Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 24.09.2003 – 32 W (pat) 371/02

32. Senat

Bundespatentgericht

_______________

(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 300 04 208

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und

Richter Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle

für

Klasse 24 – vom 24. September 2002 aufgehoben.

Die Marke 300 04 208 wird gelöscht.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der am 21. Januar 2000 für

Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bettwäsche und Tischdecken

angemeldeten Marke 300 04 208

siehe Abb. 1 am Ende

hat die Inhaberin der am 9. Juli 1996 eingetragenen Marke 395 47 780

siehe Abb. 2 am Ende

Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke genießt u.a. Schutz für

Heimtextilien für die Raumausstattung, nämlich Gardinen, Vorhangstoffe, Möbelbezugsstoffe.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für

Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 24. September 2002 zurückgewiesen.

Selbst bei unterstellter Identität der sich gegenüberstehenden Textilwaren in

Klasse 24 reiche die Ähnlichkeit der Marken nicht für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr aus. Dem gemeinsamen Wortbestandteil Casa Nova komme in

der angegriffenen Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung zu; die bloße

Mitprägung des Gesamteindrucks reiche nicht aus. Der Verkehr erblicke auf dem

Modesektor, zu dem auch Heimtextilien zu zählen seien, in einer Herstellerangabe, welche durch das Wörtchen "by" deutlich als solche gekennzeichnet sei,

das am ehesten individualisierende Kennzeichnungselement. Von der Schriftgröße her trete diese Angabe zwar optisch hinter Casa Nova zurück, jedoch nicht

in solchem Maße, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, sie könnte in entscheidungserheblichem Umfang (etwa bei einer verkleinerten Verwendung auf Etiketten) gänzlich übersehen werden. Darüber hinaus werde Casa Nova in der Bedeutung "neues Haus" von einem Großteil der Käuferkreise auch nur als eine Bestimmungsangabe für die betreffenden Heimtextilien verstanden und nicht als individueller Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Es bestehe auch

nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich in Verbindung gebracht würden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Löschung der

jüngeren Marke.

Die sich gegenüberstehenden Waren seien teils identisch, teils äußerst ähnlich.

Die Wortfolge Casa Nova präge den Gesamteindruck auch in der angegriffenen

Marke. Die dort enthaltenen weiteren Wortbestandteile seien kaum erkennbar,

zudem teilweise glatt beschreibend und im übrigen nicht als Kennzeichnung zu

verstehen. Der Verkehr unterscheide Waren auf dem vorliegenden Sektor nicht

nach dem Namen des Herstellers oder Händlers, sondern orientiere sich an anderen Kennzeichnungsmitteln. Diese tatsächliche Verkehrsauffassung werde bei der

angegriffenen Marke noch dadurch gestützt, dass die zusätzlichen Wortbestandteile neben dem beherrschenden Begriff Casa Nova in äußerst kleiner, kaum leserlicher Schrift in Erscheinung träten. Die jeweilige bildliche Ausgestaltung beider

Marken sei völlig unbedeutend. Insbesondere bei sprachlicher Übermittlung träfen

die kennzeichnenden Bestandteile Casa Nova unmittelbar aufeinander. Hierbei

handele es sich auch nicht um eine reine Bestimmungsangabe.

Die Markeninhaberin hat sich in der Beschwerdeinstanz nicht zur Sache geäußert.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und begründet. Die sich gegenüberstehenden Marken unterliegen bezüglich der beanspruchten Waren einer

Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Nach diesen Vorschriften ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke

älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine

Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere

der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten

Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke,

so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen

durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte

Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt

(st. Rspr.; vgl BGH GRUR 2002, 626 – IMS).

1. Die für die jüngere Marke registrierten weiten Oberbegriffe Webstoffe und

Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, umfassen auch Heimtextilien für die

Raumausstattung, nämlich Gardinen, Vorhangstoffe, Möbelbezugsstoffe; insoweit

besteht Warenidentität. Bettwäsche und Tischdecken stehen zu den genannten

Heimtextilien in einem nahen Ähnlichkeitsverhältnis. Maßgeblich für diese Beurteilung ist nicht allein die gemeinsame textile Struktur (aus gewebtem Stoff) der

jeweiligen Erzeugnisse, sondern vor allem auch der Umstand, dass farblich und

vom Design her aufeinander bezogene Kollektionen im Angebot sind, die Muster

der für Schlafräume bestimmten Gardinen etwa denen von Bettbezügen entsprechen oder bei Wohnräumen Möbelbezugsstoffe und Tischdecken aufeinander abgestimmt sind. Derartige, keineswegs nur vereinzelt auftretende Präsentationsformen beeinflussen die Verkehrsauffassung breiter Publikumskreise dahingehend, dass die betreffenden Erzeugnisse als warenähnlich angesehen werden.

2. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ist von Hause aus annähernd

durchschnittlich. Zwar bedeutet Casa Nova im Italienischen "neues Haus", jedoch

wird dieser warenbezogene Anklang breiten inländischen Verkehrskreisen, an

welche sich die betreffenden Waren richten, mangels Sprachkenntnissen im allgemeinen nicht bewusst werden; zudem ist die Neigung des Publikums, etwaigen

Wortbedeutungen nachzugehen, bei Alltagserzeugnissen nicht sonderlich ausgeprägt. Als unmittelbar warenbeschreibend kann Casa Nova ohnehin nicht angesehen werden.

3. Die Ähnlichkeit beider Marken ist im vorliegenden Falle groß. Die Wortbestandteile der Widerspruchsmarke treten auch in der jüngeren Marke groß und

unübersehbar hervor. Gleichwohl läßt sich im Hinblick auf die unterschiedliche

typographische und bildliche Gestaltung (Schrifttypen, Umrahmung respektive

Unterstreichung) eine unmittelbare schriftbildliche Verwechslungsgefahr noch ausschließen, nicht jedoch die klangliche Verwechslungsgefahr. Beide Marken werden mit Casa Nova benannt. Die nur in der jüngeren Marke enthaltenen weiteren

Wortbestandteile sind in einer so winzigen Schrift gehalten, dass ihre Aufnahme

ohne ganz genaues Hinsehen nicht ohne weiteres möglich ist. Dies gilt nicht nur

für die warenbeschreibenden Angaben Tischwäsche, Bettwäsche & Accessoires,

sondern auch für die in gleicher Weise zurücktretende Firmenbezeichnung. Wenn

aber bereits das Erkennen des Firmennamens bei einer Verwendung der Marke in

üblicher Größe nicht möglich ist, wird der betreffende Bestandteil bereits aus

diesem Grunde auch nicht zur Benennung der Marke (mit) herangezogen. Eines

Eingehens auf die Frage, ob Firmenbezeichnungen auf dem vorliegenden Warensektor – ebenso wie etwa bei modischer Bekleidung – an sich neben sonstigen

Wortelementen (mit-)prägend sind, bedarf es deshalb nicht.

Für eine Auferlegung von Kosten (gem § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler

Sekretaruk

Viereck

Hu

Abb. 1

Abb. 2