Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 01.10.2003 – 28 W (pat) 62/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 62/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 16 364 10.99
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1.Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der
Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die nur noch für "Käse" eingetragene Wortmarke
BONETTA
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 1 092 735
Bonita
die für die Waren "Margarine, Speiseöle und Speisefette" eingetragen ist.
Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, worauf
die Widersprechende Unterlagen eingereicht hat, die eine Benutzung für die eingetragenen Waren glaubhaft machen sollen.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass vor dem Hintergrund
durchschnittlicher Warenähnlichkeit die Marken in jeder Hinsicht einen ausreichenden Abstand zueinander einhielten, zumal es sich bei den Wortanfängen um auf
dem Warengebiet der Klasse 29 zeichenrechtlich beliebte Kürzel handele, die den
Verkehr veranlassten, seine Aufmerksamkeit mehr den übrigen, hier deutlich
unterschiedlichen Zeichenteilen zu widmen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die weder Anträge
gestellt noch die Beschwerde begründet hat.
Auch die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren
nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Auch nach
Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Der angegriffene Beschluss der Markenstelle hat die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden
Ausführungen Bezug genommen werden kann, die vom Senat im vollen Umfang
geteilt werden. Das angesprochene Publikum wird selbst im Verhältnis der Waren
"Käse" zu "Margarine" die Marken aufgrund der Abweichungen im Klangmuster
wie im Sprechrhythmus auch aus der Erinnerung noch ausreichend unterscheiden
können, zumal die Übereinstimmungen der Marken allein auf die zeichenrechtlich
verbrauchten Wortanfänge (Anklang an das französische "bon") zurückzuführen
sind.
Da die Widersprechende – trotz Ankündigung – eine Beschwerdebegründung
nicht zu den Akten gegeben und mithin keine Gesichtpunkte vorgetragen hat, die
zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten, erübrigen sich weitere Ausführungen. Für den Senat bestand im übrigen auch keine Veranlassung, die
Widersprechende auf eine für sie negative Beschlussfassung hinzuweisen (vgl.
BGH GRUR 1997, 223 – Ceco), zumal seit Einlegung der Beschwerde fast 8 Monate vergangen sind.
Die Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen, wobei eine
Kostenentscheidung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG nicht veranlasst war.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Fa