Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 24.09.2003 – 28 W (pat) 204/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 204/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 396 12 974

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juli 2002 ist wirkungslos, soweit

die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 07 638 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 24. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 396 12 974 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 07 638 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb