Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 24.09.2003 – 28 W (pat) 193/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 18 064 6.70

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 300 18 064 die

Marke

siehe Abb. 1 am Ende

als Kennzeichnung unter anderem für folgende Waren:

Kl 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus

hergestellte oder damit platinierte Waren, soweit in Klasse 14

enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren

und Zeitmessinstrumente;

Kl 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

Auf diese Waren beschränkt hat die Inhaberin der rangälteren Marek 398 13 516

siehe Abb. 2 am Ende

Widerspruch erhoben. Diese Marke ist für folgende Waren eingetragen:

Klasse14:

Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine;

Uhren und Zeitmessinstrumente;

Klasse 25:

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat – mit

Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes - eine Verwechslungsgefahr

bejaht und

insoweit die Löschung der

jüngeren Marke angeordnet. Zur

Begründung ist ausgeführt, die Vergleichswaren seien weitgehend identisch, was

einen deutliche Abstand der Marken erfordere. Dieser sei

jedoch nicht

eingehalten, denn die Zeichen stünden sich klanglich zu nahe. Auch wenn die

Unterschiede bei korrekter Aussprache zu einer abweichenden Silbenzahl führten,

so reiche dies wegen der unklaren Schreibweise des Wortes „Eliseo“ nicht aus,

denn dieser spanische Vorname sei hier weitgehend unbekannt. In dem Wort

„Elysee“ hingegen werde ohne weiteres der Name des Amtssitzes des

französischen Staatspräsidenten erkannt, so dass die Gefahr bestehe,

maßgebliche Verkehrskreise würden in der angegriffenen Marke diesen ihnen

geläufigen Begriff sehen.

Die Markeninhaberin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, denn sie hält den

Klangunterschied der beiden Marken für ausreichend. Das Wort „Eliseo“ werde

wegen des

letzten Vokals

„o“ nicht nur ganz anders betont als die

Widerspruchsmarke „ELYSEE“, sondern es weise insgesamt wegen der Endung

„eo“ auf den italienischen oder spanischen Sprachraum hin, wohingegen „ee“

französischer Herkunft ist. Dies werde vom Verbraucher auch erkannt, denn er sei

an fremdsprachige Produktmarkierungen gewohnt. Zudem sei „Eliseo“ der

Vorname des Geschäftsführers der Markeninhaberin.

Die Markeninhaberin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und den

Widerspruch zurückzuweisen.

Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf

den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 165 Abs 4 und 5, 66 Abs 1 und Abs 2 MarkenG),

hat in der Sache aber keinen Erfolg, denn es besteht Verwechslungsgefahr iSv § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Rechtsfrage, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung

des Einzelfalls durch die Abwägung insbesondere der Faktoren Ähnlichkeit der

Waren und Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und

Ähnlichkeit der Marken zu entscheiden (ständige Rechtsprechung zB EuGH

MarkenR 1999, 20 - Canon; BGH MarkenR 2001, 204 - EVIAN/REVIAN). Im

vorliegenden Fall ist bei den Waren von der Registerlage auszugehen (die

Benutzung wurde, obwohl die Schonfrist bereits abgelaufen ist, nicht bestritten),

so dass sich weitgehend

identische bzw erheblich ähnlichen Waren

gegenüberstehen. Hier kann der Rechtsinhaber eines älteren Markenrechts einen

besonders deutlichen Abstand der jüngeren Marke verlangen, vorausgesetzt es

liegen keine diesen Rechtsanspruch oder die Verwechslungsgefahr an sich

mindernden Umstände vor. Derartiges ist hier nicht ersichtlich. Der Schutzumfang

der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich, denn die Gesamtmarke ist auch als

Hinweis auf den Präsidentensitz in Frankreich für die geschützten Waren durchaus zur Produktidentifikation geeignet. Was die konkrete Verwechslungssituation

betrifft, so ist vom Verbraucherleitbild des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers auszugehen, denn alle Produkte können

sich im mittleren Preissegment bewegen. Der Grad der Aufmerksamkeit beim

Erwerb und Umgang mit den Waren wird also im üblichen durchschnittlichen

Bereich sein.

Vor diesem Hintergrund reicht der Abstand der Marken – wie die Markenstelle

zutreffend ausgeführt hat - zumindest in klanglicher Hinsicht nicht aus, um

Verwechslungen im hinreichenden Ausmaß zu verhindern. Auf Seiten der

Widerspruchsmarke ist es der Wortbestandteil „ELYSEE“, der die Wort-/Bildmarke

prägt, so dass dieser allein der jüngeren Marke „Eliseo“ gegenüberzustellen ist.

Während das Wort „Elysee“ weithin bekannt ist – Nachrichten aus Frankreich

sprechen oft von Verlautbarungen des Präsidenten aus dem „Elysee-Palst“ –

kennt man „Eliseo“ als spanischen, portugiesischen und auch italienischen

Vornamen gemeinhin nicht. Geläufig sind hier allenfalls bekannte ausländische

Vornamen wie Matteo, Romeo, Francesco usw, Eliseo gehört nicht dazu, auch

wenn es der Vorname des Geschäftsführers der Markeninhaberin ist. Der Großteil

der Verbraucher wird „Eliseo“ daher als Phantasiewort auffassen, wobei er wegen

der Endung „eo“ durchaus an den italienisch/spanischen Sprachraum denken

mag. Eine Merkhilfe oder Gedankenstütze bietet ihm das Wort aber nicht. Die

Markenstelle hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schreibweise der

jüngeren Marke undeutlich ist; denn das „o“ ist durch den nach innen gezogenen

Kringel untypisch geschrieben, womit bei einer entsprechenden kleinen Markierung des Wortes zB auf Uhren oder Schmuck durchaus der Gedanke an ein

zweites „e“ aufkommen könnte. Unabhängig davon ist aber bei Gewichtung der

hier gegebenen, für eine Verwechslungsgefahr maßgebenden Umstände, der

Unterschied zweier Marken in nur einem Buchstaben und noch dazu am Wortende

nicht ausreichend um eine rechtserhebliche Gefahr von Verletzungen zu verneinen. Schon wenn der letzte Buchstabe „o“ in der jüngeren Marke verschluckt

oder nur undeutlich ausgesprochen wird, sind beide Marken klanggleich. Zu einer

Betonungsabweichung führt dieses „o“ entgegen der Ansicht der Markeninhaberin

nicht, denn betont wird jeweils auf dem letzten „e“. Schließlich gibt es in Bezug auf

die Waren auch keine derartig und ohne weiteres ersichtlichen Bedeutungsanklänge, die die vorliegende Verwechslungsgefahr verhindern könnten.

Damit war die Beschwerde ohne Erfolg

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Na

Abb. 1

Abb. 2