Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 30.09.2003 – 33 W (pat) 125/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 300 54 887
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. September 2003 unter Mitwirkung des Richters
Baumgärtner als Vorsitzenden, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wortmarke 300 54 887
VOLLWERTPARKETT
für
Maß- und Fertigparkett, Parkettplatten und Verlegesätze, Stab- und Mosaikparkett
sowie Parketteinzelteile aus Vollwertholz, erzeugt nach speziellen Richtlinien
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 396 20 387
VOLL-WERT-HAUS
für
Klasse 19: Transportable Häuser, vorgefertigte Bauteile für Fertighäuser, nicht aus
Metall; vorgefertigte Garagen und Schwimmhallen; Fenster und Türen aus Holz
oder Kunststoff; Treppen aus Holz, Stein oder Kunststein; Balkonverkleidungen
aus Holz oder Kunststoff; vorgefertigte Kamine; Baumaterialien, Natur- und Kunststeine;
Klasse 37: Montage von Fertighäusern; Hoch-, Tief- und Ingenieurbau; Errichtung
von schlüsselfertigen Gebäuden; Installation und Montage von Beleuchtungs-,
Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Sanitäreinrichtungen und -anlagen und
Blitzschutzanlagen; Klempnerarbeiten und Gas- und Wasserinstallation, Elektroinstallation, Maler-, Lackierer- und Tapezierarbeiten, Stuck-, Gipser- und Putzarbeiten, Zimmerarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Dämmungsarbeiten, Glaserarbeiten,
Fußbodenlegearbeiten, Fliesenlegearbeiten, Plattenlegearbeiten, Maurerarbeiten,
Errichtung von Treppen;
Klasse 42: Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung, Garten und Landschaftsgestaltung; Dienstleistungen eines Architekten.
Mit Beschluss vom 15. Februar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 19 durch
einen Beamten des gehobenen Dienstes den Widerspruch zurückgewiesen. Nach
Auffassung der Markenstelle hält die angegriffene Marke trotz Warennähe bis hin
zur Warenidentität einen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke ein, da
die Marken nur unbeachtlichte Gemeinsamkeiten aufwiesen. Eine Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck komme auch nicht wegen der Übereinstimmung im Markenbestandteil „VOLLWERT“ bzw. „VOLL-WERT“ in Betracht.
Dieser sei nicht selbständig schutzbegründend, da er nur einen Hinweis auf
positive Merkmale, wie gesundheitlich wertvolle, umwelt- und sozialverträgliche
Eigenschaften, vermittele und den Gesamteindruck der Marken somit nicht prägen
könne. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr liege nicht vor. Wegen seiner
beschreibenden Natur werde der Verkehr im Bestandteil „VOLL-WERT“ nur einen
Hinweis auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen, nicht aber einen
Serienhinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur
Begründung führt sie aus, dass die Marken wegen der offensichtlichen hochgradigen Ähnlichkeit, teilweise sogar Identität, der Waren und Dienstleistungen und der
Ähnlichkeit der Marken miteinander verwechselbar seien. Im Bestandteil „Vollwert“
seien die Marken identisch und unterschieden sich nur durch die für sich genommen schutzunfähigen Schlussbestandteile. Der Verkehr werde die in der jüngeren
Marke vorhandene zusätzliche Silbe leicht überhören bzw. überlesen. Außerdem
präge der Bestandteil „Vollwert“, dem eine höhere Kennzeichnungskraft zukomme,
den Gesamteindruck der Marken. Er werde erstmals von der Widersprechenden in
der Baubranche verwendet, sei unscharf und lasse unterschiedliche Deutungen
zu. Dies zeigten auch die im vorliegenden und in parallelen Widerspruchsverfahren von der Markenstelle erlassenen Beschlüsse. Darin sei „Vollwert“ teilweise als
Hinweis auf ein besonders solides und werthaltiges Haus, teilweise als Umschreibung von „öko“, „bio“ oder andere auf Umweltverträglichkeit hinweisende Begriffe
bezeichnet worden. Der jeweils andere Wortbestandteil habe hingegen einen rein
beschreibenden Begriffsinhalt und trete nicht als selbständig kennzeichnender
Bestandteil hervor. Der Verkehr neige dazu, längere Kennzeichen auf den prägenden Bestandteil zu verkürzen. Der zum Anmeldezeitpunkt der Widerspruchsmarke nur im Nahrungsmittelbereich anzutreffende Begriff „Vollwert“ sei in Kombination mit dem Wort „Haus“ originell, was auch der 29. Senat des Bundespatentgerichts im Beschluss vom 19. Mai 1999 (29 W (pat) 222/98) so gesehen habe. An
dieser Originalität, die aus der Übertragung des Begriffs „Vollwert“ in den Baubereich resultiere, wolle sich der Inhaber der angegriffenen Marken anlehnen, worauf
auch die kurze Abfolge seiner 1999 und 2000 eingereichten Anmeldungen hindeute. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei nicht durch Drittmarken eingeschränkt. Die einzigen weiteren Marken mit dem Bestandteil „Vollwert“
seien die angegriffene und andere Marken des Beschwerdegegners. Die Widerspruchsmarke genieße eine hohe Verkehrsbekanntheit und sei mit hohen Gütevorstellungen verbunden, was insbesondere aus der Qualität der mehrfach prämierten Produkte der Widersprechenden resultiere. Hierzu verweist die Widersprechende auf von ihr eingereichte Internetveröffentlichungen und Pressebeispiele. Im Übrigen liege wegen des in den Zeichen enthaltenen wesensgleichen
Stamms und des gleichen Aufbaus der Marken eine assoziative Verwechslungsgefahr vor.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach Auffassung des Markeninhabers lässt der Beschluss des 29. Senats vom
19. Mai 1999 nicht erkennen, dass die Marke von Haus aus über eine besondere
Kennzeichnungskraft verfüge. Vielmehr gehe aus der Entscheidungsbegründung
hervor, dass der Marke gerade noch die Schutzfähigkeit zugebilligt worden sei und
sich der eng zu bemessende Schutzbereich auf die eintragungsbegründende Eigenprägung beschränke. Diese liege allein der Gesamtheit, also der konkreten
Kombination der Bestandteile der Widerspruchsmarke. Wegen des eingeschränkten Schutzumfangs sei eine Ähnlichkeit zwischen den beiderseitigen Marken nicht gegeben, zumal keine Veranlassung bestehe, Zeichenteile abzuspalten
oder ihnen eine prägende Bedeutung zuzusprechen. Vielmehr verschmelzen die
jeweils eine Aussage darstellenden Marken zu einer Einheit.
Auch aus einer Mehrdeutigkeit des Wortes „Vollwert“ ergebe sich keine besondere
Kennzeichnungskraft. Abgesehen davon, dass die Widerspruchsmarke auch nicht
das Wort „Vollwert“ an sich, sondern die Wortfolge „Voll“ und „Wert“ aufweise, sei
aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen, dass
mehrdeutige Worte eine besondere Kennzeichnungskraft aufwiesen. Vielmehr
seien die Zeichen in ihrer registrierten Form miteinander zu vergleichen, so dass
sie in jeder Hinsicht sicher auseinander zu halten seien. Insbesondere helfe der
unterschiedliche Sinngehalt (einerseits „Haus“, andererseits „Parkett“). Außerdem
würden die beiderseitigen Waren erst nach intensiver Prüfung gekauft, so dass die
Unterschiede der Marken sicher wahrgenommen würden. Darüber hinaus sei
durch die Entscheidung BPatG GRUR 2002, 438 - WISCHMAX/Max unterstrichen,
dass bei zusammengeschriebenen Markenwörtern nicht auf deren Bestandteile
abzustellen sei. Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr sei nicht erkennbar,
da weder die Widersprechende das Publikum an eine Zeichenserie mit dem Bestandteil „Vollwert“ gewöhnt habe noch sonstige Anhaltspunkte für eine solche
Verwechslungsgefahr gegeben seien. Insbesondere die unterschiedliche Gestaltung der Marken spreche hiergegen. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer der
Widersprechenden als Ökomanager ausgezeichnet sei bzw. Auszeichnungen für
Häuser erhalten habe, sei sicherlich kein Indiz für einen hohen Bekanntheitsgrad,
der vom Markeninhaber im Übrigen bestritten werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Zwischen
den Marken liegt keine Gefahr von Verwechslungen i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unter Heranziehung aller Umstände des
Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen
den Beurteilungsfaktoren der Warenidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität
oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der
Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch
einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der
älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st.Rspr.; vgl. BGH
GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24, m.w.N.; GRUR 2002, 1067
- DKV/OKV).
1. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Haus aus gering.
Zwar hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts die Widerspruchsmarke als eintragbar angesehen, weil sich ein „Vollwerthaus“ auf dem Gebiet des Bauwesens
nicht in beschreibender Verwendung hat belegen lassen und die Marke aus der
Übertragung eines im Ernährungsbereich geläufigen Begriffs auf den Bereich des
Bauwesens eine „gewisse Originalität“ beziehe, wobei auch die Schreibweise mit
zwei Bindestrichen zur Originalität beitrage (29. Senat vom 19. Mai 1999, 29 W
(pat) 222/98). Damit hat die Widerspruchsmarke jedoch nur die minimalen Anforderungen erfüllt, die an die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu stellen sind.
Für die Frage ihrer Kennzeichnungskraft kann allerdings der stark beschreibende
Anklang der Widerspruchsmarke nicht unberücksichtigt bleiben. Eine mit dem
einleitenden Bestandteil „Vollwert-...“ gebildete Wortverbindung beschreibt nach
ihrem direkten Wortsinn die Vollwertigkeit des mit dem angehängten Substantiv
bezeichneten Gegenstands. Bei Häusern und den für ihre Herstellung benötigten
Bauteilen und Dienstleistungen kann dies eine verkehrswesentliche Eigenschaft
sein. Denn bei bestimmten Bauweisen, wie etwa dem Bau von Fertig- oder Holzhäusern, ist die Gleich- bzw. Vollwertigkeit gegenüber den in der üblichen Steinbauweise errichteten Gebäuden eine für den Abnehmer wichtige Eigenschaft. Insofern drückt gerade auch die Schreibweise der Widerspruchsmarke aus, dass
hiermit ein Haus bezeichnet wird, das einen „vollen Wert“ hat.
Zudem kann die Übernahme des vorrangig aus dem Nahrungsmittelsektor bekannten Begriffs „Vollwert“ in den Bereich einer baubiologisch orientierten Holzbauweise auch nur in einem äußerst bedingten Maß als fantasievoll angesehen
werden. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, gibt es auch außerhalb des
Nahrungsmittelbereichs Bezeichnungen mit dem Anfangsbestandteil „Vollwert-...“,
wobei häufig ebenfalls ein Bezug zur Ökologie ausgedrückt wird, etwa „Vollwerturlaub“, „Vollwertpension“, Vollwertdomizil“, „Vollwertbildung“, „Vollwert-Partyservice“.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Widerspruchsmarke
ihre von Haus aus bestehende Kennzeichnungsschwäche durch intensive Benutzung und eine dadurch erreichte Verkehrsbekanntheit überwunden hat, möglicherweise sogar eine erhöhte Kennzeichnungskraft erreicht hat. Zwar hat die Widersprechende eine durch intensive Benutzung erhöhte Verkehrsbekanntheit vorgetragen, diese ist jedoch in der mündlichen Verhandlung bestritten worden. Unter
Berücksichtigung der eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeiten der Patentbehörden im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren (vgl BGH 1967, 246, 248
- Vitapur; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9, Rdn. 299 ff.) kann sie auch
nicht als liquide zugrunde gelegt werden. Zwar hat die Widersprechende Ausdrucke aus dem Internet und der Tagespresse vorgelegt, in denen über ihre Tätigkeit berichtet wird. Abgesehen davon, dass es sich dabei weitestgehend um
Selbstdarstellungen der Widersprechenden handelt, geben diese Veröffentlichungen aber keinen zureichenden Aufschluss darüber, ob und inwieweit die
Widerspruchsmarke
für bestimmte der
für sie eingetragenen Waren oder
Dienstleistungen infolge intensiver Benutzung eine erhöhte Verkehrsbekanntheit
erreicht hat. Insbesondere erlauben verschiedene Anerkennungen und Preise, die
die Widersprechende und ihr Geschäftsführer für ihre Tätigkeit und Produkte
erhalten haben, zwar gewisse Rückschlüsse auf qualitativ hochwertige und
innovative Produkte sowie ein darauf beruhendes Medienecho. Dies kann jedoch
nicht ausreichen, um auch in quantitativer Hinsicht eine intensive Verwendung der
Marke
„VOLL-WERT-HAUS“
und
eine
etwaige
darauf
beruhende
Verkehrsbekanntheit zu belegen, zumal sich aus dem Bericht zum Zertifikat
„natureplus“ und dem Zeitungsartikel zum Betriebsklima-Preis ein Bezug zur
Marke „VOLL-WERT-HAUS“ nicht herstellen lässt.
Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden davon ausginge, dass sie ihre
Marke zumindest so intensiv benutzt und im Verkehr bekannt gemacht hat, dass
sie ihre ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche überwunden und eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft erlangt hat, würde sich dies auf das Ergebnis
nicht auswirken.
2. Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen liegen teilweise im
Identitätsbereich, im Übrigen im Bereich hochgradiger Ähnlichkeit. So überschneiden sich die für die jüngere Marke eingetragenen verschiedenen Parkettarten und
Parketteinzelteile weitgehend mit den für die Widersprechende geschützten
Baumaterialien, da letztere auch Baumaterialien für Bodenbelege mit umfassen.
3. Den danach erforderlichen mittleren bis größeren Abstand zur Widerspruchsmarke hält die angegriffene Marke noch ein.
In ihrer Gesamtheit sind die beiderseitigen Marken offensichtlich nicht ähnlich, da
sie sich trotz Übereinstimmungen am Wortanfang durch unterschiedliche Wortlängen und abweichende Endungen klanglich und schriftbildlich leicht voneinander
unterscheiden lassen. Dabei wirkt sich auch der unterschiedliche, leicht erfassbare
Begriffsinhalt der Markenwörter verwechselungsmindernd aus.
Eine Gefahr unmittelbarer Verwechslungen ergibt sich auch nicht aus der klanglichen und schriftbildlichen Übereinstimmung der Marken in den Bestandteilen
„VOLLWERT“ bzw. „VOLL-WERT“, da diese nicht kollisionsbegründend sind. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden wird der Gesamteindruck der Marken nicht allein durch diese Bestandteile geprägt. Eine solche Prägung kann nur
dann angenommen werden, wenn die übrigen Markenteile für die angesprochenen
Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., Rdn. 374 m.w.N.). Hiergegen spricht bereits, dass beide Marken Gesamtbegriffe darstellen, die sich ohne
Sinnentstellung nicht auseinander reißen lassen. In beiden Marken stellt der jeweils letzte Bestandteil ein durch „Vollwert“ begrifflich eingegrenztes Substantiv
und damit den eigentlichen Kern der Wortverbindung dar. Mit ihm verschmilzt
„Vollwert“ zu einer begrifflichen Einheit. Unabhängig von der Schreibweise der
beiden Marken als Einwortmarke oder als mit Bindestrichen versehene Mehrwortkombination kann allein der Begriff „Vollwert“ daher keine der beiden Marken prägen. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Bedeutung der Entscheidung
BPatG GRUR 2002, 438 - WISCHMAX/Max für die Frage der Prägung von Einwortmarken durch einen Bestandteil kommt es daher nicht mehr an.
Schließlich besteht auch keine assoziative Verwechslungsgefahr. Es kann nicht
davon ausgegangen werden, dass der Verkehr dem in beiden Marken (zumindest
klanglich
identisch)
enthaltenen Stammbestandteil
„VOLLWERT“
bzw.
„VOLL-WERT“ schon für sich eine maßgebliche Herkunftsfunktion beimisst und
deshalb die übrigen Markenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren
oder Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb der Widersprechenden ansieht.
Den hierfür erforderlichen Hinweischarakter weist der Bestandteil „VOLL-WERT“
nicht auf. Zunächst spricht schon der stark sachbeschreibende Sinngehalt des auf
Vollwertigkeit und Umweltverträglichkeit hinweisenden Elements „Vollwert-...“
(s.o.) gegen einen Hinweischarakter. Außerdem besteht auf Seiten der Widersprechenden keine benutzte Zeichenserie mit diesem Stammbestandteil, so dass
an den Hinweischarakter besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl
Ströbele/Hacker, a.a.O. Rdn. 486 m.w.N.). Ob hingegen auf Seiten des Markeninhabers in Form der angegriffenen Marke und ihre Parallelmarken eine Zeichenserie besteht, und diese eine assoziative Verwechslungsgefahr begründen könnte
(vgl. Vorlageersuchen BPatG GRUR 2003, 64 - T-Flexitel/FLEXITEL), kann dahingestellt bleiben, da es sich bei „VOLLWERT“ (gleich, in welcher Schreibweise)
nicht um eine bekannte Unternehmensbezeichnung handelt und auch eine Benutzung der Marken des Inhabers der jüngeren Marke nicht festgestellt werden
konnte. Auch die beiden Marken gemeinsame Art der Wortbildung unter Übernahme eines in erster Linie aus dem Nahrungsmittelbereich bekannten Begriffs in
den Baubereich vermag hier nicht (jedenfalls nicht entscheidungserheblich) für die
Annahme einer assoziativen Verwechslungsgefahr zu sprechen. Wie oben ausgeführt, sieht der Senat diese Übertragung nur in einem geringen Maß als phantasievoll an. Angesichts der gebotenen Zurückhaltung bei der Annahme einer assoziativen Verwechslungsgefahr reicht damit allein der Markenaufbau nicht aus.
Baumgärtner
Dr. Hock
Kätker
Cl