Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 29.09.2003 – 15 W (pat) 309/02
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. September 2003
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 09 477
… 6.70
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr sowie der Richter Dr. Niklas, Harrer und Dr. Egerer
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 6. März 1998 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent-
und Markenamt das Patent 198 09 477 mit der Bezeichnung
"Anordnung zum Testen der katalytischen Aktivität von einem Reaktionsgas ausgesetzten Feststoffen"
erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 11. April 2002.
Der Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent hat folgenden Wortlaut:
"1. Anordnung zum Testen der katalytischen Aktivität von
einem Reaktionsgas ausgesetzten Feststoffen mit einer
Einheit zur Aufnahme der Feststoffe und einer Einheit zur
Analyse der bei der Reaktion entstehenden Produkte, wobei die Aufnahmeeinheit (1) mehrere Ausnehmungen (7)
zur Aufnahme jeweils eines Feststoffes und eine gemeinsame Gaszufuhr aufweist, sodaß alle Feststoffe gleichzeitig dem Reaktionsgas ausgesetzt sind, dadurch gekennzeichnet, dass den einzelnen Ausnehmungen (7) Kanäle (8) zugeordnet sind, die einen kleineren Durchmesser
als die Ausnehmungen (7) haben, so dass die bei der Reaktion entstehenden Produkte über die Kanäle getrennt
abgeführt und der Analyseneinheit (2) zugeführt werden
können."
Wegen des Wortlauts der darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13 wird auf
die Streitpatentschrift verwiesen.
Gegen die Patenterteilung hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 11. Juli 2002, eingegangen am 11. Juli 2002, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Insbesondere führt die Einsprechende aus, die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 4 sowie 10 seien nicht mehr neu gegenüber der nachveröffentlichten,
gemäß § 3 (2) PatG zur Neuheitsprüfung heranzuziehenden WO 99/19724 A1 (1),
die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 3 sowie 10, 11 und 13 seien nicht
mehr neu gegenüber der Druckschrift Applied Catalysis 48 (1989) 159-176 (2) sowie gegenüber der Druckschrift Kinetika I Kataliz 23 (1982) 759-761 (3), von der
sie zwei englische Übersetzungen einreicht, die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 3 seien nicht mehr neu gegenüber der Druckschrift Ind. Eng. Chem.
Prod. Res. Dev. 22 (1983) 559-565 (4), die Gegenstände der Patentansprüche 1
bis 2 seien nicht mehr neu gegenüber dem Tagungsbericht SAE Technical Paper
Series, Paper No 800462, Congress and Exposition Cobo Hall, Detroit, February 25-29, 1980 (5), die Gegenstände der Patentansprüche 1, 3 und 4 seien nicht
mehr neu gegenüber der nicht vorveröffentlichten, gemäß § 3 (2) PatG zur Neuheitsprüfung heranzuziehenden DE 198 05 719 A1 (6). Ferner seien der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht mehr neu gegenüber der WO 98/07026 A1 (7)
sowie die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 3 sowie 11 auch nicht mehr
neu gegenüber der WO 97/32208 A1 (9).
Als weiteren Widerrufsgrund bringt sie mangelnde erfinderische Tätigkeit vor, insbesondere gegenüber den Druckschriften (9), US 5 304 354 (10) und The Chemical Industry, Issue 9, 1968 Khim. Prom. (1968) No 9), 16(656)-18(658) (11), von
der sie eine englische Übersetzung einreicht, und verweist bezüglich weiterer Ausführungsformen der Unteransprüche auf das handwerkliche Können des Fachmanns.
In der mündlichen Verhandlung am 29. September 2003 stellt die Einsprechende
den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden.
In der mündlichen Verhandlung am 29. September 2003 erklärt sie die Teilung des
Patents.
In der Stammanmeldung reicht sie als Hauptantrag einen geänderten Patentanspruch 1 ein, an den sich die Patentansprüche 2 bis 13 in der erteilten Fassung
anschließen sollen. Die Patentansprüche gemäß Hauptantrag lauten:
"1. Anordnung zum Testen der katalytischen Aktivität von einem
Reaktionsgas ausgesetzten Feststoffen mit einer Einheit zur Aufnahme der Feststoffe und einer Einheit zur Analyse der bei der
Reaktion entstehenden Produkte, wobei die Aufnahmeeinheit (1)
mehrere Ausnehmungen (7) zur Aufnahme jeweils eines Feststoffes und eine gemeinsame Gaszufuhr aufweist, so dass alle Feststoffe gleichzeitig dem Reaktionsgas ausgesetzt sind, den einzelnen Ausnehmungen (7) Kanäle (8) zugeordnet sind, die einen kleineren Durchmesser als die Ausnehmungen (7) haben, so dass die
bei der Reaktion entstehenden Produkte über die Kanäle getrennt
abgeführt und der Analyseneinheit (2) zugeführt werden können,
dadurch gekennzeichnet, dass die Kanäle die jeweiligen Hauptströmungswiderstände darstellen, derart, dass ähnliche Flüsse
durch alle Ausnehmungen sichergestellt werden.
2. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die
Ausnehmungen (7) zur Aufnahme der Feststoffe in Form einer
Matrix angeordnet sind, wobei die Kanäle (8) am Boden der Ausnehmungen (7) angeschlossen sind, so dass die in die Ausnehmungen eingebrachten Feststoffe von dem Reaktionsgas durchströmt werden können.
3. Anordnung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,
dass die Ausnehmungen (7) zylindrische Bohrungen sind.
4. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Anordnung eine an die Aufnahmeeinheit (1) ansetzbare Beschickungseinheit (4) zum gleichzeitigen Einbringen
der Feststoffe in die Aufnahmeeinheit umfasst.
5. Anordnung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die
Beschickungseinheit (4) den Ausnehmungen (7) der Aufnahmeeinheit (1) zugeordnete Kanäle (32) aufweist, in denen die Feststoffe synthetisiert und aus denen die Feststoffe bei an die Aufnahmeeinheit angesetzter Beschickungseinheit in die Ausnehmungen der Aufnahmeeinheit überführt werden können.
6. Anordnung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die
Beschickungseinheit (4) einen Schieber (33) aufweist, der zwischen einer Stellung zum Synthetisieren der Feststoffe und einer
die Kanäle freigebenden Stellung zum Überführen der Feststoffe
in die Ausnehmungen (7) der Aufnahmeeinheit (1) verschiebbar
ist.
7. Anordnung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass
der Schieber (33) eine Lochplatte aus Metall oder porösem Material ist.
8. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufnahmeeinheit (1) einen umlaufenden Ansatz (9), in dem die Beschickungseinheit (4) einsetzbar ist, und einen Deckel (10) aufweist, der bei abgenommener Beschickungseinheit unter Bildung einer gemeinsamen Gaszufuhrkammer (19)
auf den umlaufenden Ansatz (9) aufsetzbar ist, wobei der Deckel
mit mindestens einer Bohrung (17) zum Zuführen des Reaktionsgases versehen ist.
9. Anordnung nach einem der Ansprüche 4 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Anordnung ein Presswerkzeug (5) mit den Kanälen (32) der Beschickungseinheit (4) zugeordneten Pressstempeln (37) umfasst, die zum Auspressen der Feststoffe in die Kanäle (32) der Beschickungseinheit eingeführt werden können.
10. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufnahmeeinheit eine Heizeinrichtung (24)
aufweist.
11. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass in den Ausnehmungen (7) der Aufnahmeeinheit (1) aus porösem Material hergestellte Plättchen (20) zur Aufnahme der in die Ausnehmungen einzubringenden Feststoffe vorgesehen sind.
12. Anordnung nach einem der Ansprüche 4 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Anordnung eine Zerkleinerungseinheit (40)
zum Zerkleinern der in der Beschickungseinheit (4) präparierten
Feststoffe beim Überführen in die Aufnahmeeinheit (1) aufweist.
13. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Einheit zur Aufnahme der Feststoffe eine
oder mehrere Drosseleinrichtungen umfasst."
Ihren Hilfsanträgen 1 bis 3 legt sie geänderte Patentansprüche 1 folgenden Wortlauts zugrunde.
Hilfsantrag 1:
"1. Anordnung zum Testen der katalytischen Aktivität von einem
Reaktionsgas ausgesetzten Feststoffen mit einer Einheit zur Aufnahme der Feststoffe und einer Einheit zur Analyse der bei der
Reaktion entstehenden Produkte, wobei die Aufnahmeeinheit (1)
mehrere Ausnehmungen (7) zur Aufnahme jeweils eines Feststoffes und eine gemeinsame Gaszufuhr aufweist, so dass alle Feststoffe gleichzeitig dem Reaktionsgas ausgesetzt sind, den einzelnen Ausnehmungen (7) Kanäle (8) zugeordnet sind, die einen kleineren Durchmesser als die Ausnehmungen (7) haben, so dass die
bei der Reaktion entstehenden Produkte über die Kanäle getrennt
abgeführt und der Analyseneinheit (2) zugeführt werden können,
dadurch gekennzeichnet, dass die Kanäle die jeweiligen Hauptströmungswiderstände darstellen, derart, dass ähnliche Flüsse
durch alle Ausnehmungen sichergestellt werden, und dass hinter
den Auslass eines jeden Kanals ein Einlass eines Multiportventils
angeschlossen ist."
Hilfsantrag 2:
"1. Anordnung zum Testen der katalytischen Aktivität von einem
Reaktionsgas ausgesetzten Feststoffen mit einer Einheit zur Aufnahme der Feststoffe und einer Einheit zur Analyse der bei der
Reaktion entstehenden Produkte, wobei die Aufnahmeeinheit (1)
mehrere Ausnehmungen (7) zur Aufnahme jeweils eines Feststoffes und eine gemeinsame Gaszufuhr aufweist, so dass alle Feststoffe gleichzeitig dem Reaktionsgas ausgesetzt sind, den einzelnen Ausnehmungen (7) Kanäle (8) zugeordnet sind, die einen kleineren Durchmesser als die Ausnehmungen (7) haben, so dass die
bei der Reaktion entstehenden Produkte über die Kanäle getrennt
abgeführt und der Analyseneinheit (2) zugeführt werden können,
dadurch gekennzeichnet, dass die gemeinsame Gaszufuhr eine
Gaszufuhrkammer umfasst, sowie dass hinter den Auslass eines
jeden Kanals ein Einlass eines Multiportventils angeschlossen ist."
Hilfsantrag 3:
"1. Anordnung zum Testen der katalytischen Aktivität von einem
Reaktionsgas ausgesetzten Feststoffen mit einer Einheit zur Aufnahme der Feststoffe und einer Einheit zur Analyse der bei der
Reaktion entstehenden Produkte, wobei die Aufnahmeeinheit (1)
mehrere Ausnehmungen (7) zur Aufnahme jeweils eines Feststoffes und eine gemeinsame Gaszufuhr aufweist, so dass alle Feststoffe gleichzeitig dem Reaktionsgas ausgesetzt sind, den einzelnen Ausnehmungen (7) Kanäle (8) zugeordnet sind, die einen kleineren Durchmesser als die Ausnehmungen (7) haben, so dass die
bei der Reaktion entstehenden Produkte über die Kanäle getrennt
abgeführt und der Analyseneinheit (2) zugeführt werden können,
dadurch gekennzeichnet, dass die gemeinsame Gaszufuhr eine
Gaszufuhrkammer umfasst, sowie dass die Kanäle die jeweiligen
Hauptströmungswiderstände darstellen, derart, dass ähnliche
Flüsse durch alle Ausnehmungen sichergestellt werden, sowie
dass hinter den Auslass eines jeden Kanals ein Einlass eines Multiportventils angeschlossen ist."
Die Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 1 bis 3 werden jeweils vervollständigt
durch die Patentansprüche 2 bis 13 in der erteilten Form.
Die Patentinhaberin führt aus, der nunmehr eingeschränkte Gegenstand sei gegenüber den im Verfahren befindlichen Druckschriften nicht nur neu sondern auch
erfinderisch. Die betreffenden Vorrichtungen des Standes der Technik wiesen
nämlich keine Aufnahmeeinheit im patentgemäßen Sinn sowie auch keine gemeinsame Gaszufuhr auf. Insbesondere handle es sich im betreffenden Stand der
Technik nicht um Kanäle mit einem kleineren Durchmesser als die Ausnehmungen
derart, dass die Kanäle den Hauptströmungswiderstand darstellten, so dass auf
diese Weise ähnliche Flüsse durch alle Ausnehmungen sichergestellt seien.
Sie stellt den Antrag,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag,
hilfsweise mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1
weiter hilfsweise mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2
weiter hilfsweise mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung
sowie jeweils mit den Patentansprüchen 2 bis 13 und Beschreibung Spalten 1 bis 6 sowie 3 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 9,
sämtlich gemäß Patentschrift DE 198 09 477 C2.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Akten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung
in entsprechender Anwendung von § 78 PatG, nachdem die Einsprechende mit
Schriftsatz vom 11. Juli 2002 hilfsweise Terminsantrag gestellt hat (vgl auch
BPatG, 34. Senat, Mitt 2002, 417).
III.
Die Teilungserklärung ist zulässig und, indem sie in der mündlichen Verhandlung
zu Protokoll gegeben wurde und damit der geforderten Schriftform genügt, auch
wirksam.
Der zulässige Einspruch gegen das nach Teilungserklärung verbleibende Restpatent führt zum Erfolg.
1. Bedenken zur Zulässigkeit bzw Wirksamkeit der abgegebenen Teilungserklärung hinsichtlich einer eindeutigen gegenständlichen Teilung sind mit der Entscheidung des BGH Mitt 2002, 526 – Sammelhefter hinfällig und zwar insofern, als
bei der Teilung eines Patents eine Verdoppelung desselben nicht durch inhaltliche
Anforderungen an die Teilungserklärung sondern allein durch entsprechende Anforderungen an die jeweils zu gewährenden oder aufrecht zu erhaltenden Patentansprüche zu vermeiden ist und demzufolge die Teilung des Patents insoweit
nicht anders behandelt werden soll als die Teilung der Patentanmeldung (vgl aaO
Leitsatz sowie S 529 li Sp Abs 1 und 2).
Damit wird für die Teilanmeldung die Zuständigkeit des Deutschen Patent- und
Markenamts begründet (BGH Mitt 1998, 422 – Informationsträger).
2. Im hier nach wirksamer Teilungserklärung entscheidungsreifen Verfahren betreffend das Restpatent/Stammpatent (vgl hierzu BGH Mitt 2003, 388 – Basisstation) kann weder dem Hauptantrag noch einem der Hilfsanträge 1 bis 3 entsprochen werden. Die jeweils antragsgemäß beanspruchten Anordnungen zum Testen
der katalytischen Aktivität von einem Reaktionsgas ausgesetzten Feststoffen sind
gegenüber dem vorgebrachten Stand der Technik nicht patentfähig.
3. Die Anordnung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist durch folgende
Merkmale gekennzeichnet:
(1) Anordnung zum Testen der katalytischen Aktivität von einem Reaktionsgas ausgesetzten Feststoffen
(2) mit einer Einheit zur Aufnahme der Feststoffe (Aufnahmeeinheit)
(2.1) die mehrere Ausnehmungen zur Aufnahme jeweils eines Feststoffes aufweist
(2.2) die eine gemeinsame Gaszufuhr aufweist, so dass alle Feststoffe
gleichzeitig dem Reaktionsgas ausgesetzt sind,
(3) mit einer Einheit zur Analyse der bei der Reaktion entstehenden
Produkte (Analyseneinheit)
(4) den einzelnen Ausnehmungen sind Kanäle zugeordnet
(4.1) die Kanäle haben einen kleineren Durchmesser als die Ausnehmungen
(4.2) die Kanäle stellen die jeweiligen Hauptströmungswiderstände dar,
derart, dass ähnliche Flüsse durch alle Ausnehmungen sichergestellt werden
(5) die bei der Reaktion entstehenden Produkte können über die Kanäle getrennt abgeführt und der Analyseneinheit zugeführt werden.
Weitere Merkmale in den Hilfsanträgen sind:
gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1:
(6) hinter dem Auslass eines jeden Kanals ist ein Einlass eines Multiportventils angeschlossen,
gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2:
(2.2.1) die gemeinsame Gaszufuhr umfasst eine Gaszufuhrkammer
(6) hinter dem Auslass eines jeden Kanals ist ein Einlass eines Multiportventils angeschlossen,
wobei jedoch das Merkmal (4.2) fehlt,
gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3:
(2.2.1) die gemeinsame Gaszufuhr umfasst eine Gaszufuhrkammer
(6) hinter dem Auslass eines jeden Kanals ist ein Einlass eines Multiportventils angeschlossen.
4. Die Offenbarung der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen
läßt sich aus den ursprünglichen Unterlagen herleiten (vgl urspr Unterl Anspr 1
iVm S 7 le Abs, S 9 Abs 3 sowie S 5 le Abs).
Die Einsprechende hält zwar entgegen, das Merkmal 4.2 sei gegenüber dem
Merkmal 4.1 nicht als eigenständiges Merkmal beabsichtigt und offenbart gewesen, sondern erläutere, wie sich im übrigen aus dem betreffenden Textzusammenhang ergebe, lediglich die Funktion bzw Wirkung des Merkmals 4.1 (vgl urspr Beschr S 9 Abs 3). Nach Ansicht des Senats kann die Frage nach der Eigenständigkeit bzw der Erfindungswesentlichkeit des Merkmals 4.2 dahingestellt bleiben, da
dieses Merkmal zumindest hinsichtlich der gewählten Begriffe offenbart ist.
Aus der breiten allgemeinen Formulierung im Beschreibungsteil (vgl urspr Unterl
S 4 Abs 2) ergibt sich auch die Offenbarung des Merkmals 4 im Wortzusammenhang der geltenden wie auch der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1, wonach die Kanäle – anders als in der Formulierung des ursprünglichen Patentanspruchs 1 – nicht mehr zwingend Bestandteil der Aufnahmeeinheit selbst sein
müssen.
5. Einer Anordnung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
mangelt es an der erforderlichen Neuheit.
Die nachveröffentlichte WO 99/19724 A1 (1) mit der Benennung DE, die ua eine
parallele Anordnung von Mikroreaktoren zum raschen Testen der Eigenschaften
von Katalysatorbibliotheken mittels gasförmiger Edukte betrifft (vgl aaO Anspr 13
bis 20 iVm Anspr 1), nimmt die gegenüber dem Streitpatent frühere Priorität
US 08/949,203 v 10. Oktober 1997 in Anspruch und ist gemäß § 3 (2) PatG für die
Neuheitsprüfung insoweit heranzuziehen, als ihr Inhalt nicht über den Inhalt der
betreffenden Prioritätsanmeldung hinausgeht. Für die im Folgenden angezogenen
Textstellen aus (1) ist diese Bedingung – im übrigen von der Patentinhaberin unbestritten – erfüllt.
Der Vergleich einer Anordnung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag anhand der vorstehenden Merkmalsanalyse mit der in Figur 16 in (1) beschriebenen
Ausführungsform ergibt Übereinstimmung in sämtlichen Merkmalen 1 bis 5 (vgl
(1), Fig 16 iVm S 22 Z 32 bis S 23 Z 5). Der allgemeinen Beschreibung ist - neben
dem gattungsbestimmenden Merkmal 1 - zu entnehmen, dass es sich bei den Monolith-Strukturen um Metall- oder Keramikfestkörper oder um mit anorganischen
Substraten beschichtete metallische Monolithen und damit um Aufnahmeeinheiten
im Sinn des Merkmals 2 des Streitpatents handelt, die für das effektive Testen von
Katalysatorbibliotheken insofern besonders geeignet sind, als sie voneinander getrennte Ausnehmungen (Merkmal 2.1), beispielsweise in Röhrenform, als Mikroreaktoren beherbergen (vgl (1) S 22 Z 32 bis S 23 Z 5 iVm S 8 Z 2 bis S 9 Z 22). Die
gasförmigen Reaktionsprodukte werden durch sich am Boden der Mikroreaktoren
in Röhrenform unmittelbar anschließende Kanäle (Merkmal 4) mit gegenüber den
rohrförmigen Ausnehmungen erheblich geringerem Durchmesser (Merkmal 4.1)
ab- und der Analyseneinheit zugeführt – Merkmale 3 und 5 (vgl (1) Fig 16 iVm
S 22 Z 35 bis S 23 Z 1).
Der Ansicht der Patentinhaberin, die betreffende Ausführungsform weise keine gemeinsame Gaszufuhr auf und bei den Kanälen bzw Blenden handle es sich nicht
um Kanäle im Sinne des Streitpatents (vgl Schrifts v 14. Juli 2003 S 7 Abs 1 und
2), so dass die Merkmale 2.2 und 4 fehlten, kann sich der Senat ebenso wenig anschließen wie ihrem Vorbringen, die Einsprechende kombiniere bei der Bewertung
der Druckschrift (1) unzulässigerweise mosaikartig verschiedene Bestandteile jeweils spezifischer Ausführungsformen miteinander (vgl Schrifts v 23. September 2003 S 4 Abs 2).
Der Patentinhaberin ist zwar insofern beizutreten, als aus der Figur 16 selbst keine
gemeinsame Gaszufuhr zu entnehmen ist. Aus dem Kontext der speziell auf die
Figur 16 bezogenen (vgl S 22 Z 32 ff) und der übrigen Beschreibung ergibt sich jedoch, dass die gesamte Katalysatorbibliothek simultan getestet werden kann und
demzufolge jedenfalls alle Mikroreaktoren gleichzeitig mit den Reaktionsgasen in
Kontakt kommen müssen. Dies wird sinnvollerweise mit einem Reaktionsgas gleicher Zusammensetzung und damit zwangsläufig – wie in (1) im übrigen auch
mehrfach abgebildet - mit einer gemeinsamen Gaszufuhr bewerkstelligt (vgl (1)
S 16 Z 30 bis S 17 Z 5 iVm Fig 6 bzw 7; Fig 11 iVm S 19 Z 24 bis 33, insbes Z 27
bis 29; S 19 Z 34 bis S 20 Z 19, insbes S 20 Z 5 bis 7, 12 bis 13). Der Senat kann
auch nicht erkennen, dass dieser Bewertung der Lehre der Druckschrift (1) eine
unzulässige Kombination aus Merkmalen verschiedener Ausführungsformen zugrunde liegt, zumal in der Ausführungsform der Figur 16 als einzige Alternative neben einer gemeinsamen Gaszufuhr ohnehin nur eine getrennte Gaszufuhr bleibt.
Was die Frage der Kanäle und damit die Merkmale 4 und 4.1 anbelangt, so wird
das Produktgas sowohl im Streitpatent als auch in der Ausführungsform der Figur 16 in (1) über die jedem Mikroreaktor bzw jeder Ausnehmung zugeordneten
Kanäle mit im Vergleich zu den Ausnehmungen kleineren Durchmesser der Analyseneinheit zugeführt. Dass in (1) die Produktströme aus den Kanälen kleineren
Durchmessers in eine Vakuumkammer der Analyseneinheit expandieren (vgl (1)
S 23 Z 2 bis 3 iVm Fig 16), ist mit dem Merkmal 5 nicht unvereinbar.
Auch das gegenüber der erteilten Fassung aus der Beschreibung aufgenommene
Merkmal 4.2 vermag die beanspruchte Anordnung nicht gegenüber der Ausführungsform der Figur 16 in (1) abzugrenzen. Nach Ansicht des Senats ist zwischen
dem Streitpatent und der Ausführungsform der Figur 16 ein Unterschied in der
Ausbildung der Kanäle nicht festzustellen. Spezielle Angaben über Länge und Radius der Kanäle oder spezielle diesbezügliche Größenverhältnisse, auch zum Radius der Ausnehmungen bzw Mikroreaktoren, sind weder dem Streitpatent noch
der Druckschrift (1) zu entnehmen, so dass hierin auch kein die Neuheit begründendes gegenständliches Merkmal erkannt werden kann. Sofern die Patentinhaberin auf das Hagen-Poiseuille’sche Gesetz und die in der mündlichen Verhandlung überreichten zwei Blatt Gleichungen zum Druckverlust in Kanälen verweist,
so sind die darin dargestellten Ergebnisse, soweit sie über das Fachwissen hinausgehen, ursprünglich nicht offenbart und müssen daher unberücksichtigt bleiben. Im übrigen führen gleiche bzw vergleichbare gegenständliche Maßnahmen
regelmäßig zum gleichen Ergebnis, was im vorliegenden Fall nichts anderes bedeuten kann, als dass die gegenüber den Ausnehmungen bzw Mikroreaktoren erheblich engeren Kanäle der Ausführungsform der Figur 16 in (1) – ebenso wie im
Streitpatent – die jeweiligen Hauptströmungswiderstände derart darstellen, dass
ähnliche Flüsse durch alle Ausnehmungen bewirkt werden.
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher gegenüber (1) nicht abgegrenzt und
somit mangels Neuheit nicht gewährbar.
6. Aber auch die Patentansprüche 1 gemäß Hilfsanträgen 1, 2 oder 3 sind nicht
gewährbar. Eine mit den betreffenden Merkmalen ausgebildete Anordnung zum
Testen der katalytischen Aktivität von einem Reaktionsgas ausgesetzten Feststoffen ergibt sich in naheliegender Weise aus dem vorgebrachten vorveröffentlichten
Stand der Technik und beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen,
eine Anordnung zu schaffen, mit der sich die katalytische Aktivität von einem Reaktionsgas ausgesetzten Feststoffen ohne größeren Zeit- und Arbeitsaufwand effektiv testen lässt und die erlaubt, eine große Anzahl von Festkörperkatalysatoren,
die einem Reaktionsgas ausgesetzt sind, simultan aber auch sequentiell zu erproben, wobei die Bedingungen wie Druck oder Temperatur frei variiert werden können (vgl Streitpatentschrift Sp 2 Z 42 bis 45 und 48 bis 52).
Die Lösung dieser Aufgabe durch eine Anordnung jeweils mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsanträgen 1, 2 oder 3 indessen war für den
Durchschnittsfachmann – nach Ansicht des Senats übereinstimmend mit der Patentinhaberin ein mit der Hochdurchsatz-Forschung in der heterogenen Katalyse
befasster und vertrauter Chemiker – ausgehend von der gattungsgleichen vorveröffentlichten Druckschrift WO 97/32208 A1 (9) naheliegend.
In (9) ist eine gattungsgemäße Anordnung beschrieben mit einem gegebenenfalls
metallischen Block, der von jeweils der Aufnahme eines Katalysators dienenden
Kanälen durchzogen ist, mit den einzelnen Ausnehmungen zugeordneten weiteren
Kanälen, die einen kleineren Durchmesser als die Katalysatorkanäle aufweisen,
sowie mit einer Analyseneinheit, der die Reaktionsprodukte über die Kanäle zugeführt werden (vgl aaO Anspr 7 iVm Beisp 23). Dass es sich dabei um eine gemeinsame Gaszufuhr handeln kann, ergibt sich – falls für den Fachmann nicht ohnehin
mitzulesen – unmittelbar aus der Anweisung, die Anordnung derart auszugestalten, dass die Edukte einheitlich auf die einzelnen Katalysatorkanäle verteilt werden, zB durch einen Aufsatz mit Zufuhrkanälen (vgl (9), S 21 Z 5 bis 8). Aus der
Bedingung des kleineren Durchmessers der den Katalysatorkanälen zugeordneten
weiteren Kanälen, welche den Eduktstrom aufnehmen und über ein System von
Schaltventilen einer Analyseneinheit zugeführt werden, ergibt sich des weiteren
auch zwangsläufig das im übrigen nicht gegenständliche Merkmal 4.2.
Nach Ansicht des Senats kann dahinstehen, ob durch diese experimentellen Angaben in (9) auch bereits eine Anordnung mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 einschließlich des Merkmals 6 neuheitsschädlich vorweggenommen ist. Jedenfalls bedurfte es für den Fachmann angeregt durch das
Beispiel 23 in (9) keines erfinderischen Zutuns, die Zuführung über die engeren
Kanäle zu einer Analyseneinheit bei Bedarf derart auszugestalten, dass hinter jedem Auslass eines jeden engen Kanals ein Einlass eines Multiportventils angeschlossen ist. Der Einsatz von Multiportventilen ist dem Fachmann aus der Analytik gasförmiger Reaktionsprodukte im Zuge des Testens von Festkörper-Katalysatoren geläufig (vgl Applied Catalysis 48 (1989) 159-176 (2), S 160 le Abs).
Dem Vorbringen der Patentinhaberin, wonach die Druckschrift (9) weder explizit
eine Einheit zur Aufnahme von Feststoffen noch die zur Aufnahme der Feststoffe
notwendigen Ausnehmungen offenbare (vgl Schrifts v 14. Juli 2003 S 18 Abs 1),
kann nicht beigetreten werden. Auf die Art der Katalysatorzubereitung und den
Einfüllvorgang in die Aufnahmeeinheit und damit den Zeitpunkt, wann der Katalysator als Feststoff in der Ausnehmung vorliegt, kommt es nicht in dem geltenden
Patentanspruch 1 sondern erst in den Patentansprüchen 4 bis 9 an. Gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist auch nicht festgelegt, wie der Katalysator in der Ausnehmung angeordnet zu sein hat, damit er nicht "herausfallen" kann. Eine diesbezügliche Vorkehrungsmaßnahme gibt allenfalls Patentanspruch 2 dadurch, dass
die Kanäle kleineren Durchmessers am Boden der Ausnehmungen angeschlossen
sind.
Der Senat kann auch nicht feststellen, dass – wie die Patentinhaberin des weiteren ausführt (vgl Schrifts v 14. Juli 2003 S 21 vorle Abs bis S 22 Abs 2) – die
Druckschrift (9) zum einen nicht als nächstkommender Stand der Technik geeignet sein könnte und zum anderen der Fachmann die Druckschrift (2) nicht zur Lösung der Aufgabe heranziehen würde, und falls doch, die Druckschrift (2) nicht jene Merkmale nahe legen würde, die in (9) nicht offenbart sind. Eine Bewertung,
wie sie die Patentinhaberin dahingehend vornimmt, dass lediglich zwei von acht
Merkmalen zwischen der Druckschrift (9) und dem Streitpatent übereinstimmten
(vgl Schrifts v 14. Juli 2003 S 22 Z 1), wird der Lehre der Druckschrift (9) nicht gerecht.
Vielmehr ist in Ergänzung des Beispiels 23 aus der Gesamtbetrachtung der Druckschrift (9) ein Reaktor und damit eine Aufnahmeeinheit mit einer Anordnung von
Kanälen zu entnehmen, die nicht nur Ausnehmungen darstellen zur Aufnahme von
unterschiedlich zusammengesetzten Katalysatorproben sondern auch eine gemeinsame und gleichzeitige Gaszufuhr aufweisen (vgl aaO S 21 Z 5 bis 8 iVm Beisp 13, insbes S 14 Z 10, 11 oder Beisp 14, insbes S 15 Z 11 bis 13).
Auch die spezielle Beschaffenheit und die Anordnung der die Reaktionsgase aus
den Ausnehmungen ab- und der Analyseneinheit zuführenden Kanäle wird durch
die Merkmale 4, 4.1 sowie 4.2 des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht festgelegt, sodass die Ausgestaltung einer Anordnung gemäß Beispiel 23 in (9) mit einer Vorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von Röhren, die
den Katalysatorkanälen bzw –ausnehmungen zugeordnet sind und demgegenüber
einen kleineren Durchmesser aufweisen, unter den Wortlaut der betreffenden
Merkmale subsumierbar ist.
Somit ist die Druckschrift (9) als nahekommender oder nächstkommender Stand
der Technik anzusehen und damit als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit geeignet.
Ebenso wenig greifen die vorgetragenen Gründe, weshalb die Druckschrift (2)
nicht zur Lösung der Aufgabe gemäß Streitpatent heranzuziehen sei oder von der
Erfindung wegführten. Wie bereits aus dem Titel ersichtlich, befasst sich (2) ua mit
der Charakterisierung einer Mehrzahl von unterschiedlichen Katalysatoren, die zudem gemäß den experimentellen Bedingungen parallel und mit einer gemeinsamen Gaszufuhr getestet werden (vgl aaO S 160 vorle und le Abs iVm Fig 1). Der
Fachmann wird sich nicht bereits dadurch davon abhalten lassen, die Lehre von
(2) zu berücksichtigen, weil dort nur drei Reaktoren parallel geschaltet sind, sondern es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, die hier relevante gemeinsame Gaszufuhr sowie ein, im übrigen ohnehin dem analytischen Grundwissen des Chemikers
zuzurechnendes Multiportventil auch auf die aus der Druckschrift (9) bekannte Anordnung zu übertragen.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist somit mangels erfinderischer Tätigkeit
nicht gewährbar.
Gleiches ist auch für eine betreffende Anordnung gemäß Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 2 festzustellen, die sich vom Hilfsantrag 1, abgesehen von dem fehlenden Merkmal 4.2, durch das zusätzliche Merkmal 2.2.1 einer gemeinsamen Gaszufuhrkammer unterscheidet. Eine gemeinsame Gaszufuhrkammer ergibt sich für
den Fachmann – sofern nicht bereits unmittelbar aus (9) (vgl aaO S 21 Z 5 bis 8
"header") – in naheliegender Weise aus (2) (vgl aaO S 161 Fig 1 "Intake Manifold
& Mixing Chamber").
Dementsprechend ist auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht gewährbar, welcher zusätzlich zum Hilfsantrag 2 lediglich das bereits im Hauptantrag
behandelte Merkmal 4.2 aufweist.
7. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Patentansprüche der jeweiligen Anträge, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob diese
übrigen Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthalten (BGH, GRUR 1997, 120
– Elektrisches Speicherheizgerät).
Kahr
Niklas
Harrer
Egerer
Pü