Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 08.10.2003 – 28 W (pat) 106/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 106/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 55 957 10.99
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der
Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des DPMA vom
16. Januar 2003 aufgehoben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Dienstleistung „Schulung von Fachpersonal zum
Messen, Prüfen und Reparieren von Teilen von Fahrzeugen,
wie von Personenkraftwagen, Nutzkraftwagen, Traktoren,
Landmaschinen, wie Kupplungen für Fahrzeuge, Getriebe für
Fahrzeuge auch unter Wiederverwendung von gebrauchten
Teilen“ zurückgewiesen worden ist.
Auch insoweit wird wegen der Verwechslungsgefahr mit der
Marke EU 2.931 die Löschung der
jüngeren Marke
398 55 957 angeordnet.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen wurde unter der Rollennummer 398 55 957 die
Marke
KTM
für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 37 und 41, darunter
Kl 41: Schulung von Fachpersonal zum Messen, Prüfen
und Reparieren von Teilen von Fahrzeugen, wie von Personenkraftwagen, Nutzkraftwagen, Traktoren, Landmaschinen,
wie Kupplungen für Fahrzeuge, Getriebe für Fahrzeuge auch
unter Wiederverwendung von gebrauchten Teilen.
Die Inhaberin der rangälteren Marke EU 2.931
KTM
hat hiergegen Widerspruch erhoben. Diese Marke ist ua für folgende Waren eingetragen:
Kl 12: Motorräder, Motorroller, Mopeds, Motoren für Landfahrzeuge;
Kl 37: Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine
Löschung der angegriffenen Marke bezüglich der Klassen 9, 12 und 37 angeordnet und im übrigen den Widerspruch mangels Ähnlichkeit der Waren bzw Dienstleistungen zurückgewiesen, da die insoweit streitigen Dienstleistungen von jeweils
anderen Anbietern erbracht würden, was dem Verkehr auch bekannt sei.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass sie
als Herstellerin von Motorrädern - ebenso wie alle anderen Fahrzeughersteller
auch - für die in den Reparaturwerkstätten Verantwortlichen bei Neuproduktionen
und Modellveränderungen Schulungen durchführe. Würde diese Tätigkeit mit einer
für Motorräder oder der Durchführung von Kraftfahrzeugreparatur identischen
Marke gekennzeichnet, so würde der Verbraucher von einer rechtlichen und wirtschaftlichen Verbindung der Betriebe ausgehen.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg, denn zwischen den noch
streitigen Waren und/oder Dienstleistungen besteht Ähnlichkeit im Rechtssinne, so
dass die identische jüngere Marke in den Schutzbereich der Widerspruchsmarke
eingreift und deshalb auch insoweit zu löschen ist (§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG).
Die Gewichtung der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebenden
Faktoren Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit, Schutzumfang der Widerspruchsmarke und Markenähnlichkeit lässt vorliegend angesichts der Identität der Marken
und des durchschnittlichen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke schon eine
nur geringe Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Der Ansicht der Markenstelle, allein der Umstand,
dass die Dienstleistungen (hier Schulung, dort Reparatur) von unterschiedlichen
Anbietern erbracht würden, lasse eine Ähnlichkeit entfallen, kann in dieser Allgemeinheit und vor dem Hintergrund der Verkehrsgepflogenheiten der Branche nicht
zugestimmt werden. Eine „Schulung von Fachpersonal“ für die Reparatur von
Kraftfahrzeugen wird zwar auch von den Handwerkskammern oder den Industrieverbänden angeboten, diese Dienstleistung wird aber insbesondere von den Kfz-
Herstellern selbst zur Weiterbildung der in den Vertragswerkstätten angestellten
Mechanikern erbracht. Da eine derartige Schulung in erster Linie dem Absatz der
eigenen Produkte dient – der gute Service spielt beim Kauf eines Fahrzeuges eine
gewichtige Rolle – und teilweise kostenfrei erfolgt, könnten unter dem Blickwinkel
von Hilfsdienstleistungen Zweifel an einer dem Markenschutz zugänglichen, nach
außen hin wahrnehmbaren wirtschaftlichen Betätigung des Herstellers aufkommen. Die Markeninhaberin hat die Schulung jedoch nicht auf die eigenen Produkte
beschränkt, so dass damit auch eine herstellerübergreifende Ausbildung der Kfz-
Mechaniker gemeint sein kann. Wird die Dienstleistung jedoch vom Hersteller
erbracht, steht sie im unmittelbaren Zusammenhang sowohl mit der Ware selbst
(hier Motorräder und Motoren), als auch mit der von den Vertragswerkstätten
erbrachten „Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen“. Der Verbraucher erwartet, dass Vertragswerkstätten über eine besondere Fachkunde für die jeweilige
Fahrzeugmarke verfügen, was nur gewährleistet ist, wenn ihre Fachkräfte vom
Hersteller auch entsprechend geschult werden. Diese Schulung ist also notwendige Voraussetzung für die Qualität des Services. Dem Verbraucher ist darüber
hinaus bekannt, dass die Hersteller zum Teil erheblichen Einfluss auf die Ausstattung und den Betriebsablauf ihrer Vertragswerkstätten nehmen, im besonderen
Maße also die Verantwortung für die dort erbrachten Dienstleistungen übernehmen. Wenn also die Schulung für die Mechaniker, das Kraftfahrzeug und die Vertragswerkstätte selbst den gleichen Namen haben, so bestätigt dies dem Verbraucher nur das, wovon er ohnehin ausgeht, nämlich die Gewährsübernahme der
Herstellers sowohl für das Produkt, den ordnungsgemäßen Service und die dafür
notwendige Schulung. Markenrechtlich besteht damit Ähnlichkeit zwischen den
Dienstleistungen und zwischen den Waren und der Schulung.
Wegen dieser zumindest mittleren Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit in Verbindung mit der Identität der Marken ist eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Die Beschwerde hat deshalb Erfolg.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Fa