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BPatG Beschluss vom 08.10.2003 – 28 W (pat) 106/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 106/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 55 957 10.99

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der

Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des DPMA vom

16. Januar 2003 aufgehoben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Dienstleistung „Schulung von Fachpersonal zum

Messen, Prüfen und Reparieren von Teilen von Fahrzeugen,

wie von Personenkraftwagen, Nutzkraftwagen, Traktoren,

Landmaschinen, wie Kupplungen für Fahrzeuge, Getriebe für

Fahrzeuge auch unter Wiederverwendung von gebrauchten

Teilen“ zurückgewiesen worden ist.

Auch insoweit wird wegen der Verwechslungsgefahr mit der

Marke EU 2.931 die Löschung der

jüngeren Marke

398 55 957 angeordnet.

G r ü n d e

I.

In das Markenregister eingetragen wurde unter der Rollennummer 398 55 957 die

Marke

KTM

für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 37 und 41, darunter

Kl 41: Schulung von Fachpersonal zum Messen, Prüfen

und Reparieren von Teilen von Fahrzeugen, wie von Personenkraftwagen, Nutzkraftwagen, Traktoren, Landmaschinen,

wie Kupplungen für Fahrzeuge, Getriebe für Fahrzeuge auch

unter Wiederverwendung von gebrauchten Teilen.

Die Inhaberin der rangälteren Marke EU 2.931

KTM

hat hiergegen Widerspruch erhoben. Diese Marke ist ua für folgende Waren eingetragen:

Kl 12: Motorräder, Motorroller, Mopeds, Motoren für Landfahrzeuge;

Kl 37: Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine

Löschung der angegriffenen Marke bezüglich der Klassen 9, 12 und 37 angeordnet und im übrigen den Widerspruch mangels Ähnlichkeit der Waren bzw Dienstleistungen zurückgewiesen, da die insoweit streitigen Dienstleistungen von jeweils

anderen Anbietern erbracht würden, was dem Verkehr auch bekannt sei.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass sie

als Herstellerin von Motorrädern - ebenso wie alle anderen Fahrzeughersteller

auch - für die in den Reparaturwerkstätten Verantwortlichen bei Neuproduktionen

und Modellveränderungen Schulungen durchführe. Würde diese Tätigkeit mit einer

für Motorräder oder der Durchführung von Kraftfahrzeugreparatur identischen

Marke gekennzeichnet, so würde der Verbraucher von einer rechtlichen und wirtschaftlichen Verbindung der Betriebe ausgehen.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf

den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg, denn zwischen den noch

streitigen Waren und/oder Dienstleistungen besteht Ähnlichkeit im Rechtssinne, so

dass die identische jüngere Marke in den Schutzbereich der Widerspruchsmarke

eingreift und deshalb auch insoweit zu löschen ist (§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG).

Die Gewichtung der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebenden

Faktoren Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit, Schutzumfang der Widerspruchsmarke und Markenähnlichkeit lässt vorliegend angesichts der Identität der Marken

und des durchschnittlichen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke schon eine

nur geringe Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Der Ansicht der Markenstelle, allein der Umstand,

dass die Dienstleistungen (hier Schulung, dort Reparatur) von unterschiedlichen

Anbietern erbracht würden, lasse eine Ähnlichkeit entfallen, kann in dieser Allgemeinheit und vor dem Hintergrund der Verkehrsgepflogenheiten der Branche nicht

zugestimmt werden. Eine „Schulung von Fachpersonal“ für die Reparatur von

Kraftfahrzeugen wird zwar auch von den Handwerkskammern oder den Industrieverbänden angeboten, diese Dienstleistung wird aber insbesondere von den Kfz-

Herstellern selbst zur Weiterbildung der in den Vertragswerkstätten angestellten

Mechanikern erbracht. Da eine derartige Schulung in erster Linie dem Absatz der

eigenen Produkte dient – der gute Service spielt beim Kauf eines Fahrzeuges eine

gewichtige Rolle – und teilweise kostenfrei erfolgt, könnten unter dem Blickwinkel

von Hilfsdienstleistungen Zweifel an einer dem Markenschutz zugänglichen, nach

außen hin wahrnehmbaren wirtschaftlichen Betätigung des Herstellers aufkommen. Die Markeninhaberin hat die Schulung jedoch nicht auf die eigenen Produkte

beschränkt, so dass damit auch eine herstellerübergreifende Ausbildung der Kfz-

Mechaniker gemeint sein kann. Wird die Dienstleistung jedoch vom Hersteller

erbracht, steht sie im unmittelbaren Zusammenhang sowohl mit der Ware selbst

(hier Motorräder und Motoren), als auch mit der von den Vertragswerkstätten

erbrachten „Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen“. Der Verbraucher erwartet, dass Vertragswerkstätten über eine besondere Fachkunde für die jeweilige

Fahrzeugmarke verfügen, was nur gewährleistet ist, wenn ihre Fachkräfte vom

Hersteller auch entsprechend geschult werden. Diese Schulung ist also notwendige Voraussetzung für die Qualität des Services. Dem Verbraucher ist darüber

hinaus bekannt, dass die Hersteller zum Teil erheblichen Einfluss auf die Ausstattung und den Betriebsablauf ihrer Vertragswerkstätten nehmen, im besonderen

Maße also die Verantwortung für die dort erbrachten Dienstleistungen übernehmen. Wenn also die Schulung für die Mechaniker, das Kraftfahrzeug und die Vertragswerkstätte selbst den gleichen Namen haben, so bestätigt dies dem Verbraucher nur das, wovon er ohnehin ausgeht, nämlich die Gewährsübernahme der

Herstellers sowohl für das Produkt, den ordnungsgemäßen Service und die dafür

notwendige Schulung. Markenrechtlich besteht damit Ähnlichkeit zwischen den

Dienstleistungen und zwischen den Waren und der Schulung.

Wegen dieser zumindest mittleren Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit in Verbindung mit der Identität der Marken ist eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Die Beschwerde hat deshalb Erfolg.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Fa