Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 09.10.2003 – 17 W (pat) 301/02
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Oktober 2003
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 09 988
… 6.70
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr.
Kraus und Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Das Patent Nr. 197 09 988 wird
in vollem Umfang
aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Auf die am 11. März 1997beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung 197 09 988.2 - 51 wurde am 27. Juli 2001 unter der Bezeichnung
"Lackiereinrichtung mit mehreren kreisförmig geführten Farbleitungen"
durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B05B das Patent ("Streitpatent") erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 24. Januar 2002.
Gegen das Patent wurden zwei Einsprüche erhoben.
Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent mit 3 Fassungen des Patentanspruchs 1.
Der Anspruch 1 in der erteilten Fassung und in den Fassungen nach Hilfsantrag 1
und 2 lautet wie folgt:
Hauptantrag:
Einrichtung zum Lackieren von Gegenständen mit verschiedenen
Farben, die in kreisförmig geführten Farbleitungen (2), die je einer
Farbe zugeordnet sind, zur Verfügung stehen, mit einer Spritzpistole (10), einer Farbzuführleitung (8), die eine Lackiermittelverbindung zwischen der kreisförmig geführten Farbleitung (2) und
der Spritzpistole (10) herstellt, wobei ein Verdrängerkörper (40)
zum Reinigen der Farbzuführleitung (8) in Lackierflussrichtung der
Farbzuführleitung bewegbar ist und im Bereich des spritzpistolenseitigen Endes der Farbzuführleitung (8) eine Zuführeinrichtung
(20) für ein unter Überdruck stehendes strömbares Medium vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die in der Farbzuführleitung
(8)
sich
befindende Farbe
entgegen
der
Lackierflussrichtung rückführbar ist und dass zum Unterstützen
der Farbrückführung in der Farbzuführleitung (8) der flexible,
nachgiebig verformbare Verdrängerkörper (40) von dem über die
Zuführeinrichtung
(20)
einströmbaren Medium
in
der
Farbzuführleitung
(8) entgegen der Lackierflussrichtung
in
Rückführrichtung bewegbar und beim anschließenden Spülen der
Farbzuführleitung (8) wieder in Richtung zur Spritzpistole (10)
zurückbewegbar und in einer Formausnehmung (64) aufnehmbar
ist, die in der Farbzuführleitung (8) im Bereich des totraumfreien
Anschlusses des Ventils (21) der Zuführung des unter Überdruck
stehenden, strömenden Mediums der Zuführeinrichtung (20)
angeordnet ist.
Hilfsantrag 1:
Einrichtung zum Lackieren von Gegenständen mit verschiedenen
Farben, die in kreisförmig geführten Farbleitungen (2), die je einer
Farbe zugeordnet sind, zur Verfügung stehen, mit einer Spritzpistole (10), einer Farbzuführleitung (8), die eine Lackiermittelverbindung zwischen der kreisförmig geführten Farbleitung (2) und der
Spritzpistole (10) herstellt, wobei ein Verdrängerkörper (40) zum
Reinigen der Farbzuführleitung (8) in Lackierflussrichtung der
Farbzuführleitung bewegbar ist und im Bereich des spritzpistolenseitigen Endes der Farbzuführleitung (8) eine Zuführeinrichtung
(20) zum Zuführen eines unter Überdruck stehenden strömbaren
Mediums in die Farbzuführleitung (8) vorgesehen ist, dadurch
gekennzeichnet, dass die in der Farbzuführleitung (8) sich befindende Farbe entgegen der Lackierflussrichtung rückführbar ist und
dass zum Unterstützen der Farbrückführung in der Farbzuführleitung (8) der flexible, nachgiebig verformbare Verdrängerköper (40)
von dem über die Zuführeinrichtung (20) einströmbaren Medium in
der Farbzuführleitung (8) entgegen der Lackierflussrichtung in
Rückführrichtung bewegbar und beim anschließenden Spülen der
Farbzuführleitung (8) wieder in Richtung zur Spritzpistole (10) zurückbewegbar und in einer Formausnehmung (64) aufnehmbar ist,
die in der Farbzuführleitung (8) im Bereich des totraumfreien Anschlusses des Ventils (21) der Zuführung des unter Überdruck
stehenden, strömenden Mediums der Zuführeinrichtung (20) angeordnet ist.
Hilfsantrag 2:
Einrichtung zum Lackieren von Gegenständen mit verschiedenen
Farben, die in kreisförmig geführten Farbleitungen (2), die je einer
Farbe zugeordnet sind, zur Verfügung stehen, mit einer Spritzpistole (10), einer Farbzuführleitung (8), die eine Lackiermittelverbindung zwischen der kreisförmig geführten Farbleitung (2) und der
Spritzpistole (10) herstellt, wobei ein Verdrängerkörper (40) zum
Reinigen der Farbzuführleitung (8) in Lackierflussrichtung der
Farbzuführleitung bewegbar ist und im Bereich des spritzpistolenseitigen Endes der Farbzuführleitung (8) eine Zuführeinrichtung
(20) zum Zuführen eines unter Überdruck stehenden strömbaren
Mediums in die Farbzuführleitung (8) vorgesehen ist, dadurch
gekennzeichnet, dass die in der Farbzuführleitung (8) sich befindende Farbe entgegen der Lackierflussrichtung rückführbar ist und
dass zum Unterstützen der Farbrückführung in der Farbzuführleitung (8) der flexible, nachgiebig verformbare Verdrängerkörper
(40) von dem über die Zuführeinrichtung (20) einströmbaren Medium in der Farbzuführleitung (8) entgegen der Lackierflussrichtung in Rückführrichtung bewegbar und derselbe Verdrängerkörper (40) beim anschließenden Spülen der Farbzuführleitung (8)
wieder in Richtung zur Spritzpistole (10) zurückbewegbar und in
einer Formausnehmung (64) aufnehmbar ist, die in der Farbzuführleitung (8) im Bereich des totraumfreien Anschlusses des
Ventils (21) der Zuführung des unter Überdruck stehenden, strömenden Mediums der Zuführeinrichtung (20) angeordnet ist.
Wegen der jeweiligen weiteren Unterlagen wird auf die Akte Bezug genommen.
Die Einsprechenden stützen ihr Vorbringen auf die Druckschriften
1) DE 42 23 054 A1
2) DE 89 11 560 U1
3) US 5 221 047
4) JP-Abstr. 07 - 171 451 A
5) EP 0 276 751 A1
6) DE 92 08 251 U1
7) H.-D. Kludas: "Möglichkeiten und Grenzen der Molchtechnik",
Chemie-Technik, 5/95
8) DE 40 35 435 C1.
Sie sehen den Gegenstand des Streitpatents insbesondere hinsichtlich der Druckschriften 3 und 7 als nicht patentfähig an und stellen den Antrag,
das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Streitpatent unbeschränkt aufrechtzuerhalten,
hilfsweise mit dem mit "Hilfsantrag 1" bezeichneten Patentanspruch 1,
weiter hilfsweise mit dem mit "Hilfsantrag 2" bezeichneten Patentanspruch 1,
beide Fassungen überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
9. Oktober 2003.
Nach ihrer Ansicht ist der Gegenstand des Streitpatents neu, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend und somit bestandsfähig.
II.
Die Einsprüche sind zulässig, da sie frist- und formgerecht eingelegt wurden und
außerdem die nach § 59 Abs 1 Satz 4 PatG geforderten Tatsachenangaben enthalten. In der Sache haben sie keinen Erfolg.
A) Hauptantrag:
1. Das Streitpatent betrifft eine Einrichtung zum Lackieren von Gegenständen mit
verschiedenen Farben. Wie in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents dargelegt, besteht beim Betreiben von Lackiereinrichtungen das Problem, dass einerseits verschiedene Farben zum Einsatz kommen, so dass entweder voneinander
getrennte Systeme benutzt werden müssen - was jedoch als aufwendig und daher
als in der Praxis ungebräuchlich charakterisiert wird - oder dass die Komponenten
der Lackiereinrichtung bei einem Farbwechsel gereinigt werden müssen. In diesem Zusammenhang wird in der Beschreibungsleitung auf Reinigungstechniken
mit Farbrückführung - dh. ohne Farbverlust - hingewiesen (DE 44 23 643 A1;
US 5 221 047; JP-Abstr. 07 - 171 451).
Demgemäß wird die Zielsetzung des Streitpatents in einer noch effektiveren
Gestaltung der Farbrückführung gesehen.
Zur Erreichung dieses Ziels dient eine Einrichtung zum Lackieren von Gegenständen mit Farben nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag. Die Merkmale dieses Anspruchs lassen sich wie folgt gliedern:
1.1) Einrichtung zum Lackieren von Gegenständen mit verschiedenen Farben,
1.2) die in kreisförmig geführten Farbleitungen (2), die je einer Farbe zugeordnet sind, zur Verfügung stehen,
1.3) mit einer Spritzpistole (10),
1.4) einer Farbzuführleitung (8), die eine Lackiermittelverbindung zwischen
der kreisförmig geführten Farbleitung (2) und der Spritzpistole (10) herstellt,
1.5) wobei ein Verdrängerkörper (40) zum Reinigen der Farbzuführleitung (8)
in Lackierflußrichtung der Farbzuführleitung bewegbar ist und
1.6) im Bereich des spritzpistolenseitigen Endes der Farzuführleitung (8) eine
Zuführeinrichtung (20) für ein unter Überdruck stehendes strömbares Medium vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichent,
1.7) daß die in der Farbzuführleitung (8) sich befindende Farbe entgegen der
Lackierflußrichtung rückführbar ist und
1.8) daß zum Unterstützen der Farbrückführung in der Farbzuführleitung (8)
der flexible, nachgiebig verformbare Verdrängerkörper (40) von dem über
die Zuführeinrichtung (20) einströmbaren Medium in der Farbzuführleitung
(8) entgegen der Lackierflußrichtung in Rückführungsrichtung bewegbar
und
1.9) beim anschließenden Spülen der Farbzuführleitung (8) wieder in Richtung
zur Spritzpistole (10) zurückbewegbar und
1.10) in einer Formausnehmung (64) aufnehmbar ist,
1.11) die in der Farbzuführleitung (8) im Bereich des totraumfreien Anschlusses
des Ventils (21) der Zuführung des unter Überdruck stehenden, strömenden
Mediums der Zuführeinrichtung (20) zugeordnet ist.
Diesen Anspruchsmerkmalen entnimmt der zuständige Fachmann - ein FH-Konstrukteur mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung - eine Einrichtung zum
Lackieren von Gegenständen mit verschiedenen Farben, die über kreisförmig geführte Farbleitungen 2, die je einer Farbe zugeordnet sind, versorgt wird. Es wird
eine Verbindung zwischen der Farbleitung 2 mit der aktuell benötigten Farbe und
der Spritzpistole 10 (unter Zwischenschaltung eines Farbwechslers 6) mittels der
Farbzuführleitung 8 hergestellt (Merkmale 1.1 bis 1,4). In der Farbzuführleitung 8
befindet sich ein
für die Leitungsreinigung/Farbrückführung vorgesehener
Verdrängerkörper 40, der für die Ausübung dieser Funktionen sowohl in Lackierflussrichtung als auch entgegen dieser Richtung bewegbar ist und der somit in
beiden Bewegungsrichtungen in der Farbzuführleitung 8 verbleibt (Merkmale 1.5
und 1.9). Der Verdrängerkörper 40 befindet sich während eines laufenden Lackiervorganges in einer Formausnehmung 64 (Merkmal 1.10). In diese Position
gelangt er durch den vor dem aktuellen Lackiervorgang durchgeführten Spülvorgang der Farbzuführleitung 8 (Merkmal 1.9). Hierfür ist selbstverständlich eine
entsprechende Vorrichtung zur Spülmittelzufuhr an die Farbzuführleitung 8
Voraussetzung.
Die Formausnehmung 64 ist in der Farbzuleitung 8 im Bereich des totraumfreien
Anschlusses eines Ventils 21 eingearbeitet. Für den mit dem Verdrängerkörper 40
entgegen der Lackierflußrichtung durchzuführenden Farbrückführungsvorgang
wird das Ventil 21 (und damit der in der Formausnehmung 64 befindliche Verdrängungskörper 40) mit einem unter Überdruck stehenden, strömbares Medium
beaufschlagt (Merkmale 1.7, 1.8 und 1.11). Hierzu dient eine im Bereich des
spritzpistolenseitigen Ende der Farbzuführleitung 8 vorgesehene Zuführeinrichtung 20 (Merkmal 1.6).
Entgegen der Ansicht der Einsprechenden tragen zur technischen Lehre neben
den "strukturellen", d.h. die beanspruchte Einrichtung charakterisierenden körperlichen Merkmalen auch die von den Einsprechenden als nur "verfahrensmäßig"
und somit als nicht geeignet zur Beschreibung einer Einrichtung bezeichneten
Merkmale 1.7, 1.8 bei. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben zur mittelbaren Umschreibung der körperlichen
Ausgestaltung von Sachen geeignet sind (Schulte, PatG, 6. Aufl. § 1 Rdn. 133,
135). So liegt der Fall auch bezüglich der genannten Merkmale. Die Merkmale 1.7
und 1.8 zeigen auf, daß bei der beanspruchten Einrichtung die Farbzuführleitung 8
so ausgestaltet ist, daß sie einschließlich ihrer Anfangs- und Endbereiche für die
Bewegung des Verdrängerkörpers in beiden Richtungen geeignet ist. Mit diesen
Angaben ist somit ausgeschlossen, daß am Ende der Leitung eine Entnahme des
Verdrängerkörpers und ein Transport dieses Körpers vom Farbzuführleitungsende
zum -anfang außerhalb dieser Leitung gegeben ist.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, denn keine der von den Einsprechenden genannten Druckschriften beschreibt eine Einrichtung zum Lackieren von
Gegenständen mit verschiedenen Farben mit allen Anspruchsmerkmalen.
Das Streitpatent geht nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung (Sp.1,
Z.47-49) von D3 (US 5 221 047) aus. Diese Druckschrift zeigt eine Einrichtung
zum Lackieren von Gegenständen mit verschiedenen Farben, bei der einem
Farbwechsler 126, 126' diverse Farben zugeführt werden und die jeweils erforderliche Farbe mittels Farbwechselventilen 112, 112' ausgewählt und über die Farbzuführleitung 208, 135, 138' zur Sprühpistole 140, 140' transportiert wird (Fig.3,
Fig.4; Sp.6, Z.55 ff.). Zum Farbentransport und zum Reinigen der Farbzuführleitung 208, 138, 138' unter Einsatz von Spülmittel dienen Molche, die mit Hilfe der
Molcheinheit 200 in diese Leitung eingebracht und dann in Richtung Sprühpistole
befördert werden. Unabhängig von der Funktion des jeweils beförderten Molches
(termination slug oder trailing slug; separation slug; leading slug, vergl. Sp.5, Z.60
bis Sp. 6, Z.24; Sp.8, Z. 44ff) wird dieser durch eine zur Sprühpistole 140, 140'
benachbarte Molchausleitung 210 aus der Farbzuführleitung 208, 138, 138' entfernt, über die Rückführleitung 216 durch Zufuhr von Druckluft über das Ventil 212
(vergl. Sp. 9, Z.21-23) wieder der Molcheinheit 200 zugeführt und dort in der Leitung 207 (vergl. Sp.7, Z.28, 29 mit Fig.6A) für den erneuten Einsatz gespeichert.
Somit ist bei der Lackiervorrichtung gemäß D 3 die Farbzuführleitung 208, 138,
138' anfangs- bzw. endseitig mit der Molcheinheit 200 bzw. Molchausleitung 210
verbunden, wobei diese beiden Einheiten ihrerseits über die Molchrückführleitung
216 in Verbindung stehen.
Vergleichbare Komponenten sind beim Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht vorhanden, da bei diesem die Farbzuführleitung selbst für die Rückführung des Verdrängungskörpers (= Molchs) 40 von der Spritzpistole 10 zum Leitungsanfang dient. Ein weiterer Unterschied ist durch die Formausnehmung 64 in
der Farbzuführleitung 8 im Bereich des totraumfreien Anschlusses 21 gegeben.
Der Begriff "Formausnehmung" wird vom Fachmann nach Sp.4, Z.65 ff. und Fig 2
der Streitpatentschrift als eine der Form des Verdrängungskörpers angepasste
Aufnahme mit einer "Ruheposition" für diesen Körper interpretiert. Eine vergleichbare Aufnahme ist beim Gegenstand von D3 nicht vorhanden, denn die Molchausleitung 200 weist zwei Positionen für den Molch auf, nämlich jene mit dem Bezugszeichen 214 iVm der Molchrückführleitung 216 und jene mit dem Bezugszeichen 215 iVm der Farbzuführleitung 208, 138, 138'.
Die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 ist auch bezüglich des weiteren
im Verfahren befindlichen Standes der Technik gegeben.
D1 (DE 42 23 054 A1) beschreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Reinigen von Pulverleitungen, insbesondere von Pulverschläuchen und Injektoren von
Pulverbeschichtungsanlagen, durch Einsatz eines Reinigungskörpers, der mit
Druckluft durch die zu reinigende Pulverleitung getrieben wird. Wie in Fig. 2 dargestellt, befinden sich vor der zur Sprühpistole 76 führenden Pulverleitung 66 ein
Injektor 68 und diesem vorgeschaltet ein Adapter 2/2, von dem aus Reinigungskörper 40 mit Druckluft zunächst über eine Leitung 6 zum Injektor 68 und von dort
weiter über die Pulverleitung 66 - unter Ausführung des eigentlichen Reinigungsvorganges - zur Sprühpistole geführt werden. Hinweise auf eine zusätzliche
Nutzung der Reinigungskörper zur Materialrückführung und eine hiermit in Verbindung stehende Aufnahme für diese Körper im Bereich des Endes der Pulverleitung 66 bzw. der Sprühpistole 76 lassen sich D1 nicht entnehmen.
Gegenstand von D2 (DE 89 11 560 U1) ist eine Spritzpistole mit berührungsloser
Überwachung (beispielsweise magnetisch) der Bewegung der Düsennadel, die die
Pistolenmündung öffnet oder schließt.
In D4 (JP-Abstr. 07 - 171 451 A) wird eine Einrichtung zum Lackieren von Gegenständen mit verschiedenen Farben beschrieben, bei der ein Farbwechsler 2
über eine Farbzuführleitung 3 mit einem Farbbeschichtungsgerät 1 verbunden ist.
Die verteidigte Lehre wird lediglich insoweit berührt, als - vergleichbar mit den
Merkmalen 1.6, 1.7 - vom Anschluss 7 über das Ventil 8 unter hohem Druck stehende Spülflüssigkeit entgegen der Lackierflussrichtung in die Lackzuführleitung 3
eingeleitet wird.
D5 (EP 0276 751 A1) offenbart eine Vorrichtung zum Abfüllen von fließfähigen
Produkten, bei der einzelne Gefäße 28, 29, 30 aus Reservoirs 10, 11, 12 befüllt
werden (Fig. 1). Dies geschieht über molchfähige Einspeisearmaturen 16, 17, 18,
eine Leitung 19 und Abfüllköpfe 21, 22, 23. Zur Vorrichtung gehören zwei mit jeweils zwei Molchen bestückbaren Molch-Sende/Empfangsstationen 36, 38, die
über ein Absperrventil bzw. eine Regelarmatur 37 in Verbindung stehen. Nach
dem Schließen eines Abfüllkopfes wird mit Hilfe eines Molches aus der Molchstation 38 die Zuführleitung gereinigt, wobei das Produkt über das geöffnete Absperrventil 37 in das entsprechende Reservoir zurückfließen kann (Sp.6, Z.11 ff; Sp.7,
Z.11-41). In Sp.4, Z. 4 ff. wird erläutert, daß bei Anbringung der Abfüllarmatur sehr
nahe an der Zuführleitung beim Molchen dieser Leitung nur das unmittelbar in der
Armatur vorhandene Medium nicht erfaßt wird. Eine Beziehung zwischen dem
Gegenstand des Anspruchs 1 und D5 ist somit insoweit gegeben, als in letzterer
die Molchtechnik angesprochen ist und diesem Zusammenhang auf die Bedeutung geringer Toträume - vergleichbar mit der entsprechenden Angabe in Merkmal
1.11 - hingewiesen wird.
In D6 (DE 92 08 251 U1) zeigen die Figuren 6 und 7 eine Molchendstation 1 mit
daran angeschlossener Molchfang- und Sendestation 41. Die in der Molchendstation bereitgehaltenen Molche 39, 40 können mit dem Schiebezylinder 26 nach
rechts geschoben und über den Kugelhahn 45 und das T-Stück 46 mittels über die
Anschlüsse 43, 44 zugeführter Druckluft durch die Produktbeförderungsleitung 11
getrieben werden (S.5, le. Abs. mit S.6, 1. Abs.). Produkt wird über den Teil des
T-Stücks 46 zugeführt, in dem sich der Kugelhahn 47 befindet (S.14, le. Abs. und
S.15, 1. Abs.). Eine Beziehung zwischen diesem Stand der Technik und dem Gegenstand des Anspruchs 1 (Merkmale 1.6, 1.11) ist lediglich hinsichtlich des
Molchantriebs durch ein unter "Überdruck stehendes strömbares Medium", nämlich Druckluft, gegeben.
In D7 (Chemie-Technik 5/95) ist in Abb. 2 in Verbindung mit einer molchbaren
Rohrleitung ein Zwei-Molch-System dargestellt. Vor dem vom Behälter A nach
Behälter B zu transportierenden Produkt - das auch Farbe sein kann, vergl. S2, li.
Sp., le. Abs. - wird ein Molch aus Gründen der Isolation des Produkts gegenüber
der Atmosphäre getrieben. Zum Abschluß des Pumpvorgangs wird der zweite
Molch mit einem Treibmedium geschoben. Er drückt das Produkt aus der Rohrleitung und reinigt diese in Richtung Abfüllung B. Danach werden beide Molche
wieder in ihre Ausgangsposition A zurückgefahren und drücken dabei das Treibmedium aus der Rohrleitung. Bei der beschriebenen Fahrweise kann das Produkt
zu jeder Zeit durch den ersten Molch in den Behälter A (z. B. zur Vermeidung einer Überfüllung des Behälters B) zurückgedrückt werden (S.2, mittl. Sp., 4. u. 5.
Abs).
Auf S.2, mittl. Sp., 2. Abs. findet sich der Hinweis, daß bei Verwendung eines zwischen zwei Molchen gefahrenen Reinigungsmittels eine hohe Reinigungsleistung
erzielt werden kann. Im Abschnitt "Verteiler" (S.2, re.Sp.) wird eine zur Verzweigung einer molchbaren Rohrleitung einsetzbare Dreiwegeweiche als totraumfrei
charakterisiert.
Zwischen dem Gegenstand des Anspruchs 1 und dem Stand der Technik nach D7
gibt es folglich Berührungspunkte bezüglich der molchgestützten Produktrückführung (Merkmal 1.7), des Spülens der Produktleitung (Merkmal 1.9) und
totraumfreier Anschlüsse (Merkmal 1.11).
In D8 (DE 40 35 435 C1) wird eine Übergabestation für fließfähige Produkte, bestehend aus einer Rohrleitung 1 und einer Schlauchleitung 2 sowie einem dazwischen angeordneten Brückenstück 3 mit Absperrventil 19, beschrieben. Bei der
Ausführungsform nach Fig. 1 wird vor dem die Schlauchleitung 2 durchfließenden,
über das Zapfventil 31 vom Lagertank kommenden Produkt der Molch 22 geführt
und nach Passieren der Schlauchleitung 2 in einer Fangstation 21 aufgenommen,
wobei das Produkt über ein in dieser Betriebsphase geöffnetes Absperrventil 19
der ebenfalls molchbaren Rohrleitung 1 zugeführt wird. Nach Beendigung des
Produkttransportes wird der Molch 22 durch Zuführung von Treibgas (über die
Bypassleitung 27) durch die Schlauchleitung - unter gleichzeitiger Rückführung
des darin noch befindlichen Produktes - zur Ausgangsposition (Fangstation 28)
zurückgedrückt.
Der bei diesem Stand der Technik vorhandene Farbrückführungsvorgang ist vergleichbar mit den gemäß den Merkmalen 1.7, 1.8 beim
verteidigten Gegenstand getroffenen Maßnahmen.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
In D3, deren in Bezug auf den beanspruchten Gegenstand relevante Offenbarung
im Abschnitt "Neuheit" dieses Beschlusses aufgezeigt ist, werden in Sp.6, Z.44 ff.
diverse Möglichkeiten für Verbesserungen behandelt, darunter auch solche, im
"zirkulierenden System" mehrere Molche einzusetzen mit dem Ziel, deren Verschleißrate zu reduzieren und auf diese Weise zu einer geringeren Austauschrate
mit entsprechenden Erleichterungen für die Wartung zu kommen. Folglich erhält
der Fachmann aus dieser Druckschrift auch keine Anregung, auf nur noch einen
Molch überzugehen und auf die Molchrückführleitung 216 und damit auf das "zirkulierende System" zu verzichten mit der damit verbundenen Notwendigkeit, die
Anfangs-und Endbereiche der Farbzuführleitung für den Spül- und Farbrückführbetrieb mit nur mehr einem Molch umzugestalten.
Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften vermögen dem Fachmann keine Anregung zu geben, die in D3 beschriebene Einrichtung zum Lackieren von Gegenständen in eine Variante ohne Molchrückführungsleitung umzugestalten. Bei den in D7 und D8 beschriebenen Einrichtungen wird zwar jeweils
ein Molch in der jeweiligen Produktleitung für die Produktrückführung verwendet.
Doch erhält der Fachmann aus diesen Druckschriften keinerlei Hinweise dahingehend, diese Art der Produktrückführung bei einer Lackier-Einrichtung mit getrennter Molchrückführungsleitung, wie sie aus D3 bekannt ist, einzusetzen.
Auch durch zusätzliche Betrachtung der Druckschriften D1, D2 und D4 bis D6 wird
der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahegelegt, da aus diesen Druckschriften
an anspruchsbezogenen Aspekten zu nennen sind lediglich die "Totraumfreiheit"
(D5, D7) und das molchgestützte Spülen der Farbzuführ- bzw. Produktleitung (D4,
D7) - wobei letzteres, wie bereits dargestellt, auch aus D3 bekannt ist.
Auch bei Wahl der aus Druckschrift D4 bekannten Einrichtung zum Lackieren von
Gegenständen mit verschiedenen Farben als technischem Ausgangspunkt führt
die zusätzliche Betrachtung des weiteren Standes der Technik nicht ohne weiteres
zur verteidigten Lehre. In Kenntnis der in Druckschrift D7 angegebenen Vorteile
hinsichtlich der Reinigungsleistung bei Einsatz von Molchen (vergl. S.2, mittl. Sp.,
Abschnitt "Wie wird gemolcht") und der Beachtung der "Totraumfreiheit" mag der
Fachmann zwar Überlegungen zur entsprechenden Umgestaltung der Lackier-Einrichtung nach D4 anstellen. Das in D7 in Abb. 2 konkret dargestellte Molch-System ist jedoch auf zwei Molchen (ohne Spülmitteleinsatz) aufgebaut und von daher
schon nicht geeignet, das beim Gegenstand des Anspruchs 1 verwendete Ein-
Molch-System nahezulegen.
Bei der in D8 beschriebenen Übergabestation für fließfähige Produkte wird zwar in
der Schlauchleitung 2 Farbrückführung mit einem Molch durchgeführt. Ein Spülvorgang mit Molchtransport in eine Formausnehmung der Schlauchleitung findet
jedoch nicht statt. Somit gibt es auch keinen diesbezüglichen Anschluss an der
Schlauchleitung 2.
Demnach wird der Gegenstand des Anspruchs 1 auch durch gemeinsame Betrachtung der Druckschriften 4 und 8 nicht nahegelegt.
Der sonstige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt weiter ab und vermag somit ebenfalls keine zur verteidigten Lehre führenden Anregungen zu geben.
Aus den aufgezeigten Gründen beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 demzufolge auf erfinderischer Tätigkeit.
4. Die von der Einsprechenden I in ihrem Schriftsatz vom 22. April 2002 geltend
gemachte offenkundige Vorbenutzung wurde in der mündlichen Verhandlung nicht
aufgegriffen. Sie kann deshalb wegen fehlender Substantiierung die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 nicht in Frage stellen. Dieser Anspruch
ist somit zusammen mit den von ihm abhängigen Ansprüchen 2 bis 7 rechtsbeständig.
B. Hilfsanträge 1 und 2
Da dem Hauptantrag der Patentinhaberin stattgegeben wurde, war auf die Hilfsanträge nicht einzugehen.
Grimm
Dr. Schmitt
Dr. Kraus
Schuster
Ju