Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 24.09.2003 – 32 W (pat) 375/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 375/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 300 35 575
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. September 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Winkler und der Richter Rauch und Sekretaruk
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes
- Markenstelle für Klasse 41 - vom 23. August 2003 ist wirkungslos.
G r ü n d e :
I.
Mit Beschluss vom 23. August 2003 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes wegen des Widerspruchs aus der Marke 1104952 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Markeninhaberin hat daraufhin Anschlussbeschwerde erhoben.
Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende nach Umschreibung der angegriffenen Marke auf sich ihren Widerspruch zurückgenommen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 23. August 2003
auszusprechen.
II.
Dem Antrag war gem. 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO
stattzugeben (vgl. BGH Mitt. 1998,264 - Puma).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71
Abs. 1, 4 MarkenG).
Winkler
Rauch
Sekretaruk
Ko