Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 24.09.2003 – 29 W (pat) 78/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. September 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 10 122.5
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. September 2003 unter Mitwirkung der
Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des Richters Schramm sowie der Richterin
k.A. Fink 6.70
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Oktober 1999 und 10. Januar 2001
werden aufgehoben.
G r ü n d e
I
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke
Festspielhaus
für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 38: Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen;
Sammeln und Bereitstellen von Informationen, Bildern und Nachrichten
einschließlich interaktiver Elemente für den Zugriff über lokale oder
weltweite Computer- und Telekommunikationsnetze;
Klasse 41: Theater-, Musik- und Tanzveranstaltungen
im Bereich
Kabarett, Satire, Varieté, Musical, Volks- und Popmusik; Betrieb von
Diskotheken; Film-, Musik- und Videoproduktion; Veranstaltung und
Durchführung von Seminaren; Ausstellungen für kulturelle Zwecke;
Klasse 42: Verpflegung von Gästen bei Theater-, Musik- und
Tanzveranstaltungen im Bereich Kabarett, Satire, Varieté, Musical, Volks-
und Popmusik.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das
angemeldete Zeichen mit zwei Beschlüssen vom 21. Oktober 1999 und 10. Januar 2001 als
freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe
zurückgewiesen. Das Zeichenwort werde im deutschen Sprachgebrauch als
feststehender Begriff für eine Aufführungsstätte von Festspielen verwendet und
beschreibe daher den Ort der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markenanmelderin. Sie ist der
Auffassung, dass der Begriff „Festspielhaus“ nur für die Veranstaltung von
Festspielen und festlichen Veranstaltungen beschreibend sei. Im Beschwerdeverfahren beschränkt sie das Dienstleistungsverzeichnis auf folgende Fassung:
Klasse 41: Theater-, Musik- und Tanzveranstaltungen im Bereich
Kabarett, Commedia dell’Arte, Improvisationstheater, Satire, Varieté, Musical, Volks- und Popmusik, wobei die Inszenierungen mit
Beteiligung des Publikums bzw. der Besucher durch gemeinsame
Spielsituationen erfolgen, die Spielvorlagen im Prozess mit den
Beteiligten erarbeitet werden, es sich nur um Amateure, Schauspielschüler, Studenten der Theaterwissenschaft und unbekannte
Künstler handelt und die Schwerpunktsetzung auf dem Erarbeitungsprozess und der Entwicklung individueller und kollektiver
Kompetenz der Beteiligten liegt; Betrieb von Diskotheken; Film- und
Videoprojekte junger Erwachsener; Dokumentationen zu Themen
von und über Jugendliche sowie die Durchführung von Fotoausstellungen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren zu den
vorgenannten Veranstaltungen als Themen und zu Videotechnik;
Ausstellungen für kulturelle Zwecke“.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist für
die nach der erfolgten Einschränkung verbleibenden Dienstleistungen weder als
beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG noch
wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
von der Eintragung ausgeschlossen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen oder dienen können (vgl
BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE – mwN). Für die nunmehr nach der
Einschränkung in Rede stehenden Dienstleistungen ist die angemeldete Marke
jedoch nicht geeignet als beschreibende Angabe für den Ort der Erbringung zu
dienen und weist daher mit diesem durch das Dienstleistungsverzeichnis
festgelegten Schutzumfang gerade noch das Mindestmaß an erforderlicher
Unterscheidungskraft auf.
Zwar ist das Wort „Festspielhaus“ den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne
weiteres in seiner lexikalischen Bedeutung verständlich. Es bezeichnet ein
„Theater, in dem Festspiele stattfinden“, wobei Festspiele definiert sind als eine
„periodisch wiederkehrende Serie festlicher Veranstaltungen, bei der mehrere
Bühnen- und Musikstücke oder Filme aufgeführt werden (vgl Duden, Deutsches
Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001). In diesem Sinne wird der Begriff in den von
der Markenstelle aufgeführten Bezeichnungen „Festspielhaus Baden-Baden,
Festspielhaus Bayreuth, Festspielhaus Oberammergau, Festspielhaus Salzburg“
verwendet. Infolge der umfangreichen Berichterstattung insbesondere über die
Bayreuther Festspiele und die Salzburger Festspiele ist der Begriff darüber
hinaus
eng mit
künstlerisch
hochkarätigen Opern-, Musik-
und
Theateraufführungen verknüpft und weist daher über die bloße Angabe der
Aufführungsstätte hinaus zugleich einen inhaltsbeschreibenden Bezug auf. Die
Anmelderin
hat
die
von
ihr
beanspruchten Theater-, Musik
und
Tanzveranstaltungen aber in zweifacher Hinsicht eingeschränkt, nämlich inhaltlich
auf das interaktive Improvisationstheater zum Zwecke der künstlerischen Aus- und
Weiterbildung und qualitativ auf Laiendarsteller und unbekannte Künstler. Nach
den Ermittlungen des Senats werden derartige Darbietungen nicht
in
Festspielhäusern aufgeführt. Soweit sie Gegenstand von mit Festspielen
vergleichbaren Veranstaltungsreihen sind, werden diese
im deutschen
Sprachgebrauch üblicherweise als „Festival“ bezeichnet und finden nicht in einer
eigens dafür geschaffenen Aufführungsstätte statt. Das Wort „Festspielhaus“ ist
daher nicht geeignet für die genannten Dienstleistungen als beschreibende
Angabe des Erbringungsortes zu dienen. Auch für die weiteren Dienstleistungen
„Betrieb von Diskotheken; Film- und Videoprojekte
junger Erwachsener;
Dokumentationen zu Themen von und über Jugendliche sowie die Durchführung
von Fotoausstellungen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren zu den
vorgenannten Veranstaltungen als Themen und zu Videotechnik; Ausstellungen
für kulturelle Zwecke“ konnte der Senat nicht feststellen, dass der Begriff
„Festspielhaus“ als Veranstaltungsort derartiger Dienstleistungen gebräuchlich ist.
Insoweit unterscheidet sich das hier beanspruchte Dienstleistungsverzeichnis
deutlich von dem, das den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde lag
(vgl BGH GRUR 2002, 814 - Festspielhaus; GRUR 2003, 792 – Festspielhaus II).
2. Somit kommt dem angemeldeten Zeichen
für die verbleibenden
Dienstleistungen weder ein
im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsgehalt zu noch stellt es eine werblich anpreisende Aussage dar. Daher
fehlt ihm nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG.
(vgl BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch). Denn auch die
angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Kundenkreise (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 Rdn 26 – Lloyd), an die sich
die beanspruchten Dienstleistungen richten, werden das Markenwort aus den
oben genannten Gründen nicht als Hinweis auf den Erbringungsort dieser
Dienstleistungen verstehen.
Anzumerken bleibt jedoch, dass sich der Schutz der angemeldeten Marke nur auf
das Wort „Festspielhaus“
für die konkret beanspruchten Dienstleistungen
erstreckt.
Insbesondere kann die Markeninhaberin daraus keine Rechte
gegenüber Anbietern von Veranstaltungen aus dem Theater-, Musik- und
Tanzbereich im Allgemeinen ableiten, auch soweit es sich dabei nicht um
hochkarätige Festspielveranstaltungen handelt.
Insoweit
ist
von den
Feststellungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 30. Januar
2003, Az I ZR 136/99, auszugehen, wonach der Begriff „Festspielhaus“ für
kulturelle Dienstleistungen als eine schutzunfähige Angabe anzusehen ist (vgl
BGH aaO – Festspielhaus II). Von dieser Rechtslage ist auch bei entsprechenden
Verletzungsverfahren auszugehen. Insofern beinhaltet das angemeldete Zeichen
daher auch kein Täuschungspotential.
Grabrucker
Schramm
Fink
Cl