Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 24.09.2003 – 28 W (pat) 199/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 199/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 60 315 10.99

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Juni 2002 ist wirkungslos, soweit die

teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 42 732 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 3. Juni 2003 hat die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen

Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 60 315 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 396 42 732 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) bestand kein Anlass.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb