Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 24.09.2003 – 28 W (pat) 215/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. September 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 300 76 721.8
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters
Paetzold
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 vom 3. September 2002 ist gegenstandslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.
G r ü n d e:
Mit Beschluss vom 3. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 14 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 300 76 721 wegen
des Widerspruchs aus der Wortmarke „Basic“ angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Ko