Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 23.09.2003 – 24 W (pat) 146/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 146/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 399 25 820
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele, sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Februar 2001 und vom
31. Januar 2003 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung
der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 1 187 688 angeordnet worden ist.
Kosten werden weder auferlegt noch erstattet.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 15. Februar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 399 25 820 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 187 688 angeordnet. Mit Beschluß vom
31. Januar 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt
1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit
und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl
dazu BPatGE 43, 96).
Von diesem Ausspruch bleibt die noch anhängige Beschwerde der aus der Marke
1 073 036 Widersprechenden unberührt.
Zu der von der Inhaberin der angegriffenen Marke beantragten Kostenauferlegung
(§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Die Markeninhaberin hat weder
Gründe vorgetragen noch sind Gesichtspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen
würden, aus Billigkeitsgründen von dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat, abzuweichen.
Ströbele
Hacker
Guth
Bb