Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 07.10.2003 – 24 W (pat) 184/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 184/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 397 30 883
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Februar 2000 und vom
28. Juni 2002 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der
Marke 784 572 zurückgewiesen worden ist.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 784 572 wird die
Löschung der Marke 397 30 883 angeordnet.
G r ü n d e
I.
AVOIR
Die Wortmarke
ist für die Waren
"Duschgele, Rasiergele, Rasierwasser, Kölnisch Wasser,
Parfümerien; Körperlotionen, Körperpuder, Gesichts- und
Körperpeelings, Gesichts- und Körpermasken, Hauterweichungsmittel (so weit in Klasse 3 enthalten), Mittel zur Körper- und Schönheitspflege"
unter der Nummer 397 30 883 in das Markenregister eingetragen worden.
Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren, für die Waren
"Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Toilettenwasser, kosmetischer Puder und Wangenrot in loser
und fester Form, Lippenstifte, kosmetische Cremes; Schönheitswässer für Gesicht, Haut und Hände, kosmetische Badesalze und Badeöle, desodorierende Mittel, kosmetische
Kühlwässer, Haarentfernungsmittel, Pflanzenextrakte und
hieraus hergestellte Schönheitspflegemittel, hautzusammenziehende Mittel, Schminke und Schönheitsmittel für Gesicht,
Haut und Beine, Gesichtshaut- und Hautstärkungsmittel,
Haarpflegemittel
insbesondere Haarspülmittel, Haaröle,
Haarwasser, Haarstärkungsmittel, Haarwaschmittel und Bay-
Rum; Rasierwässer, Nagellack und Nagelcremes, Nagellackentferner, Nagelhautöl, Geräte zur Nagelpflege, Nagelhautcremes und -erweicher, Zahnreinigungspräparate mit
Ausnahme von medizinischen Zahnreinigungspräparaten
und Zahncreme, Zahnbürsten, kosmetische Augenpflegemittel, Rasiercreme, Rasierseife, Rasierwässer, Rasierapparate,
Rasiermesser, Rasierklingen, Rasierpinsel, Toiletteseifen,
Puderquasten, kosmetische Puder und Öle zur Babypflege;
Lebensmittelfarben"
AVON
eingetragenen Wortmarke 784 572
Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Bei den Waren der Zeichen handele es sich zwar um
Massenartikel, die breite Abnehmerkreise ansprächen und deren Erwerb oft rasch
und ohne besondere Aufmerksamkeit erfolge. Die Widerspruchsmarke sei normal
kennzeichnungskräftig, aktuelle Angaben zum Bekanntheitsgrad der Marke, insbesondere in den neuen Bundesländern, habe die Widersprechende nicht vorgelegt.
Der bei dieser Ausgangslage erforderliche überdurchschnittliche Abstand der Marken werde noch eingehalten. Es handele sich jeweils um kurze Wörter, die durch
die Abweichungen hinreichend stark unterschiedlich seien. Die angegriffene Marke werde überwiegend französisch wie "a-voar" ausgesprochen, so daß sich die
Betonung und das Klangbild deutlich von der wie "A-VON" gesprochenen Widerspruchsmarke unterscheide. Andere Aussprachen führten zu noch stärkeren Abweichungen. Schriftbildlich seien die Unterschiede in den überschaubaren, relativ
kurzen Wörtern, insbesondere in den für das Schriftbild bedeutsamen Wortenden,
nicht zu übersehen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie trägt vor, die
zu vergleichenden Marken begegneten sich ausschließlich in dem spezifischen
Marktsegment des Direktvertriebs für Kosmetikartikel. Auf diesem Gebiet aber
spiele die Marke "AVON" eine überragende Rolle. Die Firma Avon verfüge allein in
Deutschland über ein flächendeckendes Netz von Beraterinnen, die etwa 4 Millionen Kunden in Deutschland ansprächen. Nach einer Emnid-Umfrage aus dem
Jahr 2001 betrage der Bekanntheitsgrad der Firmenmarke "AVON" 66 Prozent unter Frauen zwischen 15 und 69 Jahren. 29 % der deutschen Frauen hätten schon
einmal ein Avon-Produkt gekauft. Die in Deutschland weitgehend unbekannte Inhaberin der angegriffenen Marke wolle sich offensichtlich an die bekannte Marke
"AVON" anlehnen. Insbesondere beim flüchtigen Durchblättern von Katalogen sei
aufgrund der schriftbildlichen Ähnlichkeiten die Gefahr von Verwechslungen groß.
Außerdem könnten die Marken sich auf identischen Waren begegnen. Bei dieser
Ausgangslage und angesichts der sehr hohen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke fielen die geringen Abweichungen im Inneren und am Ende der
Markenwörter nicht ins Gewicht.
Die Widersprechende beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich weder geäußert noch Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache auch Erfolg.
Zwischen den Marken besteht die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 42 Abs. 2
Nr. 1, § 43 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu
Art. 4 Abs 1 Buchst. b der Markenrechtslinie, die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu
den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl.
EuGH GRUR 1998, 387, 389 f "Sabèl/Puma"; GRUR Int. 1999, 734, 736 "Lloyd").
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der
Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f.
"Canon"; GRUR Int. 2000, 899, 901 "Adidas/Marca Moda"; BGH GRUR 2002, 544,
545 "BANK 24"). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen gegeben.
Die Waren der angegriffenen Marke werden von den im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltenen Warenbegriffen umfaßt, so daß von Warenidentität
auszugehen ist. Außerdem kann es sich beiderseits um alltägliche Waren handeln, die sich an breite Verkehrskreise richten und nicht hochwertig oder speziell
sein müssen. Beide Umstände erhöhen die Verwechslungsgefahr.
Der Senat geht auch von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. Die Widersprechende hat im Verfahren vor dem Bundespatentgericht durch die Vorlage von Umfrageergebnissen aus einer Emnid-Studie
aus dem Jahr 2001 dargelegt, daß die Marke "Avon" sowohl in den alten als auch
in den neuen Bundesländern etwa zwei Dritteln der Frauen bekannt ist und daß
ein knappes Drittel der Frauen schon einmal ein Avon-Produkt erworben hat. Die
Widersprechende verfügt darüber hinaus – wie die Inhaberin der angegriffenen
Marke nicht bestritten hat - allein in Deutschland über ein flächendeckendes Netz
von etwa 100.000 Beraterinnen, die eine jährliche Auflage an Broschüren von über
11 Millionen Stück verteilen und etwa 4 Millionen Kunden in Deutschland ansprechen. Auf dem Gebiet der Hautpflegemittel gehört "Avon" zu den fünf bekanntesten Marken in Deutschland, auf dem Gebiet der "Make-up-Produkte" zu den
zehn bekanntesten Marken. Damit verfügt die Widerspruchsmarke auf dem hier
einschlägigen Warensektor über eine überdurchschnittliche Bekanntheit und damit
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Zwar beschränkt sich die Erhebung auf
Frauen, obwohl Männer von den betreffenden Waren ebenfalls angesprochen
werden. Viele dieser Produkte wenden sich jedoch trotz eines immer größeren Interesses auch von Männern an kosmetischen Produkten überwiegend an Frauen.
Außerdem wurde bereits im Jahr 1991 – allerdings nur betreffend die alten Bundesländer - auch bei Männern ein hoher Bekanntheitsgrad der Marke "Avon" festgestellt, der nur etwa 12 % unter dem bei Frauen lag (vgl. BGH GRUR 1991, 863,
867 "Avon"). Da Männer auch heute noch und auch in den neuen Bundesländern
mit den von der Widersprechenden angebotenen Parfümeriewaren und Mitteln zur
Körper- und Schönheitspflege häufig durch ihre Partnerin in Berührung kommen,
von ihnen durch die Werbung erfahren oder diese Produkte als Geschenk für die
Partnerin erwerben, kann davon ausgegangen werden, daß auch gegenwärtig in
der Bundesrepublik der Bekanntheitsgrad bei Männern zwar unter dem bei Frauen
liegt, aber dennoch hoch ist und den Grad der Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen insgesamt nicht wesentlich vermindert.
Bei dieser Ausgangslage ist ein sehr großer Abstand der jüngeren Marke von der
Widerspruchsmarke erforderlich, um Verwechslungen auszuschließen, der hier jedenfalls in schriftbildlicher Hinsicht nicht eingehalten wird.
Die Frage der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr ist in der Praxis auf dem vorliegenden Warengebiet bedeutsam, weil Mittel zur Körper- und Schönheitspflege
sowie Parfümerien auch per Katalog ausgewählt, im Drogeriemarkt oder Kaufhaus
auf Sicht gekauft oder schriftlich empfohlen und bestellt werden. Schriftbildlich
kommen sich die Zeichen sowohl bei der Schreibweise in Kleinbuchstaben mit
Großbuchstaben am Wortanfang als auch bei Schreibung ausschließlich in Versalien verwechselbar nahe. Wortlänge und Wortkontur stimmen bei beiden Schreibwiesen im wesentlichen überein. Die Länge der angegriffenen Marke wird durch
das zusätzliche "I" (i), das sehr schmal ist und insbesondere in Proportionalschrift
wenig Platz einnimmt, kaum beeinflußt. Im Gesamteindruck tritt das "I" (i) neben
den relativ voluminösen und dadurch dominierenden Buchstaben "O" (o) und "R"
(r) bzw. "N" (n) kaum in Erscheinung. Der bei Schreibung in Kleinbuchstaben im
Oberlängenbereich befindliche i-Punkt kann bei flüchtiger Betrachtung leicht übersehen werden. Die Unterschiede zwischen "R" (r) und "N" (n) beziehen sich in
erster Linie auf den rechten Rand der Buchstaben, während die Buchstabenbreite
und der linke Buchstabenrand übereinstimmen. Im übrigen wird bei manchen handelsüblichen Druckschriften wie etwa Bookman Old Stile, Courier, FF MINI-
MUM, FF Zapata, Cut-in oder Macrogramma der Bogen des "r" nach rechts unten
verlängert, was die Unterscheidbarkeit der Buchstaben erschwert (vgl. Typographic Resource Font, 1998, S. 40, 71; Letraset, Seiten 73, 137). Schriften, die
der Schreibschrift nachempfunden sind, wie etwa die Schriften Mistral, Murray Hill
oder Gillies Gothic (vgl. Letraset, Seiten 139, 141, 107), lassen oft einen Teil des
linken Aufstrichs des "r" weg, so daß die Buchstaben "r" und "n" innerhalb oder am
Ende eines Wortes kaum unterschieden werden können. Damit treten die vergleichsweise unauffälligen Unterschiede, die sich am Wortende befinden, gegenüber den markanten Übereinstimmungen im Gesamtbild zurück und reichen angesichts der oben erörterten, die Verwechslungsgefahr fördernden Umstände, insbesondere angesichts der erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke,
zur Unterscheidung nicht aus.
Es besteht kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Ströbele
Hacker
Guth
Ko