Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 24.09.2003 – 28 W (pat) 193/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 18 064 6.70
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 300 18 064 die
Marke
siehe Abb. 1 am Ende
als Kennzeichnung unter anderem für folgende Waren:
Kl 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus
hergestellte oder damit platinierte Waren, soweit in Klasse 14
enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren
und Zeitmessinstrumente;
Kl 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen
Auf diese Waren beschränkt hat die Inhaberin der rangälteren Marek 398 13 516
siehe Abb. 2 am Ende
Widerspruch erhoben. Diese Marke ist für folgende Waren eingetragen:
Klasse14:
Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine;
Uhren und Zeitmessinstrumente;
Klasse 25:
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat – mit
Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes - eine Verwechslungsgefahr
bejaht und
insoweit die Löschung der
jüngeren Marke angeordnet. Zur
Begründung ist ausgeführt, die Vergleichswaren seien weitgehend identisch, was
einen deutliche Abstand der Marken erfordere. Dieser sei
jedoch nicht
eingehalten, denn die Zeichen stünden sich klanglich zu nahe. Auch wenn die
Unterschiede bei korrekter Aussprache zu einer abweichenden Silbenzahl führten,
so reiche dies wegen der unklaren Schreibweise des Wortes „Eliseo“ nicht aus,
denn dieser spanische Vorname sei hier weitgehend unbekannt. In dem Wort
„Elysee“ hingegen werde ohne weiteres der Name des Amtssitzes des
französischen Staatspräsidenten erkannt, so dass die Gefahr bestehe,
maßgebliche Verkehrskreise würden in der angegriffenen Marke diesen ihnen
geläufigen Begriff sehen.
Die Markeninhaberin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, denn sie hält den
Klangunterschied der beiden Marken für ausreichend. Das Wort „Eliseo“ werde
wegen des
letzten Vokals
„o“ nicht nur ganz anders betont als die
Widerspruchsmarke „ELYSEE“, sondern es weise insgesamt wegen der Endung
„eo“ auf den italienischen oder spanischen Sprachraum hin, wohingegen „ee“
französischer Herkunft ist. Dies werde vom Verbraucher auch erkannt, denn er sei
an fremdsprachige Produktmarkierungen gewohnt. Zudem sei „Eliseo“ der
Vorname des Geschäftsführers der Markeninhaberin.
Die Markeninhaberin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und den
Widerspruch zurückzuweisen.
Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 165 Abs 4 und 5, 66 Abs 1 und Abs 2 MarkenG),
hat in der Sache aber keinen Erfolg, denn es besteht Verwechslungsgefahr iSv § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Rechtsfrage, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung
des Einzelfalls durch die Abwägung insbesondere der Faktoren Ähnlichkeit der
Waren und Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und
Ähnlichkeit der Marken zu entscheiden (ständige Rechtsprechung zB EuGH
MarkenR 1999, 20 - Canon; BGH MarkenR 2001, 204 - EVIAN/REVIAN). Im
vorliegenden Fall ist bei den Waren von der Registerlage auszugehen (die
Benutzung wurde, obwohl die Schonfrist bereits abgelaufen ist, nicht bestritten),
so dass sich weitgehend
identische bzw erheblich ähnlichen Waren
gegenüberstehen. Hier kann der Rechtsinhaber eines älteren Markenrechts einen
besonders deutlichen Abstand der jüngeren Marke verlangen, vorausgesetzt es
liegen keine diesen Rechtsanspruch oder die Verwechslungsgefahr an sich
mindernden Umstände vor. Derartiges ist hier nicht ersichtlich. Der Schutzumfang
der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich, denn die Gesamtmarke ist auch als
Hinweis auf den Präsidentensitz in Frankreich für die geschützten Waren durchaus zur Produktidentifikation geeignet. Was die konkrete Verwechslungssituation
betrifft, so ist vom Verbraucherleitbild des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers auszugehen, denn alle Produkte können
sich im mittleren Preissegment bewegen. Der Grad der Aufmerksamkeit beim
Erwerb und Umgang mit den Waren wird also im üblichen durchschnittlichen
Bereich sein.
Vor diesem Hintergrund reicht der Abstand der Marken – wie die Markenstelle
zutreffend ausgeführt hat - zumindest in klanglicher Hinsicht nicht aus, um
Verwechslungen im hinreichenden Ausmaß zu verhindern. Auf Seiten der
Widerspruchsmarke ist es der Wortbestandteil „ELYSEE“, der die Wort-/Bildmarke
prägt, so dass dieser allein der jüngeren Marke „Eliseo“ gegenüberzustellen ist.
Während das Wort „Elysee“ weithin bekannt ist – Nachrichten aus Frankreich
sprechen oft von Verlautbarungen des Präsidenten aus dem „Elysee-Palst“ –
kennt man „Eliseo“ als spanischen, portugiesischen und auch italienischen
Vornamen gemeinhin nicht. Geläufig sind hier allenfalls bekannte ausländische
Vornamen wie Matteo, Romeo, Francesco usw, Eliseo gehört nicht dazu, auch
wenn es der Vorname des Geschäftsführers der Markeninhaberin ist. Der Großteil
der Verbraucher wird „Eliseo“ daher als Phantasiewort auffassen, wobei er wegen
der Endung „eo“ durchaus an den italienisch/spanischen Sprachraum denken
mag. Eine Merkhilfe oder Gedankenstütze bietet ihm das Wort aber nicht. Die
Markenstelle hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schreibweise der
jüngeren Marke undeutlich ist; denn das „o“ ist durch den nach innen gezogenen
Kringel untypisch geschrieben, womit bei einer entsprechenden kleinen Markierung des Wortes zB auf Uhren oder Schmuck durchaus der Gedanke an ein
zweites „e“ aufkommen könnte. Unabhängig davon ist aber bei Gewichtung der
hier gegebenen, für eine Verwechslungsgefahr maßgebenden Umstände, der
Unterschied zweier Marken in nur einem Buchstaben und noch dazu am Wortende
nicht ausreichend um eine rechtserhebliche Gefahr von Verletzungen zu verneinen. Schon wenn der letzte Buchstabe „o“ in der jüngeren Marke verschluckt
oder nur undeutlich ausgesprochen wird, sind beide Marken klanggleich. Zu einer
Betonungsabweichung führt dieses „o“ entgegen der Ansicht der Markeninhaberin
nicht, denn betont wird jeweils auf dem letzten „e“. Schließlich gibt es in Bezug auf
die Waren auch keine derartig und ohne weiteres ersichtlichen Bedeutungsanklänge, die die vorliegende Verwechslungsgefahr verhindern könnten.
Damit war die Beschwerde ohne Erfolg
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Na
Abb. 1
Abb. 2