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BPatG Beschluss vom 24.09.2003 – 32 W (pat) 9/02

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 9/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 25 775

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und

Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts – Markenstelle

für Klasse 41 – vom

24. Oktober 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

Fun TV

wurde teilweise, und zwar für die Waren und Dienstleistungen

Filmapparate und Instrumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild

und/oder Ton, Videofilme und Videokassetten; Erbringung von

Dienstleistungen in Verbindung mit schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-

Anschluß) Online-Diensten für die Nachrichten- und Bildübermittlung, Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Teletext-Services, Kommunikation durch Computer-Terminals, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche

vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Rundfunk- und

Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Vermietung von Filmen,

Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektapparaten und deren Zubehör; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten für die Herausgabe von

Informationen über Veranstaltungen; Veröffentlichung und

Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche

vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Produktion,

Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und

-filmen; Herausgeben von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Sendung von Fernsehprogrammen, auch über Audio- und

Videothemen; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch

Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische

Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch durch

pay-per-view; Multiplex-Übertragungen

wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass das Gesamtzeichen aus den Begriffen "Fun" und "TV"

zusammengesetzt sei. Die Bedeutung "Spassfernsehen" sei für jedermann verständlich und wegen der vorliegenden sprachüblichen Zusammensetzung nicht

geeignet, auf einen bestimmten Anbieter hinzuweisen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,

dass die Marke in ihrer Gesamtheit keine reine Beschreibung der angemeldeten

Waren und Dienstleistungen enthalte.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs.2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es

sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür,

dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (st. Rspr.; vgl BGH, BlPMZ 20002, 85 – INDIVIDUELLE).

Die noch strittigen Waren- und Dienstleistungen richten sich zum Teil an die allgemeinen Verkehrskreise und zum Teil an verschiedene Fachkreise. Selbst wenn

man unterstellt, dass diese "Fun TV" mit "Spassfernsehen" übersetzen können, so

fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass in dieser Wortfolge

ein eindeutig beschreibender Begriffsinhalt liegt. "Spassfernsehen" ist für keine

der beanspruchten Waren- und Dienstleistungen, auch nicht für Fernsehunterhaltung, eine im Vordergrund stehende Sachangabe. So kann keine Unterhaltungskategorie festgestellt werden, die als "Fun TV" oder "Spassfernsehen" bezeichnet

wird. Soweit feststellbar, wird Unterhaltung, die in erster Linie zum Lachen anregen soll, mit "Komödie" bezeichnet (z.B. "Tchibo – jede Woche eine neue Welt;

TV-Programm vom 18.1. bis 24.1.2003, Seite 27/28: "Die Feuerwalze – Abenteuerkomödie; Papa anteportas – Komödie; Dogidog – TV-Gaunerkomödie). Soweit

weiter feststellbar, wird für diese Unterhaltungssparte auch im Englischen der

Begriff "Comedy" verwendet. Demgegenüber bleibt offen, was sich hinter "Fun TV"

verbirgt. Soweit auf der

Internet-Seite www.prosieben.de/comedy

(Stand

10.04.2003) als Rubrik "Comedy & Fun" verwendet wird, trifft dies keine Aussage

über eine im Vordergrund stehende Sachangabe von Fun TV, selbst nicht für

Fernsehunterhaltung. Wortverbindungen dieser Art können auch nicht etwa als

beschreibende Bezeichnungen für Sender oder Spartenkanäle festgestellt werden.

Der bekannte Sender mtv – ein Musiksender – verwendet eine vergleichbare Form

vielmehr als Marke. Auch Bezeichnung Fun TV für einen Online-Music-Player

(www.airport 1. de/05.03.03) ist eine eher kennzeichnende Verwendung, genauso

wie "Fun-TV Braunschweig" (www.oktv.de/fun) 05.03.2003) oder FIT FOR FUN TV

(www.vox.de/fit-for-fun-Utml - 05.03.2003).

Es kann folglich auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge

stets nur als gebräuchliches Wort für die beanspruchten Produkte und nicht als

Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht.

2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs.2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Es war nicht feststellbar,

dass "Fun TV" gegenwärtig als Merkmalsbezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dient. Verlässliche Anhaltspunkte für eine künftige Eignung der Marke als Merkmalsbezeichnung waren nicht ermittelbar.

Winkler

Rauch

Sekretaruk

Ju