Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 25.09.2003 – 25 W (pat) 249/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 249/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 73 163.9

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

i-finance.de

ist am 29. September 2000 für die Dienstleistungen "ASP Application Service Providing; Bereitstellung von Anwendungen über das Internet auf Mietbasis für Finanzdienstleistungen" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach

Beanstandung durch Beschluss vom 28. August 2002 die Anmeldung wegen des

Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG unter Beifügung von Rechercheergebnissen zurückgewiesen.

Der aus dem englischen Wort "finance", der Top Level Domain ".de" und dem mit

Bindestrich vorangestellten Buchstaben "i" als geläufiges Kürzel für "Internet" angemeldete Gesamtbezeichnung werde von den inländischen Verkehrskreisen in

bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen lediglich als unmittelbarer Sachhinweis darauf hin verstanden, dass finanzwirtschaftliche Module und Applikationen

über das Internet angeboten würden, mit deren Hilfe dann individuelle Berechnungen aller Art durchgeführt werden könnten. Weder sei die Bezeichnung doppeldeutig noch bedürfe es einer analytischen Betrachtung, um diesen Bedeutungsgehalt zu verstehen. Auch aus den von der Anmelderin genannten Voreintragungen

und Sachverhalten, welche gerade im Bereich des Internets einem schnellen

Wandel unterlägen, könne kein Rechtsanspruch auf Eintragung abgeleitet werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

1) den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des DPMA vom

22. Dezember 2000 aufzuheben,

2) die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Präsidenten des

Deutschen Patentamtes aufzuerlegen, hilfsweise die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Entgegen der Annahme der Markenstelle handele es sich bei der angemeldeten

Marke nicht um eine sofort verständliche Sachangabe, sondern um eine eigenartige und einmalige Wortkombination, die geeignet sei als Name eines Unternehmens zu wirken.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

entgegen steht.

1) Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die

einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden

(vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2001,

1148, 1149 Tz 22 – Bravo - zur GMV). Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der

Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur

ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 – Bravo; BGH MarkenR 2002, 86, 87 - AC). Danach sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich für den Verkehr in bezug auf die beanspruchte Dienstleistung ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt. Allerdings kann auch sonstigen Zeichen, welche diesem Schutzhindernis nicht unterfallen und welche auch

nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache zählen, jegliche

Unterscheidungskraft fehlen.

2) Auch das angemeldete Wortzeichen stellt ein nicht unterscheidungskräftiges

Zeichen dar, welches von den angesprochenen Verkehrskreisen in bezug auf die

beanspruchten Dienstleistungen ausschließlich als beschreibender Sachhinweis

darauf gesehen wird, dass unter dieser Internetadresse Anwendungen für Finanzdienstleistungen im Internet angeboten werden und er sich hierüber informieren

kann.

a) Insoweit ist auch zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung bei einem

Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung von

Oberbegriffen jeweils eine Vielzahl unterschiedlicher Einzeldienstleistungen umfasst, die Eintragung eines Zeichens bereits dann für einen beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH

WRP 2002, 91, 93-94 – AC). Dieses kann sich nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand

der jeweiligen Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 – Winnetou; EuG GRUR Int 2001, 864, 866 - CINE COME-

DY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND).

b) Die aus den englischsprachigen Begriffen "finance" der Top Level Domain ".de"

und dem mittels Bindestrich vorangestellten Buchstaben "i" als Internetadresse zusammengesetzte Gesamtbezeichnung "i-finance.de" stellt eine sprachüblich gebildete und den Bezeichnungsgewohnheiten - insbesondere im Internet - entsprechende Bezeichnung dar, in welcher der Verkehr, insbesondere auch der vorliegend angesprochene Durchschnittsverbraucher (vgl hierzu und zum veränderten

Verbraucherleitbild BGH MarkenR 2002, 124, 127 – Warsteiner III; EuGH MarkenR 2002, 231, 236 – Philips/Remington), keinen betrieblichen Herkunftshinweis

sehen wird. Der Verbraucher wird vielmehr in "i-finance.de" nur einen Sachhinweis

darauf sehen, dass er sich unter dieser Internetadresse über Finanzdienstleistungen im Internet informieren bzw auf solche insbesondere über das sogenannte

Application Service Providing (ASP) zugreifen kann. Diese auch "Application Hosting" genannte Technologie, welche auch die Anmelderin ua unmittelbar beansprucht und welche auch Gegenstand der weiteren Dienstleistungen sein kann, ermöglicht dem Verbraucher mittels seines Endgeräts (sog ClientPC) Programme

(applications) eines von dem Dienstleistungsunternehmen zur Verfügung gestellten Netzservers (providers) zu nutzen, ohne die Programme selbst auf seinem

Rechner installieren bzw diese kaufen zu müssen (vgl zB DATA BECKER, Das

große PC Lexicon 2003). Derartige Systeme bieten andererseits für den Softwareanbieter den Vorteil eines einheitlichen, breitgestreuten und funktionstüchtigen

Netzwerks (wie zB "Outlook Web Access" des Unternehmens Microsoft) und werden deshalb insbesondere auch in dem vorliegend beanspruchten Internet-Finanzdienstleistungsbereich, sei es für das Internet-Banking oder sonstigen elektronischen Zahlungsverkehrs zB von Banken oder Internet-Marketing von unterschiedlichsten e-Commerce Anbietern verwendet.

c) Der Senat sieht auch entgegen der Ansicht der Anmelderin keine hinreichende

Anhaltspunkte dafür, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise in der

angemeldeten Bezeichnung trotz der konkret gewählten Sprachform und der insoweit üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf dem hier maßgeblichen Dienstleistungssektor (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 - Baby-dry; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH) nicht ausschließlich einen beschreibenden

Sachhinweis sehen werden, auch wenn für die Beurteilung grundsätzlich von dem

Gesamtzeichen und einem großzügigen Maßstab auszugehen ist (vgl zur st. Rspr.

zB MarkenR 2001, 209, 210 – Test it).

aa) Denn die allgemeine - aber eindeutige – Sachangabe "finance", die lediglich

offen lässt, welche Leistungsinhalte sich hinter dem so bezeichneten Dienstleistungsangebot im Einzelnen verbergen, liegt es für den Verbraucher ohne weitere

analytische Betrachtung nahe, dass die mit der Länderkennung ".de" gebildete Internetadresse "i-finance.de" eine Internet-Finanzadresse darstellt, welche in bezug

auf die beanspruchten Dienstleistungen APS Anwendungen bzw solche auf Mietbasis für Finanzdienstleistungen im Internet bereithält und/oder hierüber informiert.

Die Möglichkeit, dass sich dem Verbraucher aufgrund einer verallgemeinernden

Aussage die hiermit im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte nicht ohne

weiteres sofort erschließen (vgl BGH GRUR 2002, 884 –B-2 alloy), steht einem

Verständnis als bloße Sachangabe – wie auch der Beurteilung als freihaltungsbedürftiger Sachbegriff – nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für

eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH MarkenR 2001, 408,

410 – INDIVIDUELLE; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 – BerlinCard -

mwH). So hat auch das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

in der Entscheidung "Best Buy" (MarkenR 2003, 314, 316) ausgeführt, dass es für

die Annahme von Unterscheidungskraft nicht genüge, dass das Zeichen seinem

semantischen Gehalt nach keine Informationen über die Art der Dienstleistungen

enthalte.

bb) Eine begriffliche Unbestimmtheit – die vorliegend zudem den Verbraucher

nicht über die Art der Dienstleistung, sondern nur über deren konkreten Inhalt im

unklaren lässt - kann insbesondere erforderlich und gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen und/oder eine positive Erwartungshaltung des

Kunden zu fördern, ohne diese im Einzelnen zu benennen. Hierfür ist die angemeldete Gesamtbezeichnung als rein thematische – aber eindeutige - Sammelbezeichnung ein typisches Beispiel. Denn auch reine Sach- oder Gattungsbegriffe

werden häufig zur Bildung von Internetadressen und zur Beschreibung von Teilnetzen oder als Suchhilfen und zur Eingrenzung von Themenkreisen verwendet

und deshalb von den angesprochenen Verkehrskreisen auch als solche und nicht

als betriebliche Herkunftshinweise angesehen (vgl auch BPatG BlPMZ 2000, 294

– http://www.cyberlaw.de). An der Registrierung derartiger beschreibender Domainnamen besteht sogar ein erhebliches wirtschaftliches Interesse (vgl zum Verkauf von Werbeflächen zB auch OLG München WRP 2002, 111, 112 –

www.champagner.de). Der Domainname dient deshalb häufig nur dem schnelleren, zielgerichteten Angebot und Zugriff auf Sachinformationen und muss auch

nicht deshalb Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG aufweisen, weil eine Internetkennung nach bisheriger Praxis in ihrer Gesamtheit nur einmal vergeben wird und die Einmaligkeit einer Internetadresse zwangsläufig eine

technische Adressfunktion aufweist.

Auch der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung zu dem Domain-Namen "Mitwohnzentrale.de" (MarkenR 2001, 475, 478) unter Hinweis auf weitere

beispielhaft genannten Gattungsbegriffe "www.rechtsanwaelte.de", "www.autovermietung.com" oder "www.sauna.de" ausgeführt, dass an generischen Begriffen als

Domain-Namen ein reges Interesse bestehe und wegen des Suchverhaltens der

Internetnutzer der Einsatz von Gattungsbezeichnungen als Internet-Adressen zu

einer gewissen Kanalisierung der Kundenströme führen könne, die Registrierung

und Monopolisierung derartiger Gattungsbezeichnungen im Gegensatz zum Markenrecht (mangels einer Rechtsgrundlage) aber nicht aus dem Gesichtspunktes

des Freihaltungsinteresses verhindert werden könne. Die aus der Einmaligkeit der

Registrierung resultierende technische Adressfunktion eines Domainnamens gibt

deshalb keinen Aufschluss über dessen kennzeichnende Funktion im markenrechtlichen Sinne (vgl hierzu auch Fezer, Die Kennzeichenfunktion von Domainnamen, WRP 2000, 669, 670-671). Eine wie vorliegend gebildete Internet Adresse,

welche dem Benutzer den Einstieg in ein entsprechendes Sachgebiet ermöglichen

will, muss zwangsläufig allgemein gehalten sein. Ob dieser Unterscheidungskraft

im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG aufweist, ist vielmehr eine im Einzelfall zu

beurteilende Frage und muss aus den genannten Gründen vorliegend verneint

werden.

cc) Der zutreffenden Begründung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle steht auch nicht entgegen, dass das angemeldete Zeichen weder lexikalisch

als Sachbegriff nachweisbar ist noch ein entsprechender beschreibender Gebrauch im Internet hinreichend zu belegen ist, da die fehlende Nachweisbarkeit ein

derartiges Verständnis als Sachangabe nicht ausschließt

(vgl zB BGH

GRUR 2001, 1151, 1552 - marktfrisch), zumal insbesondere nicht nur das Leistungsangebot, sondern dem folgend auch der Sprachgebrauch im Internet einem

schnellen Wandel unterliegt. Die Bezeichnung "i-finance.de" stellt sich danach lediglich als eine sprachüblich in Form einer Internetadresse gebildete Sachangabe

dar, die sich auch ohne analysierende Betrachtung in der bloßen Aneinanderreihung schutzunfähiger Bestandteile erschöpft (vgl auch EuG GRUR Int 2002, 858,

862 Tz 49 - SAT.2; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 136) und in bezug

auf die beanspruchten Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft aufweist.

2) Der Senat sieht aufgrund der vorgenannten Feststellungen auch wesentliche

Anhaltspunkte dafür gegeben, dass "i-finance.de" in bezug auf die beanspruchten

Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt, an welcher die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsinteresse

haben (vgl zum Begriff der beschreibenden Angabe ausführlich BPatG MarkenR 2002, 201, 207-209 – Berlin Card - mwH). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des EuG für die Annahme einer beschreibenden und somit vom Markenschutz ausgeschlossen Angabe bereits ausreicht,

wenn "zumindest eine der potenziellen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen

Ware oder Dienstleistung bezeichnet" (so EuG MarkenR 2002, 92, 95 – STREAM-

SERVE; WRP 2002, 510, 513 - CARCARD), wobei sich das Freihaltungsinteresse

auch nicht auf unersetzliche beschreibende Angaben und Zeichen reduziert (vgl

hierzu auch BPatG GRUR 2003, 245, 246-247 – Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf). Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da sich die angemeldete

Bezeichnung bereits im Hinblick auf das absolute Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG als nicht eintragungsfähig erweist.

3) Auch soweit die Anmelderin auf Voreintragungen vergleichbarer Wortzusammenstellungen verwiesen haben, kommt diesem Umstand weder eine Bindungswirkung noch eine präjudizielle Bedeutung für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zu. Denn Voreintragungen begründen keine anspruchsbegründende

Selbstbindung der über die Schutzfähigkeit einer Marke als Rechtsfrage entscheidenden Behörde und auch keinen Vertrauensschutz eines Anmelders in die Wiederholung eines als unrichtig erkannten Verwaltungshandelns. Voreintragungen

können allenfalls eine tatsächliche Indizwirkung begründen – insbesondere bei

ausländischen Voreintragungen im Hinblick auf ein Freihaltungsbedürfnis (vgl

Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 262-266; EuG MarkenR 2001, 418,

423, Tz 65 – Waschmitteltablette – mwN; vgl auch BPatG MarkenR 2002, 201,

209 – Berlin Card – mwH).

4) Anlass für eine Kostenauferlegung oder Rückzahlung der Beschwerdegebühr

nach § 71 MarkenG besteht bereits aufgrund der Zurückweisung der unbegründeten Beschwerde nicht.

Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen.

Kliems

Bayer

Engels