Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 24.09.2003 – 32 W (pat) 9/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 9/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 25 775
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und
Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts – Markenstelle
für Klasse 41 – vom
24. Oktober 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
Fun TV
wurde teilweise, und zwar für die Waren und Dienstleistungen
Filmapparate und Instrumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild
und/oder Ton, Videofilme und Videokassetten; Erbringung von
Dienstleistungen in Verbindung mit schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-
Anschluß) Online-Diensten für die Nachrichten- und Bildübermittlung, Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Teletext-Services, Kommunikation durch Computer-Terminals, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche
vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Rundfunk- und
Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Vermietung von Filmen,
Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektapparaten und deren Zubehör; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten für die Herausgabe von
Informationen über Veranstaltungen; Veröffentlichung und
Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche
vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Produktion,
Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und
-filmen; Herausgeben von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Sendung von Fernsehprogrammen, auch über Audio- und
Videothemen; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch
Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische
Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch durch
pay-per-view; Multiplex-Übertragungen
wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass das Gesamtzeichen aus den Begriffen "Fun" und "TV"
zusammengesetzt sei. Die Bedeutung "Spassfernsehen" sei für jedermann verständlich und wegen der vorliegenden sprachüblichen Zusammensetzung nicht
geeignet, auf einen bestimmten Anbieter hinzuweisen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,
dass die Marke in ihrer Gesamtheit keine reine Beschreibung der angemeldeten
Waren und Dienstleistungen enthalte.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs.2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es
sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür,
dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (st. Rspr.; vgl BGH, BlPMZ 20002, 85 – INDIVIDUELLE).
Die noch strittigen Waren- und Dienstleistungen richten sich zum Teil an die allgemeinen Verkehrskreise und zum Teil an verschiedene Fachkreise. Selbst wenn
man unterstellt, dass diese "Fun TV" mit "Spassfernsehen" übersetzen können, so
fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass in dieser Wortfolge
ein eindeutig beschreibender Begriffsinhalt liegt. "Spassfernsehen" ist für keine
der beanspruchten Waren- und Dienstleistungen, auch nicht für Fernsehunterhaltung, eine im Vordergrund stehende Sachangabe. So kann keine Unterhaltungskategorie festgestellt werden, die als "Fun TV" oder "Spassfernsehen" bezeichnet
wird. Soweit feststellbar, wird Unterhaltung, die in erster Linie zum Lachen anregen soll, mit "Komödie" bezeichnet (z.B. "Tchibo – jede Woche eine neue Welt;
TV-Programm vom 18.1. bis 24.1.2003, Seite 27/28: "Die Feuerwalze – Abenteuerkomödie; Papa anteportas – Komödie; Dogidog – TV-Gaunerkomödie). Soweit
weiter feststellbar, wird für diese Unterhaltungssparte auch im Englischen der
Begriff "Comedy" verwendet. Demgegenüber bleibt offen, was sich hinter "Fun TV"
verbirgt. Soweit auf der
Internet-Seite www.prosieben.de/comedy
(Stand
10.04.2003) als Rubrik "Comedy & Fun" verwendet wird, trifft dies keine Aussage
über eine im Vordergrund stehende Sachangabe von Fun TV, selbst nicht für
Fernsehunterhaltung. Wortverbindungen dieser Art können auch nicht etwa als
beschreibende Bezeichnungen für Sender oder Spartenkanäle festgestellt werden.
Der bekannte Sender mtv – ein Musiksender – verwendet eine vergleichbare Form
vielmehr als Marke. Auch Bezeichnung Fun TV für einen Online-Music-Player
(www.airport 1. de/05.03.03) ist eine eher kennzeichnende Verwendung, genauso
wie "Fun-TV Braunschweig" (www.oktv.de/fun) 05.03.2003) oder FIT FOR FUN TV
(www.vox.de/fit-for-fun-Utml - 05.03.2003).
Es kann folglich auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge
stets nur als gebräuchliches Wort für die beanspruchten Produkte und nicht als
Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht.
2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs.2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Es war nicht feststellbar,
dass "Fun TV" gegenwärtig als Merkmalsbezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dient. Verlässliche Anhaltspunkte für eine künftige Eignung der Marke als Merkmalsbezeichnung waren nicht ermittelbar.
Winkler
Rauch
Sekretaruk
Ju