Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 22.09.2003 – 30 W (pat) 151/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 151/03 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 396 04 763
hier: Wiedereinsetzung 6.70
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.
Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
1. Der Antrag der Widersprechenden, ihr Wiedereinsetzung
in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- Markenamts hat mit
Beschluß vom 8. November 2001 ua den Widerspruch aus der Marke 395 27 100
zurückgewiesen und die hiergegen eingelegte Erinnerung der aus dieser Marke
Widersprechenden mit Beschluß vom 19. Februar 2003 zurückgewiesen. Der Erinnerungsbeschluß ist den Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden
gegen Empfangsbekenntnis am 6. März 2003 zugestellt worden.
Mit Telefax vom 7. April 2003 (Montag) der Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden ist gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt worden. Die
Beschwerdegebühr wurde dem Konto des Patentamts am 9. April 2003 gutgeschrieben.
Mit den Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden am 10. Juli 2003 zugestelltem Bescheid des Bundespatentgerichts vom 8. Juli 2003 wurde mitgeteilt,
daß die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat eingezahlt worden sei, weshalb festzustellen sein werde, daß die Beschwerde
als nicht eingelegt gelte.
Mit am 1. August 2003 eingegangenem Schriftsatz der Bevollmächtigten der Widersprechenden vom 30. Juli 2003 ist die Wiedereinsetzung beantragt und unter
Beifügung von Glaubhaftmachungsunterlagen sind Ausführungen zur Zahlung der
Beschwerdegebühr gemacht worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr
ist statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs 1 Satz 1 MarkenG auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem
Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat.
Die Widersprechende hat die am Montag, dem 7. April 2003 abgelaufene, einmonatige Frist zur Zahlung der Gebühr für die Beschwerde versäumt (vgl § 66 Abs 5,
Abs 2 MarkenG). Entgegen ihrer Auffassung hat die am 4. April 2003 um 14.49
Uhr per Online-banking in Auftrag gegebene Überweisung auf das Konto des Patentamts bei der Bundesbank München keine rechtzeitige Zahlung bewirkt. Der
überwiesene Betrag wurde erst am 9. April 2003 dem Konto des Patentamts gutgeschrieben. Gemäß § 3 der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des
Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (PatGebZV)
gilt bei Überweisungen als Einzahlungstag der Tag, an dem der Betrag dem Konto
der Zahlstelle des Patentamts gutgeschrieben wird. Da die Beschwerdegebühr
nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Beschwerde gezahlt wurde, gilt die
Beschwerde als nicht eingelegt (§ 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG).
Der gegen die Versäumung dieser Frist gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist
nicht begründet. Die Widersprechende hat nicht hinreichend dargetan, daß sie ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr einzuhalten. Ohne Verschulden ist eine Fristversäumung erfolgt, wenn die übliche
Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war (vgl
Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 91 Rdn 16 mwN). Mangelnde Sorgfalt vertretungsberechtigter Personen ist wie eigenes Verschulden zu werten; an die gem
§ 85 Abs2 ZPO maßgebliche Sorgfalt eines Anwalts werden von der Rechtsprechung strenge Maßstäbe angelegt (vgl Ströbele/Hacker aaO Rdn 18 mwN).
Nach ihren Ausführungen haben die Bevollmächtigten der Widersprechenden am
Freitag, dem 4. April 2003 um 14.49 Uhr einen Auftrag zur Überweisung der Beschwerdegebühr per Online-banking an ihre Hausbank abgeschickt. Bei der Kürze
der bis zum Fristablauf am Montag, dem 7. April 2003 noch zur Verfügung stehenden Zeit und angesichts bevorstehenden Wochenendes war damit aber besondere Sorgfalt geboten. Diese notwendige Sorgfalt bei der Einzahlung ist vorliegend nicht aufgewandt worden.
Zwar ist bei Zahlungsfristen davon auszugehen, dass der Zahlungspflichtige die
Fristen ausschöpfen darf; er hat aber bei einer späten Zahlung für die dann erforderliche schnelle Zahlungsweise zu sorgen; im Hinblick auf die einschlägigen Zahlungsvorschriften, die auch in den auf der Rückseite der Rechtsmittelbelehrung
abgedruckten Zahlungshinweisen wiedergegeben sind, hätte damit eine Zahlungsart gewählt werden müssen, die den 7. April 2003 als Gutschriftstag zuverlässig gewährleistet. Das war hier mit der Zahlungsweise per Überweisung
nicht der Fall. Bei Überweisungsverträgen sind die gesetzlichen Ausführungsfristen von Überweisungen gem § 676a BGB zu berücksichtigen (vgl Ströbele/Hacker
aaO). Nach § 676a Abs 2 Nr 2 BGB sind inländische Überweisungen in Inlandswährung vom Kreditinstitut längstens binnen drei Bankgeschäftstagen auf das
Konto des Kreditinstituts des Begünstigten zu bewirken; das bedeutet, dass sich
das überweisende Kreditinstitut für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Überweisungsvertrag drei Bankgeschäftstage Zeit lassen darf. Bankgeschäftstage sind
gem § 676a Abs 2 Nr 1 BGB nur Werktage ausgenommen Sonnabende; die Frist
beginnt bei Vorliegen der Erfordernisse gem § 676a Abs 2 Satz 3 BGB; für die
Angesichts dieser eindeutigen Regelungen durften die Bevollmächtigten der Widersprechenden nicht ohne Verletzung von Sorgfaltpflichten davon ausgehen, die
am Freitag, dem 4. April 2003 um 14.49 Uhr online abgeschickte Überweisung
werde zur Gutschrift am Montag, dem 7. April 2003 auf dem Konto des Begünstigten führen. Daß die Bevollmächtigten der Widersprechenden mit ihrer Hausbank
von dieser gesetzlichen Regelung abweichende kürzere Fristen vereinbart haben,
auf die sie ohne Verletzung von Sorgfaltpflichten hätten vertrauen dürfen, ist nicht
dargelegt und nicht glaubhaft gemacht.
Unter diesen Umständen kommt es auf die dargelegten Serverprobleme bei der
Hausbank der Widersprechenden in der Zeit vom 4. April 2003 bis zum 7. April
2003 und die Ausführungen über den Zeitpunkt des Eingangs bei der Bundesbank
und den zu erwartenden Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Empfängerkonto (vgl.
hierzu § 676g BGB) nicht an.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Na