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BPatG Beschluss vom 22.09.2003 – 25 W (pat) 61/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 61/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 37 147.4

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Kliems sowie der Richterin Sredl und des Richters Engels

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 7. Februar 2002 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

artdream

Die Bezeichnung

ist am 19. Juni 2001 für "Zeichentrickfilme; Video- und Filmproduktion; Computer-

Animationen" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Nach Beanstandung der Bezeichnung als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe nach § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG und der Äußerung des Anmelders vom 2. Oktober 2001 hat die Markenstelle für Klasse 42 mit

Beschluß eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 7. Februar 2003 die Anmeldung zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung vermittle den Sinngehalt, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein Kunsttraum seien,

dass im Bereich der Kunst Dienstleistungen erbracht würden, dass die Dienstleistungen mittels der Kunst oder Kunstfertigkeit Träume realisieren könnten. Eine

derartige Sachangabe im Sinne einer Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe

sei für Mitbewerber des Anmelders zur Anpreisung ihrer Produkte oder Dienstleistungen von Rechten Dritter freizuhalten. Auf die Eigenschaft als englische Wortkombination komme es dabei nicht an. Zudem fehle der Bezeichnung auch die

notwendige Unterscheidungskraft, da sie einen glatt beschreibenden und ohne

weiteres verständlichen Sinngehalt in sprachüblicher Weise zum Ausdruck bringe.

Hiergegen richtet sich die nach § 165 Abs 4 MarkenG eingelegte Beschwerde des

Anmelders mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2002 aufzuheben und die

angemeldete Bezeichnung zur Eintragung zuzulassen.

Zur Begründung führt der Anmelder unter Hinweis auf Entscheidungen des BGH

und des EuGH im wesentlichen aus, die fragliche Bezeichnung sei keine sprachüblich gebildete, sondern eine schöpferische Neukombination der englischen Begriffe "art" und "dream", die in ihrer Verbindung nicht glatt beschreibend wirke,

sondern mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei und daher auch die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Senat hat auf Grund seiner Ermittlungen in Wortbüchern und im Internet nicht

feststellen können, dass der angemeldeten Bezeichnung die Schutzhindernisse

des § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegenstehen.

Zutreffend hat die Markenstelle ausgeführt, die aus den englischen Begriffen "art"

für "Kunst" und "dream" für "Traum" zusammengesetzte Wortkombination, die zum

Grundwortschatz der englischen Sprache gehören und in ihrer Bedeutung daher

breiten Verkehrskreisen bekannt sind, vermittele dem Verbraucher den Sinngehalt

von "Kunsttraum" oder auch "Traum von Kunst". Soweit der Anmelder darauf hinweist, der Begriff "Kunsttraum" oder "artdream" existiere in der deutschen Sprache

nicht und sei zudem sprachregelwidrig gebildet, übersieht er, dass auch bislang

nicht gebräuchliche, neu gebildete Wortkombinationen für die Abnehmer oder Verbraucher ohne weiteres verständlich sein können (s BGH WRP 2002, 982 –

FRÜHSTÜCKS-DRINK I). Abgesehen davon kann die Art der Wortbildung allein

und ohne weitere Gesichtspunkte die Schutzfähigkeit einer Marke nicht begründen.

Bei der hier zu beurteilenden Wortkombination "artdream" konnte der Senat nicht

feststellen, dass die angemeldete Marke neben ihrem angedeuteten Begriffsgehalt

nicht als betriebliche Herkunftsbezeichnung geeignet ist.

Der Bedeutungsgehalt der wörtlichen Übersetzung "Kunsttraum" in Verbindung mit

den beanspruchten Waren und Dienstleistungen bleibt offen. Welche Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit diesem Wort konkret beschrieben werden könnten, ist nicht zu erkennen, auch wenn die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen zum Träumen anregen oder einen künstlerischen Traum verwirklichen können. Auch bei weiteren analysierenden Betrachtungen, zu denen der Durchschnittsverbraucher ohnehin nicht neigt (s BGH

GRUR 1995, 408 – PROTECH), erschließt sich kein eindeutiger Sinngehalt. Verschwommene Andeutungen reichen jedoch nicht aus, um die Schutzfähigkeit einer

Bezeichnung in Frage zu stellen. Sind wie hier verschiedene Interpretationen bei

der Auslegung möglich, ohne dass der Charakter als beschreibende Sachangabe

im Vordergrund steht, kommt der Anmeldung Unterscheidungskraft zu, da die angesprochenen Verkehrskreise in erster Linie eine phantasievolle Bezeichnung

wahrnehmen, die möglicherweise auf einige Aspekte der Waren/Dienstleistungen

anspielt, diese jedoch nicht konkret (genug) beschreibt.

Auch liegen die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht vor.

Wie oben bereits erörtert, handelt es sich bei der angemeldeten Marke nicht um

eine beschreibende Angabe. Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass mit der Bezeichnung "artdream" ein sonstiges freihaltungsbedürftiges Merkmal im Sinne der genannten Vorschrift beschrieben werden könnte.

Nach alledem war der angefochtene Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Kliems

Engels

Sredl