Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 24.09.2003 – 29 W (pat) 78/01

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. September 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 10 122.5

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. September 2003 unter Mitwirkung der

Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des Richters Schramm sowie der Richterin

k.A. Fink 6.70

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Oktober 1999 und 10. Januar 2001

werden aufgehoben.

G r ü n d e

I

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke

Festspielhaus

für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 38: Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen;

Sammeln und Bereitstellen von Informationen, Bildern und Nachrichten

einschließlich interaktiver Elemente für den Zugriff über lokale oder

weltweite Computer- und Telekommunikationsnetze;

Klasse 41: Theater-, Musik- und Tanzveranstaltungen

im Bereich

Kabarett, Satire, Varieté, Musical, Volks- und Popmusik; Betrieb von

Diskotheken; Film-, Musik- und Videoproduktion; Veranstaltung und

Durchführung von Seminaren; Ausstellungen für kulturelle Zwecke;

Klasse 42: Verpflegung von Gästen bei Theater-, Musik- und

Tanzveranstaltungen im Bereich Kabarett, Satire, Varieté, Musical, Volks-

und Popmusik.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das

angemeldete Zeichen mit zwei Beschlüssen vom 21. Oktober 1999 und 10. Januar 2001 als

freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe

zurückgewiesen. Das Zeichenwort werde im deutschen Sprachgebrauch als

feststehender Begriff für eine Aufführungsstätte von Festspielen verwendet und

beschreibe daher den Ort der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markenanmelderin. Sie ist der

Auffassung, dass der Begriff „Festspielhaus“ nur für die Veranstaltung von

Festspielen und festlichen Veranstaltungen beschreibend sei. Im Beschwerdeverfahren beschränkt sie das Dienstleistungsverzeichnis auf folgende Fassung:

Klasse 41: Theater-, Musik- und Tanzveranstaltungen im Bereich

Kabarett, Commedia dell’Arte, Improvisationstheater, Satire, Varieté, Musical, Volks- und Popmusik, wobei die Inszenierungen mit

Beteiligung des Publikums bzw. der Besucher durch gemeinsame

Spielsituationen erfolgen, die Spielvorlagen im Prozess mit den

Beteiligten erarbeitet werden, es sich nur um Amateure, Schauspielschüler, Studenten der Theaterwissenschaft und unbekannte

Künstler handelt und die Schwerpunktsetzung auf dem Erarbeitungsprozess und der Entwicklung individueller und kollektiver

Kompetenz der Beteiligten liegt; Betrieb von Diskotheken; Film- und

Videoprojekte junger Erwachsener; Dokumentationen zu Themen

von und über Jugendliche sowie die Durchführung von Fotoausstellungen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren zu den

vorgenannten Veranstaltungen als Themen und zu Videotechnik;

Ausstellungen für kulturelle Zwecke“.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist für

die nach der erfolgten Einschränkung verbleibenden Dienstleistungen weder als

beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG noch

wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

von der Eintragung ausgeschlossen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen oder dienen können (vgl

BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE – mwN). Für die nunmehr nach der

Einschränkung in Rede stehenden Dienstleistungen ist die angemeldete Marke

jedoch nicht geeignet als beschreibende Angabe für den Ort der Erbringung zu

dienen und weist daher mit diesem durch das Dienstleistungsverzeichnis

festgelegten Schutzumfang gerade noch das Mindestmaß an erforderlicher

Unterscheidungskraft auf.

Zwar ist das Wort „Festspielhaus“ den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne

weiteres in seiner lexikalischen Bedeutung verständlich. Es bezeichnet ein

„Theater, in dem Festspiele stattfinden“, wobei Festspiele definiert sind als eine

„periodisch wiederkehrende Serie festlicher Veranstaltungen, bei der mehrere

Bühnen- und Musikstücke oder Filme aufgeführt werden (vgl Duden, Deutsches

Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001). In diesem Sinne wird der Begriff in den von

der Markenstelle aufgeführten Bezeichnungen „Festspielhaus Baden-Baden,

Festspielhaus Bayreuth, Festspielhaus Oberammergau, Festspielhaus Salzburg“

verwendet. Infolge der umfangreichen Berichterstattung insbesondere über die

Bayreuther Festspiele und die Salzburger Festspiele ist der Begriff darüber

hinaus

eng mit

künstlerisch

hochkarätigen Opern-, Musik-

und

Theateraufführungen verknüpft und weist daher über die bloße Angabe der

Aufführungsstätte hinaus zugleich einen inhaltsbeschreibenden Bezug auf. Die

Anmelderin

hat

die

von

ihr

beanspruchten Theater-, Musik

und

Tanzveranstaltungen aber in zweifacher Hinsicht eingeschränkt, nämlich inhaltlich

auf das interaktive Improvisationstheater zum Zwecke der künstlerischen Aus- und

Weiterbildung und qualitativ auf Laiendarsteller und unbekannte Künstler. Nach

den Ermittlungen des Senats werden derartige Darbietungen nicht

in

Festspielhäusern aufgeführt. Soweit sie Gegenstand von mit Festspielen

vergleichbaren Veranstaltungsreihen sind, werden diese

im deutschen

Sprachgebrauch üblicherweise als „Festival“ bezeichnet und finden nicht in einer

eigens dafür geschaffenen Aufführungsstätte statt. Das Wort „Festspielhaus“ ist

daher nicht geeignet für die genannten Dienstleistungen als beschreibende

Angabe des Erbringungsortes zu dienen. Auch für die weiteren Dienstleistungen

„Betrieb von Diskotheken; Film- und Videoprojekte

junger Erwachsener;

Dokumentationen zu Themen von und über Jugendliche sowie die Durchführung

von Fotoausstellungen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren zu den

vorgenannten Veranstaltungen als Themen und zu Videotechnik; Ausstellungen

für kulturelle Zwecke“ konnte der Senat nicht feststellen, dass der Begriff

„Festspielhaus“ als Veranstaltungsort derartiger Dienstleistungen gebräuchlich ist.

Insoweit unterscheidet sich das hier beanspruchte Dienstleistungsverzeichnis

deutlich von dem, das den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde lag

(vgl BGH GRUR 2002, 814 - Festspielhaus; GRUR 2003, 792 – Festspielhaus II).

2. Somit kommt dem angemeldeten Zeichen

für die verbleibenden

Dienstleistungen weder ein

im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsgehalt zu noch stellt es eine werblich anpreisende Aussage dar. Daher

fehlt ihm nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG.

(vgl BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch). Denn auch die

angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen

Kundenkreise (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 Rdn 26 – Lloyd), an die sich

die beanspruchten Dienstleistungen richten, werden das Markenwort aus den

oben genannten Gründen nicht als Hinweis auf den Erbringungsort dieser

Dienstleistungen verstehen.

Anzumerken bleibt jedoch, dass sich der Schutz der angemeldeten Marke nur auf

das Wort „Festspielhaus“

für die konkret beanspruchten Dienstleistungen

erstreckt.

Insbesondere kann die Markeninhaberin daraus keine Rechte

gegenüber Anbietern von Veranstaltungen aus dem Theater-, Musik- und

Tanzbereich im Allgemeinen ableiten, auch soweit es sich dabei nicht um

hochkarätige Festspielveranstaltungen handelt.

Insoweit

ist

von den

Feststellungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 30. Januar

2003, Az I ZR 136/99, auszugehen, wonach der Begriff „Festspielhaus“ für

kulturelle Dienstleistungen als eine schutzunfähige Angabe anzusehen ist (vgl

BGH aaO – Festspielhaus II). Von dieser Rechtslage ist auch bei entsprechenden

Verletzungsverfahren auszugehen. Insofern beinhaltet das angemeldete Zeichen

daher auch kein Täuschungspotential.

Grabrucker

Schramm

Fink

Cl