt die Einsprechende im wesentlichen aus, daß der Gegenstand des

Anspruchs 1 sowohl nach Haupt- als auch nach Hilfsantrag ausgehend von der

Druckschrift D1 dem Fachmann durch die Druckschrift D2 oder D3 nahegelegt

werde. Denn in D2 und auch in D3 seien bereits Sicherheitsgurtanordnungen mit

einem Gurtaufroller offenbart, der im Bereich einer Hinterkante des Fahrzeugdaches festgelegt sei. Was die Aufnahme für einen Schlossbestandteil an der Gurtumlenkstelle im Fahrzeugdach betreffe, so sei dies eine naheliegende Maßnahme,

da der Sicherheitsgurt beim Ablegen durch den Benutzer von der Aufrollfeder ohnedies bis an diese Stelle gezogen werde, so daß sich das Vorsehen einer Aufnahme hier anbiete. Das Anbringen einer Aufnahme für mehrere (zwei) Steckzungen, wie gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag vorgesehen, ergebe sich zwangsweise für den Fall, daß zwei Zungen vorliegen.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten

Ansprüchen 1 bis 4 gemäß Hauptantrag, im übrigen gemäß der

Patentschrift, hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag, im

übrigen wie zum Hauptantrag, beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin führt im wesentlichen aus, daß aus der Druckschrift D1 zwar

verschiedene Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 bekannt seien, die

entscheidenden Merkmale aber weder vorweggenommen noch durch diese nahegelegt werden. Es seien dies die Anbringung des Aufrollautomaten im Bereich einer Hinterkante des Fahrzeugdaches oder an einer Säule des Fahrzeugaufbaus,

sowie das Vorsehen einer Aufnahme für einen Schlossbestandteil an der Umlenkstelle am Fahrzeugdach. Beim Gegenstand von D1 setze die Befestigungsart für

den Aufrollautomaten einen speziellen, dort vorhandenen, doppelwandigen Karosserieaufbau voraus, der beim Gegenstand des Anspruchs 1 nicht erforderlich sei.

Die beim Gegenstand von D1 des weiteren vorgesehene Ablagemöglichkeit (gemäß Figur 2) für den nicht angelegten Sicherheitsgurt lege nicht die Aufnahme an

der Umlenkstelle beim Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nahe,

denn bei diesem Stand der Technik sei der Anbringungspunkt (Pos. 55 in Figur 2)

weit von der Umlenkstelle (bei Pos. 46) abgesetzt.

Für die beim Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag vorgesehene Aufnahme für mehrere Steckzungen gebe es im Stand der Technik überhaupt kein

Vorbild, so daß dieser Anspruch in jedem Fall patentfähig sein müsse.

Der Gegenstand der Druckschrift D2 habe mit der Befestigung eines Sicherheitsgurtes für einen mittleren Fahrzeugsitz nichts zu tun, dort sei ein zusätzlicher Aufrollgurt vorgesehen, der ein Vorklappen der Sitzrückenlehne im Falle eines Frontalaufpralls verhindern solle.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung

in entsprechender Anwendung von PatG § 78 (vgl. BPatG Mitt. 2002, 417, 418 -

Etikettierverfahren).

Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im einzelnen dargelegt, so daß der Patentinhaber und insbesondere der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können. Der Einspruch führt auch zum Erfolg.

A. Hauptantrag

1.) Der geltende Patentanspruch 1 ist formal zulässig. Er findet seine Stütze in den

erteilten Ansprüchen 1 und 5, der Begriff "Aufnahme" ist in der erteilten Beschreibung Spalte 2, Zeile 57 offenbart.

2.) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, aber er beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Der nach Merkmalen gegliederte Patentanspruch 1 lautet:

Sicherheitsgurtanordnung für einen Fahrzeuginsassen (1) mit einem Sicherheitsgurt (3).

a)

Der Sicherheitsgurt (3) erstreckt sich

in Zugverbindung mit einem

Aufrollautomaten (10, 47) zu einer Stelle (8) des Fahrzeugdaches (9);

b)

für den auf einem mittleren Fahrzeugsitz befindlichen Fahrzeuginsassen (1)

ist der Aufrollautomat (10, 47) an einem außerhalb der Nutzhöhe des Fahrzeuginnenraums befindlichen Ort festgelegt, und zwar

b1)

im Bereich einer Hinterkante des Fahrzeugdaches (9) oder

b2)

an einer Säule (48) des Fahrzeugaufbaus;

c)

d)

es ist mindestens eine Umlenkung für den Sicherheitsgurt (3) vorgesehen,

die Umlenkung ist am Fahrzeugdach (9) außerhalb des Kopfbereiches des

Fahrzeuginsassen (1) angeordnet,

e)

von der Umlenkung wird der Sicherheitsgurt (3) zu dem Aufrollautomaten

(10, 47) geführt,

f)

an der Stelle (8) ist eine Aufnahme (42) für einen Schlossbestandteil an

dem dem Aufrollautomaten (47) abgekehrten Ende des Schultergurts (44)

vorgesehen.

Aus der Druckschrift D1 ist eine Sicherheitsgurtanordnung für einen Fahrzeuginsassen mit einem Sicherheitsgurt bekannt (Figur 1, Bezeichnung), bei der sich der

Sicherheitsgurt in Zugverbindung mit einem Aufrollautomaten (48) zu einer Stelle

(46) des Fahrzeugdaches (15,11) erstreckt (vgl. Figur 1; entspricht Merkmal a)).

Des weiteren ist für den auf einem mittleren Fahrzeugsitz befindlichen Fahrzeuginsassen (43) der Aufrollautomat (48) an einem außerhalb der Nutzhöhe des

Fahrzeuginnenraums befindlichen Ort festgelegt (Figur 1; entspricht Merkmal b))

und es ist mindestens eine Umlenkung (46) für den Sicherheitsgurt (42) vorgesehen ( Umlenkpunkt 46 in Figur 1; entspricht Merkmal c)). Diese Umlenkung ist am

Fahrzeugdach außerhalb des Kopfbereichs des Fahrzeuginsassen (43) angeordnet (Figur 1, der Umlenkpunkt 46 ist links (von vorne gesehen) neben dem Kopf

des Insassen (43) angebracht; entspricht Merkmal d)). Von dieser Umlenkung (46)

wird der Sicherheitsgurt (42) zu dem Aufrollautomaten (48) geführt (Figur 1; entspricht Merkmal e)).

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 durch die alternativen Merkmale b1), b2) und durch das Merkmal f).

Diese Merkmale vermögen jedoch nicht die erfinderische Tätigkeit zu stützen.

Beim Gegenstand der Druckschrift D1, wie er in Figur 1 dargestellt ist, besteht die

Karosserie (10) aus dem Dachabschnitt (11), dem rückwärtigen Fensterausschnitt

(12), einer äußeren Seitenwand (13) und einer inneren Seitenwand (14). Die innere Seitenwand (14) und der Dachabschnitt (11) sind auf Höhe des oberen Randes des Fensterausschnitts (12) miteinander verbunden und bilden eine Strebe

(15) für den Aufbau (Spalte 2, Zeile 35 bis 40). Aus Figur 5 ist ein Querschnitt von

diesem Aufbau zu sehen. Der hier interessierende Einbauort für den Gurtaufroller

ist gemäß der Beschreibung (Spalte 3, Zeile 32 bis 36) einerseits "an der Strebe

(15) des Aufbaus" und andererseits, wie der Figur 1 zu entnehmen ist, in dem aus

Innenwand (14) und Außenwand (13) bestehenden zweischaligen Aufbau festgelegt und zwar derart, daß er sich außerhalb der Nutzhöhe des Fahrzeuginnenraums befindet. Es ist dem Fachmann, das ist hier der mit der Herstellung und

Entwicklung von Sicherheitsgurtsystemen befaßte Ingenieur, der selbstverständlich die Aufbaustrukturen von Kfz-Karosserien kennt, klar, daß Verankerungspunkte von Sicherheitsgurtsystemen, zu denen auch der Aufrollautomat gehört,

nur an Teilen vorgesehen werden können, die im Crash-Fall die auftretenden hohen Kräfte aufnehmen können. Dünne Karosseriebleche sind dazu nicht geeignet.

Deshalb ist auch beim Gegenstand von D1 der Anbringungsort schon aus den genannten Gründen im Bereich der Querstrebe (15) nahe dem oder im doppelschaligen Aufbau bestehend aus den Wänden (13) und (14) vorgesehen. Wenn sich

nun herausstellt, daß z.B. bei einer Fahrzeugneuentwicklung der aus D1 bekannte

Anbringungsort für den Aufrollautomaten nicht zur Verfügung steht, weil dort beispielsweise Seitenfenster anzubringen sind, so wird der Fachmann zwangsweise

nach einem anderen Ort suchen müssen und zwar einen Ort, der ebenfalls die

Nutzhöhe des Kfz-Innenraums nicht beeinträchtigt. Dabei bietet sich ihm in diesem

speziellen Fall als Einbauort für die hinteren Gurte als nächstliegende Möglichkeit

z.B. die C-Säule an, zumal er schon aufgrund seiner täglichen Routinearbeiten

weiß, daß Aufrollautomaten häufig in Säulen, z.B. auch der B-Säule, untergebracht werden. Das heißt, das Festlegen eines Aufrollautomaten an einer Säule

des Fahrzeugaufbaus gemäß Merkmal b2) ist eine naheliegender Ausgestaltung

der aus D1 bekannten Anordnung.

Desweiteren ist beim Gegenstand von D1 an der Position 55 (siehe Figur 1) eine

Befestigungsanordnung (beim Gegenstand des Anspruchs 1 im Merkmal f) Aufnahme genannt) für einen Schlossbestandteil an einem an dem dem Aufrollautomaten abgewandten Ende des Sicherheitsgurts vorgesehen. Diese befindet sich in

gewissem Abstand von der Stelle 46 am Dach, an der die Umlenkung des Sicherheitsgurtes zum Automaten erfolgt. Beim Gegenstand des Anspruchs 1 befindet

sich gemäß Merkmal f) eine vergleichbare Aufnahme unmittelbar an der genannten Umlenkstelle (dort mit 8 bezeichnet). Auch dieses Merkmal stellt eine für den

Fachmann naheliegende Ausgestaltung dar, die sich schon aus der Funktionsweise eines in Rede stehenden Sicherheitsgurtsystems heraus anbietet. Wird

nämlich ein Sicherheitsgurt - hier ein allgemein bekannter sog. Dreipunktgurt - für

den mittleren, hinten sitzenden, Fahrgast abgeschnallt und losgelassen, so zieht

die Gurtaufrollfeder im Aufrollautomaten den Gurt ein, bis ein Schlossbestandteil,

in aller Regel die mit dem Gurt verbundene Zunge, an der Umlenk-Stelle am Dach

(Stelle 8 beim Gegenstand des Anspruchs 1, Pos. 46 beim Gegenstand von D1)

anliegt und der Einzug gestoppt wird, weil die Zunge nicht durch die Stelle 8 gezogen werden kann. Dabei könnte es der Fachmann bewenden lassen, das Gurtband wäre aus dem Nutzbereich des Fahrzeuginnenraums entfernt und würde

nicht mehr stören. Stellt sich nunmehr aber im praktischen Einsatz heraus, daß die

unfixierte Schlosszunge im Fahrbetrieb z.B. fibriert, klappert oder sonstige Geräusche erzeugt, so wird der Fachmann die Zunge fixieren und zwar an der Stelle, an

der sie sowieso zur Anlage kommt. Daß das mittels einer Aufnahme erfolgt, ist

rein handwerkliches Tun.

Wenn die Patentinhaberin hier einwendet, daß das Erfinderische dieser Maßnahme gerade darin liege, daß die "Stelle 8" beim Gegenstand des Anspruchs 1

ausgewählt sei (Merkmal f)), wohingegen beim Gegenstand von D1 ein abgesetzter Ort 55 herangezogen werde, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Wahl

des Ortes für die Schlossteilaufnahme richtet sich nach den jeweiligen besonderen

Gegebenheiten des Sicherheitsgurtsystems und des Fahrzeugs. Ist z.B. die Umlenkung, die "Stelle 8 bzw. 46", für die es im Patentanspruch 1 keine speziellere

Angabe gibt, als daß sie am Dach außerhalb des Kopfbereichs des Fahrzeuginsassen angeordnet ist, zu weit vom Griffbereich des Insassen entfernt, so scheidet

dieser Ort für die Aufnahme aus, er muß an eine andere Stelle - im Griffbereich

des Fahrzeuginsassen - gelegt werden, die dann nicht mehr identisch ist mit der

"Stelle 8". Die sinnvolle Wahl des Ortes für die Aufnahme muß vom Durchschnittsfachmann erwartet werden - erfinderischer Überlegungen bedarf es dazu

nicht.

Nach allem ist der Anspruch 1 schon deshalb nicht patentfähig, weil sein Gegenstand bereits in der einen Variante (gemäß Merkmal b2) dem Fachmann durch

den Stand der Technik nahegelegt ist, auf die zweite Variante (gemäß Merkmal

b1) kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an.

Es vermag aber auch dieses Merkmal nicht die erfinderische Tätigkeit zu stützen,

da auch dieses dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt ist.

Aus z.B. der Druckschrift D2 weiß der Fachmann, daß es grundsätzlich möglich

ist, im hinteren Dachbereich eines Kraftfahrzeugs Aufrollautomaten für Gurte anzubringen (vgl. Spalte 2, Zeile 1 bis 3 in Verbindung mit der Figur, Pos. 14). Dabei

ist es unerheblich, daß der Automat (14) in D2 die Sitzlehne festhält, entscheidend

ist, daß in D2 eine Anregung für den Platz eines Aufrollautomaten im hinteren

Dachbereich gezeigt wird, wobei es sich bei diesem Automaten um die gleiche

Bauart handelt wie sie auch bei Sicherheitsgurten verwendet wird (Spalte 1, Zeile

63, 64). Auch aus der Druckschrift D3 ist die Anbringung eines Aufrollautomaten

am hinteren Dachbereich bekannt (vgl. Figur 1, Pos. 38, Spalte 3, Zeile 5 bis 7).

Auch eine gemeinsame Betrachtung sämtlicher Merkmale führt zu keinem anderen Ergebnis, da jedes Merkmal nur die ihm eigenen Eigenschaften entfaltet und

es zu keiner synergistischen Wirkung kommt.

Die Unteransprüche 2 bis 4 fallen mit dem Hauptanspruch.

B. Hilfsantrag

1.) Ob der geltende Patentanspruch 1 formal zulässig ist mag ebenso dahinstehen

wie die Frage der Neuheit, denn dieser Gegenstand beruht nicht auf erfinderischer

Tätigkeit.

Der nach Merkmalen gegliederte Anspruch 1 lautet:

Sicherheitsgurtanordnung für einen Fahrzeuginsassen (1) mit einem Sicherheitsgurt (3).

a)

Der Sicherheitsgurt (3) erstreckt sich

in Zugverbindung mit einem

Aufrollautomaten (10, 47) zu einer Stelle (8) des Fahrzeugdaches (9);

b)

für den auf einem mittleren Fahrzeugsitz befindlichen Fahrzeuginsassen (1)

ist der Aufrollautomat (10, 47) an einem außerhalb der Nutzhöhe des Fahrzeuginnenraums befindlichen Ort festgelegt, und zwar

b1)

im Bereich einer Hinterkante des Fahrzeugdaches (9) oder

b2)

an einer Säule (48) des Fahrzeugaufbaus;

c)

d)

es ist mindestens eine Umlenkung für den Sicherheitsgurt (3) vorgesehen,

die Umlenkung ist am Fahrzeugdach (9) außerhalb des Kopfbereiches des

Fahrzeuginsassen (1) angeordnet,

e)

von der Umlenkung wird der Sicherheitsgurt (3) zu dem Aufrollautomaten

(10, 47) geführt,

g)

dem Sicherheitsgurt (3, 44) sind zwei Steckzungen zugeordnet, die in

beiderseits des Fahrzeuginsassen angeordneten Steckschlössern (6, 7) arretierbar sind,

f)

an der Stelle (8) ist eine Aufnahme (42) für die Steckzungen an dem dem

Aufrollautomaten (47) abgekehrten Ende des Schultergurts (44) vorgesehen.

Er unterscheidet sich damit durch die Merkmale f) und g) vom Gegenstand des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

Bezüglich der Merkmale a) bis e) gelten die vorstehenden Ausführungen zum

Hauptantrag sinngemäß auch hier.

Das Merkmal g) ist aus dem Stand der Technik nach D1 bekannt, denn auch dort

(vgl. Figur 1, Schließzapfen 45 und 41) sind dem Sicherheitsgurtband zwei Steckzungen zugeordnet, die in beiderseits des Fahrzeuginsassen angeordneten

Steckschlössern arretiert sind.

Das Merkmal f) nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Merkmal f) nach

Hauptantrag dadurch, daß nunmehr die Aufnahme an der Stelle 8 für die Steckzungen vorgesehen ist, was in Verbindung mit Merkmal g) zwei Zungen bedeutet.

Die vorstehenden Ausführungen zum Merkmal f) nach Hauptantrag bezüglich des

Ortes für die Aufnahme gelten damit vollinhaltlich auch hier.

Was die Ausgestaltung der Aufnahme für zwei Steckzungen betrifft, so vermag

auch das nicht die erfinderische Tätigkeit zu begründen, denn der Fachmann wird,

wenn er dies für erforderlich hält, jede der vorhandenen Steckzungen fixieren und

zwar aus den gleichen Gründen nach denen er eine Zunge fixiert, und dann - bei

mehreren - die Aufnahme eben so ausgestalten, daß sie alle festgehalten sind.

Wenn die Patentinhaberin hier einwendet, gerade die D1 (Figur 2) zeige, daß der

Fachmann bei zwei vorhandenen Steckzungen, den Anbringungsort von der

"Stelle 8 bzw. 46" abgesetzt habe, so vermag auch das nicht zu überzeugen.

Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, richtet sich der Fachmann bei der Wahl

des Anbringungsortes nach den jeweiligen Gegebenheiten des Sicherheitsgurtsystems und des Fahrzeugs. Handelt es sich bei dem System nach D1, Figur 2, beispielsweise um eine Gurtanordnung bei der die eine Gurtschlosszunge nicht vollständig frei auf dem Gurtband gleiten kann, sondern nur bis zu einem an dem

Gurtband angebrachten Sperrelement, damit das Gurtband nicht vollständig eingezogen wird, so muß der Fachmann das bei seinen Überlegungen hinsichtlich

einer Festlegung der Steckzungen berücksichtigen. Dies gehört zu seinem routinemäßigen Handeln und führt im Falle eines Sperrelements am Gurtband zu einer

Anordnung wie beim Stand der Technik - also zu einem abgesetzten Befestigungspunkt, weil ansonsten ein Stück Gurtband, nämlich das Stück vom Sperrelement bis zur zweiten Schlosszunge und die zweite Schlosszunge selbst, störend frei im Innenraum hängen würden. Hat der Fachmann aber ein Gurtband bei

dem kein Sperrelement auf dem Band angebracht ist, so wird, wie zum Hauptantrag ausgeführt, das Gurtband eingezogen bis beide Steckzungen an der "Stelle 8

bzw. 46" anliegen, was bedeutet, daß die Aufnahme in selbstverständlicher Weise

eben für die Halterung zweier Steckzungen an der Stelle 8 auszulegen ist.

Auch eine gemeinsame Betrachtung sämtlicher Merkmale führt zu keinem anderen Ergebnis, da jedes Merkmal nur die ihm eigenen Eigenschaften entfaltet und

es zu keiner synergistischen Wirkung kommt.

Die Unteransprüche 2 und 3 fallen mit dem Hauptanspruch.

Dr. Winterfeldt

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Strößner

Pr