Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 23.09.2003 – 24 W (pat) 217/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 217/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 300 02 662

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. April 2001 und vom 7. August 2002

sind wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 24. April 2001 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 300 02 662 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 10 632 angeordnet. Mit Beschluß vom

7. August 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt

1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit

und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl

dazu BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Guth

Kirschneck

Ko