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BPatG Beschluss vom 23.09.2003 – 27 W (pat) 114/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. September 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 36 664.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 23. September 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richterin Eder und des Richters Schwarz 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 20. Dezember 1999 aufgehoben.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I

CardioScan

ist von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin als Wortmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10, 12, 35, 41 und 42 zur

Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss vom 20. Oktober 1999 die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Der Wortteil "Cardio" habe als fester Bestandteil der Welt- und Handelssprache Englisch

sowie der medizinischen Fachsprache die Bedeutung von "Herz" und der weitere

Wortteil "scan" bedeute "absuchen, abtasten, abfragen". In ihrer Verbindung sei

die Anmeldemarke daher im Sinne von einer das Herz betreffenden Abtastung

bzw als Herzscan ohne weiteres verständlich. Mit dieser Bedeutung eigne sie sich

aber dazu, eine sachliche Aussage über die Leistungen zu treffen, die die beanspruchten Waren ermöglichen oder die mit den Dienstleistungen angeboten werden sollen. Der Einwand der Anmelderin, dass es eine "Herzscannung" nicht gebe, sei unzutreffend, da die Herzuntersuchungen in der Kardiologie als Abtastung

oder "scan" bezeichnet werden könnten. In der vorliegenden Bedeutung sei die

Bezeichnung aber freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Auch der

Hinweis der Anmelderin auf in- und ausländische Voreintragungen von identischen

oder vergleichbaren Marken könne eine Schutzfähigkeit nicht begründen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der früheren Anmelderin, mit

der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, hilfsweise die Zulassung

der Rechtsbeschwerde beantragt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

über deren Vermögen ist die angemeldete Marke auf die Beschwerdeführerin

übertragen worden, welche anstelle der früheren Anmelderin in das Beschwerdeverfahren eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin führt aus: Die Anmeldemarke

sei weder freihaltebedürftig noch mangele es ihr an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Es fehle schon an einem Nachweis für die beschreibende Verwendung

der Bezeichnung. Ähnlich wie in der GENESCAN-Entscheidung des BGH beschreibe die Anmeldemarke auch nicht die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar. Darüber hinaus sei der Wortteil "Cardio" auch kein fester

englischsprachiger Begriff, da es zutreffend im Englischen "heartscan" oder "cardiac scan" heißen müsste. Auch die erforderliche Unterscheidungskraft könne der

Anmeldemarke nicht abgesprochen werden, da es sich bei ihr ähnlich wie bei "Baby-Dry" um ein Kunstwort handele.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt eingeschränkt:

"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild, sowie wissenschaftliche Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente, insbesondere

im Bereich der Medizintechnik und Flugsicherheit; Magnetaufzeichnungsträger und Datenträger, gespeicherte Computer-Betriebsprogramme und Computer-Software, Computer, Computer-

Peripheriegeräte, Computer-Tatstaturen, Computer-Laufwerke,

Trackball, Computer-Maus, Computer-Hardware; bespielte und

unbespielte Ton- und Bildträger aller Art (Kassetten, Schallplatten,

Compact Disks, CD-ROM´s, Mini-Disks, DVD, DAT-Bänder und

DAT-Kassetten, Video, Disketten, Hardcopy), alle vorgenannten

Waren zur Analyse und Bewertung elektrischer und elektronischer

Messsignale und Daten aus einem physiologischen System;

Ärztliche und tierärztliche Instrumente und Apparate für medizinische und veterinärmedizinische Zwecke, nämlich Diagnosegeräte

für medizinische Zwecke, Analysegeräte für medizinische Zwecke,

Elektroden für medizinische Zwecke, Spezialmöbel für medizinische Zwecke, sämtliche vorgenannten Waren insbesondere für

den Bereich der Kardiologie; ärztliche Geräte zur Überprüfung der

(medizinischen) Flugtauglichkeit; gefüllte Ärztekoffer; alle vorgenannten Waren zur Analyse und Bewertung elektrischer und elektronischer Messsignale und Daten aus einem physiologischen System;

Beförderungsmittel für die Luft- und Raumfahrt, einschließlich Apparaten, Maschinen und Geräten (soweit in Klasse 12 enthalten);

Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Schulungsveranstaltungen, insbesondere auf dem Gebiet der medizinischen und veterinärmedizinischen Kardiologie, alle vorgenannten Dienstleistungen nicht zur

Gewinnung elektrischer und elektronischer Messsignale und Daten aus einem physiologischen System; Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Kongressen, Seminaren und

Veranstaltungen kultureller und wissenschaftlicher Art; Beratung

bei Organisation und Durchführung derartiger Veranstaltungen;

Zusammenstellung und Produktion von Internet-/Online-/Chat-,

Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Verlagswesen, Herausgabe

und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen aller Art, einschließlich Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Periodica, auch in

Online-Version; Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten; Veranstalten von Konzerten; Unterhaltungsvorstellungen; Organisation und

Durchführung von Messen, Ausstellungen, Kongressen, Seminaren sowie Veranstaltungen unterhaltender und sportlicher Art;

Dienstleistungen eines Arztes, eines Tierarztes, einer Klinik, insbesondere einer Herzklinik; Medizinische und veterinärmedizinische Forschung, alle vorgenannten Dienstleistungen nicht zur Gewinnung elektrischer und elektronischer Messsignale und Daten

aus einem physiologischen System; Dienstleistungen eines Sport-

und Fitnesscenters, nämlich Kraft- und Ausdauertraining, Rehabilitations- und Aufbautraining, Training zur Gewichtsreduzierung,

einschließlich dem Erstellen von Trainingsprogrammen; Betrieb eines Schwimmbads und einer Sauna, sowie Solarien, Massagen,

physiotherapeutischen Maßnahmen, Kuren; physiotherapeutische

und psychologische Betreuung; Erstellen von Programmen für die

Datenverarbeitung, nämlich Aktualisieren, Design und Vermietung

von Computer-Software; Computerberatungsdienste; Erstellen

und Verbreiten von Datenbanken, auch Online abrufbar; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Dienstleistungen eines Ingenieurs und Flugzeugingenieurs;

Franchising, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichen und organisatorischem Know-How gegen Entgelt zur Vermarktung von Waren und/oder Dienstleistungen, einschließlich der Benutzung von

gewerblichen Schutzrechten."

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil der Eintragung der Anmeldemarke für das nunmehr eingeschränkte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

nicht die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Allerdings ist die angemeldete Bezeichnung für den inländischen Verkehr ohne

weiteres im Sinne von "Herzabtasten", "Herzscannen" verständlich. Denn das in

zahlreichen deutsch- und englischsprachigen medizinischen Fachausdrücken als

Präfix enthaltende Wort "Cardio" ist im Inland zur Bezeichnung von insbesondere

medizinischen Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Herzen allgemein üblich

und verständlich, wie nicht zuletzt die heute weitverbreiten Begriffe "Kardiologie"

und "Kardiologe" belegen. Auch das im Englischen als Verb und als Substantiv

gebräuchliche Wort "scan" für "abtasten, Abtastung" ist insbesondere wegen der

Verbreitung des Computerperipheriegeräts Scanner ohne weiteres verständlich.

Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, wie sie von der Beschwerdeführerin

aufgrund ihres eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beansprucht werden, stellt die angemeldete Bezeichnung aber keinen gemäß § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG unmittelbar beschreibenden Hinweis dar. Denn von seinem Sinngehalt her kann sich der Begriff nur auf solche medizinischen Vorgänge beziehen,

mit denen das Herz unmittelbar untersucht wird; hierunter fallen alle auf chemischem und physikalischem Weg durchgeführten diagnostischen Untersuchungen

am und im Herzen. Solche Vorgänge sind aber aufgrund der in den Klassen 9 und

10 vorgenommenen Beschränkungen auf Waren, die lediglich der Analyse und

Auswertung der durch die Untersuchung gewonnen Daten dienen, ausgeschlossen. Der Senat folgt hier den vom BGH in seiner mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren "GENESCAN"-Entscheidung (BGH GRUR 2001, 1046, 1047)

getroffenen Unterscheidung zwischen der Gewinnung von Daten auf der einen

Seite und ihrer Auswertung auf der anderen Seite, so dass die vorliegend nur

noch beanspruchte Auswertung von Daten, die bei einer Herzuntersuchung gewonnen wurden, nicht mehr als eine die Beschaffenheit oder den Bestimmungszweck unmittelbar beschreibende Bedeutung der Wortkombination "CardioScan"

angesehen werden kann. Dasselbe gilt für die Dienstleistungen der Klassen 41

und 42 auf medizinischem Gebiet, für die ebenfalls klargestellt ist, dass sie nicht

auf dem Gebiet der Gewinnung elektronischer Messsignale und Daten durch eine

Untersuchung des Herzens erbracht werden. Wegen des damit fehlenden Sachbezugs der Bezeichnung "CardioScan" zu den beschränkten Waren und Dienstleistungen haben die angesprochenen Verkehrskreise auch keine Veranlassung, die

Anmeldemarke in anderer Weise als ein Mittel zur Unterscheidung der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu

Bei den Waren der Klasse 12 und den weiteren Dienstleistungen der Klassen 35,

41 und 42 kommt die Bezeichnung "CardioScan" ohnehin nicht ernsthaft als Inhalts- oder Bestimmungsangabe in Betracht oder wird vom Verkehr als solche verstanden. In Beförderungsmitteln der Luft- und Raumfahrt mögen zwar Geräte zur

Herzuntersuchung zum Einsatz kommen, es handelt sich hierbei aber um untergeordnete Einzelbestandteile von Flug- und Raumfahrzeugen als Gesamtheit, zu deren Beschreibung der Sachhinweis auf ein Einzelelement weder üblich noch geeignet ist. Bei den übrigen Dienstleistungen stellt die Bezeichnung "CardioScan"

keine Angabe dar, die auf den Inhalt oder den Gegenstand dieser Leistungen in

einer verständlichen und naheliegenden Form unmittelbar hinweist. Bei diesen

mögen zwar auch Herzuntersuchungen eine Rolle spielen, dabei handelt es sich

aber allenfalls um einen für diese Dienstleistungen untergeordneten und sie nicht

charakterisierenden Teilaspekt ihrer Erbringung; es ist aber weder üblich noch

dem Verkehr verständlich, wenn diese Dienstleistungen, die sich auf eine im vorhinein nicht bestimmte Vielzahl von Gegenständen beziehen können, allein durch

den Hinweis auf einen untergeordneten Teilaspekt bezeichnet werden.

Da die Markenstelle der Anmeldemarke somit im Ergebnis zu Unrecht die Eintragung versagt hat, war der angefochtene Beschluss auf die Beschwerde aufzuheben.

Dr. Schermer

Eder

Schwarz