Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 30.09.2003 – 33 W (pat) 84/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 399 54 686

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 30. September 2003 unter Mitwirkung des Richters

Baumgärtner als Vorsitzenden, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wortmarke 399 54 686

VOLLWERTBAUHOLZ

für

Holzbearbeitung einschließlich Fällen, Schälen, Lagern und Zuschneiden; Bau-

und Nutzholz, transportable Holz- und Blockhäuser, teilweise bearbeitetes Holz;

Böden aus Holz; transportable Bauten (nicht aus Metall); Holzkonstruktionen für

Bauzwecke oder Teile dieser; Möbel

ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 396 20 387

VOLL-WERT-HAUS

für

Klasse 19: Transportable Häuser, vorgefertigte Bauteile für Fertighäuser, nicht aus

Metall; vorgefertigte Garagen und Schwimmhallen; Fenster und Türen aus Holz

oder Kunststoff; Treppen aus Holz, Stein oder Kunststein; Balkonverkleidungen

aus Holz oder Kunststoff; vorgefertigte Kamine; Baumaterialien, Natur- und Kunststeine;

Klasse 37: Montage von Fertighäusern; Hoch-, Tief- und Ingenieurbau; Errichtung

von schlüsselfertigen Gebäuden; Installation und Montage von Beleuchtungs-,

Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Sanitäreinrichtungen und -anlagen und

Blitzschutzanlagen; Klempnerarbeiten und Gas- und Wasserinstallation, Elektroinstallation, Maler-, Lackierer- und Tapezierarbeiten, Stuck-, Gipser- und Putzarbeiten, Zimmerarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Dämmungsarbeiten, Glaserarbeiten,

Fußbodenlegearbeiten, Fliesenlegearbeiten, Plattenlegearbeiten, Maurerarbeiten,

Errichtung von Treppen;

Klasse 42: Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung, Garten und Landschaftsgestaltung; Dienstleistungen eines Architekten.

Mit Beschluss vom 16. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 19 durch ein

Mitglied des Patentamts den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auffassung der

Markenstelle hält die angegriffene Marke trotz einer teilweise vorliegenden Identität der Waren und Dienstleistungen einen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke ein. In ihrer Gesamtheit ließen sich die Marken wegen ihrer abweichenden Bestandteile auseinanderhalten. Auch werde der Gesamteindruck der

Marken, bei denen es sich um Gesamtbegriffe handele, nicht durch den

kennzeichnungsschwachen Bestandteil „VOLLWERT“ geprägt, was bei der

jüngeren Marke auch schon wegen ihres Einwortcharakters zweifelhaft sei. Auch

eine assoziative Verwechslungsgefahr liege nicht vor. Hierfür fehle es an einer

Zeichenserie des Inhabers der Widerspruchsmarke mit dem Bestandteil „Vollwert“.

Zudem hafte der Widerspruchsmarke wegen ihrer Anspielung auf ein besonders

solides, werthaltiges Haus eine gewisse Kennzeichnungsschwäche an.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur

Begründung führt sie aus, dass die Marken wegen der offensichtlichen hochgradigen Ähnlichkeit, teilweise sogar Identität, der Waren und Dienstleistungen und der

Ähnlichkeit der Marken miteinander verwechselbar seien. Im Bestandteil „Vollwert“

seien die Marken identisch und unterschieden sich nur durch die für sich genommen schutzunfähigen Schlussbestandteile. Der Verkehr werde die in der jüngeren

Marke vorhandene zusätzliche Silbe leicht überhören bzw. überlesen. Außerdem

präge der Bestandteil „Vollwert“, dem eine höhere Kennzeichnungskraft zukomme,

den Gesamteindruck der Marken. Er werde erstmals von der Widersprechenden in

der Baubranche verwendet, sei unscharf und lasse unterschiedliche Deutungen

zu. Dies zeigten auch die im vorliegenden und in parallelen Widerspruchsverfahren von der Markenstelle erlassenen Beschlüsse. Darin sei „Vollwert“ teilweise als

Hinweis auf ein besonders solides und werthaltiges Haus, teilweise als Umschreibung von „öko“, „bio“ oder andere auf Umweltverträglichkeit hinweisende Begriffe

bezeichnet worden. Der jeweils andere Wortbestandteil habe hingegen einen rein

beschreibenden Begriffsinhalt und trete nicht als selbständig kennzeichnender

Bestandteil hervor. Der Verkehr neige dazu, längere Kennzeichen auf den prägenden Bestandteil zu verkürzen. Der zum Anmeldezeitpunkt der Widerspruchsmarke nur im Nahrungsmittelbereich anzutreffende Begriff „Vollwert“ sei in Kombination mit dem Wort „Haus“ originell, was auch der 29. Senat des Bundespatentgerichts im Beschluss vom 19. Mai 1999 (29 W (pat) 222/98) so gesehen habe. An

dieser Originalität, die aus der Übertragung des Begriffs „Vollwert“ in den Baubereich resultiere, wolle sich der Inhaber der angegriffenen Marken anlehnen, worauf

auch die kurze Abfolge seiner 1999 und 2000 eingereichten Anmeldungen hindeute. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei nicht durch Drittmarken eingeschränkt. Die einzigen weiteren Marken mit dem Bestandteil „Vollwert“

seien die angegriffene und andere Marken des Beschwerdegegners. Die Widerspruchsmarke genieße eine hohe Verkehrsbekanntheit und sei mit hohen Gütevorstellungen verbunden, was insbesondere aus der Qualität der mehrfach prämierten Produkte der Widersprechenden resultiere. Hierzu verweist die Widersprechende auf von ihr eingereichte Internetveröffentlichungen und Pressebeispiele. Im Übrigen liege wegen des in den Zeichen enthaltenen wesensgleichen

Stamms und des gleichen Aufbaus der Marken eine assoziative Verwechslungsgefahr vor.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Markeninhabers lässt der Beschluss des 29. Senats vom

19. Mai 1999 nicht erkennen, dass die Marke von Haus aus über eine besondere

Kennzeichnungskraft verfüge. Vielmehr gehe aus der Entscheidungsbegründung

hervor, dass der Marke gerade noch die Schutzfähigkeit zugebilligt worden sei und

sich der eng zu bemessende Schutzbereich auf die eintragungsbegründende Eigenprägung beschränke. Diese liege allein der Gesamtheit, also der konkreten

Kombination der Bestandteile der Widerspruchsmarke. Wegen des eingeschränkten Schutzumfangs sei eine Ähnlichkeit zwischen den beiderseitigen Marken nicht gegeben, zumal keine Veranlassung bestehe, Zeichenteile abzuspalten

oder ihnen eine prägende Bedeutung zuzusprechen. Vielmehr verschmelzten die

jeweils eine Aussage darstellenden Marken zu einer Einheit.

Auch aus einer Mehrdeutigkeit des Wortes „Vollwert“ ergebe sich keine besondere

Kennzeichnungskraft. Abgesehen davon, dass die Widerspruchsmarke auch nicht

das Wort „Vollwert“ an sich, sondern die Wortfolge „Voll“ und „Wert“ aufweise, sei

aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen, dass

mehrdeutige Worte eine besondere Kennzeichnungskraft aufwiesen. Vielmehr

seien die Zeichen in ihrer registrierten Form miteinander zu vergleichen, so dass

sie in jeder Hinsicht sicher auseinander zu halten seien. Insbesondere helfe der

unterschiedliche Sinngehalt (einerseits „Haus“, andererseits „Holz“). Außerdem

würden die beiderseitigen Waren erst nach intensiver Prüfung gekauft, so dass die

Unterschiede der Marken sicher wahrgenommen würden. Darüber hinaus sei

durch die Entscheidung BPatG GRUR 2002, 438 - WISCHMAX/Max unterstrichen,

dass bei zusammengeschriebenen Markenwörtern nicht auf deren Bestandteile

abzustellen sei. Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr sei nicht erkennbar,

da weder die Widersprechende das Publikum an eine Zeichenserie mit dem Bestandteil „Vollwert“ gewöhnt habe noch sonstige Anhaltspunkte für eine solche

Verwechslungsgefahr gegeben seien. Insbesondere die unterschiedliche Gestaltung der Marken spreche hiergegen. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer der

Widersprechenden als Ökomanager ausgezeichnet sei bzw. Auszeichnungen für

Häuser erhalten habe, sei sicherlich kein Indiz für einen hohen Bekanntheitsgrad,

der vom Markeninhaber im Übrigen bestritten werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Zwischen

den Marken liegt keine Gefahr von Verwechslungen i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer

markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unter Heranziehung aller Umstände des

Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen

den Beurteilungsfaktoren der Warenidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität

oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der

Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch

einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der

älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st.Rspr.; vgl. BGH

GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24, m.w.N.; GRUR 2002, 1067

- DKV/OKV).

1. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Haus aus gering.

Zwar hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts die Widerspruchsmarke als eintragbar angesehen, weil sich ein „Vollwerthaus“ auf dem Gebiet des Bauwesens

nicht in beschreibender Verwendung hat belegen lassen und die Marke aus der

Übertragung eines im Ernährungsbereich geläufigen Begriffs auf den Bereich des

Bauwesens eine „gewisse Originalität“ beziehe, wobei auch die Schreibweise mit

zwei Bindestrichen zur Originalität beitrage (29. Senat vom 19. Mai 1999, 29 W

(pat) 222/98). Damit hat die Widerspruchsmarke jedoch nur die minimalen Anforderungen erfüllt, die an die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu stellen sind.

Für die Frage ihrer Kennzeichnungskraft kann allerdings der stark beschreibende

Anklang der Widerspruchsmarke nicht unberücksichtigt bleiben. Eine mit dem

einleitenden Bestandteil „Vollwert-...“ gebildete Wortverbindung beschreibt nach

ihrem direkten Wortsinn die Vollwertigkeit des mit dem angehängten Substantiv

bezeichneten Gegenstands. Bei Häusern und den für ihre Herstellung benötigten

Bauteilen und Dienstleistungen kann dies eine verkehrswesentliche Eigenschaft

sein. Denn bei bestimmten Bauweisen, wie etwa dem Bau von Fertig- oder Holzhäusern, ist die Gleich- bzw. Vollwertigkeit gegenüber den in der üblichen Steinbauweise errichteten Gebäuden eine für den Abnehmer wichtige Eigenschaft. Insofern drückt gerade auch die Schreibweise der Widerspruchsmarke aus, dass

hiermit ein Haus bezeichnet wird, das einen „vollen Wert“ hat.

Zudem kann die Übernahme des vorrangig aus dem Nahrungsmittelsektor bekannten Begriffs „Vollwert“ in den Bereich einer baubiologisch orientierten Holzbauweise auch nur in einem äußerst bedingten Maß als fantasievoll angesehen

werden. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, gibt es auch außerhalb des

Nahrungsmittelbereichs Bezeichnungen mit dem Anfangsbestandteil „Vollwert-...“,

wobei häufig ebenfalls ein Bezug zur Ökologie ausgedrückt wird, etwa „Vollwerturlaub“, „Vollwertpension“, Vollwertdomizil“, „Vollwertbildung“, „Vollwert-Partyservice“.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Widerspruchsmarke

ihre von Haus aus bestehende Kennzeichnungsschwäche durch intensive Benutzung und eine dadurch erreichte Verkehrsbekanntheit überwunden hat, möglicherweise sogar eine erhöhte Kennzeichnungskraft erreicht hat. Zwar hat die Widersprechende eine durch intensive Benutzung erhöhte Verkehrsbekanntheit vorgetragen, diese ist jedoch in der mündlichen Verhandlung bestritten worden. Unter

Berücksichtigung der eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeiten der Patentbehörden im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren (vgl BGH 1967, 246, 248

- Vitapur; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9, Rdn. 299 ff.) kann sie auch

nicht als liquide zugrunde gelegt werden. Zwar hat die Widersprechende Ausdrucke aus dem Internet und der Tagespresse vorgelegt, in denen über ihre Tätigkeit berichtet wird. Abgesehen davon, dass es sich dabei weitestgehend um

Selbstdarstellungen der Widersprechenden handelt, geben diese Veröffentlichungen aber keinen zureichenden Aufschluss darüber, ob und inwieweit die

Widerspruchsmarke

für bestimmte der

für sie eingetragenen Waren oder

Dienstleistungen infolge intensiver Benutzung eine erhöhte Verkehrsbekanntheit

erreicht hat. Insbesondere erlauben verschiedene Anerkennungen und Preise, die

die Widersprechende und ihr Geschäftsführer für ihre Tätigkeit und Produkte

erhalten haben, zwar gewisse Rückschlüsse auf qualitativ hochwertige und

innovative Produkte sowie ein darauf beruhendes Medienecho. Dies kann jedoch

nicht ausreichen, um auch in quantitativer Hinsicht eine intensive Verwendung der

Marke

„VOLL-WERT-HAUS“

und

eine

etwaige

darauf

beruhende

Verkehrsbekanntheit zu belegen, zumal sich aus dem Bericht zum Zertifikat

„natureplus“ und dem Zeitungsartikel zum Betriebsklima-Preis ein Bezug zur

Marke „VOLL-WERT-HAUS“ nicht herstellen lässt.

Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden davon ausginge, dass sie ihre

Marke zumindest so intensiv benutzt und im Verkehr bekannt gemacht hat, dass

sie ihre ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche überwunden und eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft erlangt hat, würde sich dies auf das Ergebnis

nicht auswirken.

2. Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen liegen teilweise im

Identitätsbereich, im Übrigen im Bereich hochgradiger Ähnlichkeit. So überschneiden sich etwa die für die jüngere Marke eingetragenen Warenbegriffe „transportable Holz- und Blockhäuser, transportable Bauten (nicht aus Metall); Bau- und

Nutzholz; teilweise bearbeitetes Holz“ weitgehend mit den für die Widersprechende geschützten Waren „transportable Häuser, vorgefertigte Bauteile für Fertighäuser, nicht aus Metall; Baumaterialien“. Auch der für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistungsbegriff „Holzbearbeitung, einschließlich...“ ist als Oberbegriff mit der für die Widersprechende geschützten Dienstleistung „Zimmererarbeiten“ identisch.

3. Den danach erforderlichen mittleren bis größeren Abstand zur Widerspruchsmarke hält die angegriffene Marke noch ein.

In ihrer Gesamtheit sind die beiderseitigen Marken offensichtlich nicht ähnlich, da

sie sich trotz Übereinstimmungen am Wortanfang durch unterschiedliche Wortlängen und abweichende Endungen klanglich und schriftbildlich leicht voneinander

unterscheiden lassen. Dabei wirkt sich auch der unterschiedliche, leicht erfassbare

Begriffsinhalt der Markenwörter verwechselungsmindernd aus.

Eine Gefahr unmittelbarer Verwechslungen ergibt sich auch nicht aus der klanglichen und schriftbildlichen Übereinstimmung der Marken in den Bestandteilen

„VOLLWERT“ bzw. „VOLL-WERT“, da diese nicht kollisionsbegründend sind. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden wird der Gesamteindruck der Marken nicht allein durch diese Bestandteile geprägt. Eine solche Prägung kann nur

dann angenommen werden, wenn die übrigen Markenteile für die angesprochenen

Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., Rdn. 374 m.w.N.). Hiergegen spricht bereits, dass beide Marken Gesamtbegriffe darstellen, die sich ohne

Sinnentstellung nicht auseinander reißen lassen. In beiden Marken stellt der jeweils letzte Bestandteil ein durch „Vollwert“ begrifflich eingegrenztes Substantiv

und damit den eigentlichen Kern der Wortverbindung dar. Mit ihm verschmilzt

„Vollwert“ zu einer begrifflichen Einheit. Unabhängig von der Schreibweise der

beiden Marken als Einwortmarke oder als mit Bindestrichen versehene Mehrwortkombination kann allein der Begriff „Vollwert“ daher keine der beiden Marken prägen. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Bedeutung der Entscheidung

BPatG GRUR 2002, 438 - WISCHMAX/Max für die Frage der Prägung von Einwortmarken durch einen Bestandteil kommt es daher nicht mehr an.

Schließlich besteht auch keine assoziative Verwechslungsgefahr. Es kann nicht

davon ausgegangen werden, dass der Verkehr dem in beiden Marken (zumindest

klanglich

identisch)

enthaltenen Stammbestandteil

„VOLLWERT“

bzw.

„VOLL-WERT“ schon für sich eine maßgebliche Herkunftsfunktion beimisst und

deshalb die übrigen Markenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren

oder Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb der Widersprechenden ansieht.

Den hierfür erforderlichen Hinweischarakter weist der Bestandteil „VOLL-WERT“

nicht auf. Zunächst spricht schon der stark sachbeschreibende Sinngehalt des auf

Vollwertigkeit und Umweltverträglichkeit hinweisenden Elements „Vollwert-...“

(s.o.) gegen einen Hinweischarakter. Außerdem besteht auf Seiten der Widersprechenden keine benutzte Zeichenserie mit diesem Stammbestandteil, so dass

an den Hinweischarakter besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl

Ströbele/Hacker, a.a.O. Rdn. 486 m.w.N.). Ob hingegen auf Seiten des Markeninhabers in Form der angegriffenen Marke und ihre Parallelmarken eine Zeichenserie besteht, und diese eine assoziative Verwechslungsgefahr begründen könnte

(vgl. Vorlageersuchen BPatG GRUR 2003, 64 - T-Flexitel/FLEXITEL), kann dahingestellt bleiben, da es sich bei „VOLLWERT“ (gleich, in welcher Schreibweise)

nicht um eine bekannte Unternehmensbezeichnung handelt und auch eine Benutzung der Marken des Inhabers der jüngeren Marke nicht festgestellt werden

konnte. Auch die beiden Marken gemeinsame Art der Wortbildung unter Übernahme eines in erster Linie aus dem Nahrungsmittelbereich bekannten Begriffs in

den Baubereich vermag hier nicht (jedenfalls nicht entscheidungserheblich) für die

Annahme einer assoziativen Verwechslungsgefahr zu sprechen. Wie oben ausgeführt, sieht der Senat diese Übertragung nur in einem geringen Maß als phantasievoll an. Angesichts der gebotenen Zurückhaltung bei der Annahme einer assoziativen Verwechslungsgefahr reicht damit allein der Markenaufbau nicht aus.

Baumgärtner

Dr. Hock

Kätker

Cl