Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 01.10.2003 – 28 W (pat) 116/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 13 781.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 6.70
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren „Gleitlager, Magnetlager“ ist der Buchstabe
V
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, V werde als Abkürzung für „Volumen“ gebraucht, was für die beanspruchten Waren wegen ihres „Lagervolumens“ von Bedeutung sein könne. Im übrigen verwende die Anmelderin diesen Buchstaben für eine bestimmte Baureihe,
womit sie zu erkennen geben, dass der maßgebliche Verkehr darin keine Kennzeichnung sehe. In diesem Warengebiet sei es üblich, dass Typen und Serien mit
Buchstaben und/oder Zahlen benannt werde. Das Zeichen sei damit ohne Unterscheidungskraft und müsse für die Mitbewerber zur freien Verwendung offen bleiben.
Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.
Sie hatte zunächst Verhandlungsantrag gestellt, diesen aber zurückgenommen
und um eine „gutachterliche“ Entscheidung gebeten. Zusammen mit der Ladung
hat das Gericht die Anmelderin darauf hingewiesen, dass mit einer Eintragung der
Marke nicht gerechnet werden könne, denn nach dem bisherigen Ermittlungsstand
gebe es sogenannte „V-Lager“.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn die Marke ist
ohne jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) und sie muss auch
für die Mitbewerber zur freien Verfügung offen stehen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).
Die Entscheidung der Frage, ob ein Buchstabe in Alleinstellung als Marke eingetragen werden kann, richtet sich nach dem auf dem jeweiligen Warengebiet üblichen Bezeichnungsgewohnheiten. Erst diese tatsächlichen Feststellungen erlauben es zu beurteilen, ob das angemeldete Zeichen, wenn es in der als Marke herausgestellten Form verwendet wird, vom Verkehr als Kennzeichnung akzeptiert
wird und vom Mitbewerber als eine die Eigenschaften der Ware nicht unmittelbar
beschreibende Angabe geduldet werden muss.
Hinzu kommt, dass die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 MarkenG unter dem Aspekt des Allgemeininteresses an einem unverfälschten Wettbewerb zu beurteilen
sind (vgl EuGH MarkenR 2003/227 orange, Rdz 48 ff). Alle sich aus einer Marke
für den Inhaber ergebenden Rechte und Befugnisse sind anhand dieses Zieles zu
prüfen, denn die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches
und unbefristetes Recht zur Monopolisierung. Hier spielt – ebenso wie bei dem
vom EuGH entschiedenen Fall über die Eintragbarkeit der Farbe orange für Waren
und Dienstleistungen der Telekommunikation – die nur beschränkte Verfügbarkeit
der Einzelbuchstaben eine erhebliche Rolle. Denn mit nur wenigen Eintragungen
könnte ein Wirtschaftsteilnehmer in Warenbereichen, in denen Einzel-Buchstaben
eine beschreibende Funktion haben, den Bestand ausschöpfen und einen
erheblichen Wettbewerbsvorteil erhalten. Die Aufrechterhaltung eines freien
Wettbewerbs erfordert es aber, für derartige Warenbereiche die Zuerkennung
dieses Ausschließlichkeitsrechts an nur einen Mitbewerber zu verhindern.
Unter Anwendung dieser Grundsätze muss hier die Schutzfähigkeit des Einzelbuchstabens verneint werden. Gleit- und Magnetlager werden vom Fachverkehr
und technisch interessierten Laien gekauft und verwendet. Es handelt sich um
Produkte, bei denen allein technische Eigenschaften wie Werkstoff (Stahl, Bronze,
Weißmetall, Polyamid, Sinterbronze, Kupferlegierungen, MF und EP-Compounds,
PTFE - Gewebe, GAR-MAX, gewickelte Glasfaser usw), Ausrichtung (vertikal,
axial, Stehlager), Lagerart, Wellendurchmesser, Lagerbreite, Passgenauigkeit,
Verschleiß, Schmierung, Wartungsbedarf udgl von Bedeutung sind. Wegen der
Vielfalt der angebotenen Produkte wird versucht die Auswahl mittels Abkürzungen
zu erleichtern, so zB bei den Werkstoffen St für Stahl, Al für Aluminium, Bz für
Bronze, GAR-MAX für gewickelte imprägnierte Glasfaser, PTFE-Gewebe, oder bei
der Lagerart AKL für Axialkugellager, ARL für Axialrollenlager, TRL für Trockenradiallager, GL für Gelenklager, GK für Gelenkkopf oder G für das Gehäuse, W für
den Walzenkörper und Z für Zubehör (vgl Vereinigte Fachverlage, Die Antriebstechnik, Sonderausgabe 2002, Lager und Führungen). Hinzu kommt, dass viele
Hersteller Buchstaben (und Zahlen) zur Bezeichnung von Baureihen oder Serien
verwenden (hierzu zählt auch die Anmelderin, die ua die Baureihen E, HG, I, M, D,
EV und V anbietet), so zB die Firma Maschinenlager mit BK090, BK1 und BK2, die
Fa Hepco mit den Baureihen CM, DLS, DTS usw, die Firma IBC mit DY, X und Y,
die Firma NSK mit den Reihen LH, LY, LL uvam. Die Fa AMTAG Alfred Merkelbach AMS verwendet V für Lager „mit Bund“ und die Fa Main Metall bezeichnet ihr
Produkt TEGO mit „V 38“ und „V 841“. Dies allein schon zeigt, dass der betroffenen Verkehr es gewohnt ist auf diesem Warengebiet Buchstaben und Zahlen als
Hinweis auf Serien- und Modellbezeichnungen und nicht als Marke anzutreffen
(vgl hierzu BGH, MarkenR 2000, 426 – K) Der Buchstabe “V“ steht aber auch für
mehrere technische Begriffe, die sämtliche bei Lagern eine Rolle spielen können,
nämlich für das Lagervolumen, den relativen Verschleiß von Gleitlagern, die Geschwindigkeit (bedeutend im Zusammenhang mit der Berechnung der Reibung),
vertikal (Vertikallager) und der elektrischen Spannung (im Zusammenhang mit aktiven Magnetlagern). Schließlich fanden sich auch Hinweise, dass Vertikallager
mitunter als V-Lager bezeichnet werden (Homepage der Fa Schab Schwingungstechnik AG, auf der unter der die Bauweise von V-Lagern ausführlich dargestellt
und beschrieben ist, sowie Koller, Konstruktionslehre für den Maschinenbau,
1994, Seite 258: V-Lager, angewandt in Theodoliten). Zuletzt gibt es eine DIN
Vorschrift für Gehäusegleitlager (DIN 31 690, von der Anmelderin im Verfahren
28 W (pat) 117/03 vorgelegt), in der V als Abkürzung für „Vierflächenlager ohne
Schmierung“ gebraucht wird.
Diese Vielzahl der Bedeutungsinhalte führt nicht dazu, dass der Buchstabe V nunmehr mehrdeutig, interpretationsbedürftig und damit schutzfähig wäre. Eine
schutzbegründende Mehrdeutigkeit setzt eine Kenntnis und Bereitschaft des Verkehrs zur Interpretation voraus, was aber hier aufgrund der oben dargelegten Bezeichnungsgewohnheiten auf diesem speziellen Markt ausgeschlossen ist. Der
Buchstabe V wird in erster Linie als Baureihe gesehen werden, vom technischen
Fachmann zudem noch als Hinweis auf eine technische Eigenart, in keinem Fall
aber als Hinweis auf ein bestimmtes Produkt.
Damit ist die angemeldete Marke ohne Unterscheidungskraft.
Wegen des unmittelbaren Sachbezugs des Buchstaben mit technischen Funktionen und Eigenschaften der Waren besteht auch ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber.
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Na