Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 13.10.2003 – 11 W (pat) 23/03
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 23/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 34 835.5-16
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dellinger sowie der
Richter
v. Zglinitzki,
Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./MIT Cambridge
und
Dipl.-Ing. Schmitz 10.99
beschlossen:
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Beschluß
der
Rechtspflegerin
vom
4. August 2003
wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Der Anmelder hat gegen den ihm am 28. Februar 2003 zugestellten Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse B 60 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom
5. Februar 2003, durch den seine Patentanmeldung "Wasserverdrängende
Regenreifen" zurückgewiesen worden ist, am 17. März 2003 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerdegebühr hat er nicht gezahlt.
Durch Beschluß der Rechtspflegerin vom 4. August 2003 hat das Patentgericht
festgestellt, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt. Der Beschluß ist dem
Beschwerdeführer am 6. September 2003 zugestellt worden.
Daraufhin trägt der Beschwerdeführer mit dem am 18. September 2003 eingegangenen Schriftsatz vom 16. September 2003 erneut zur Patentfähigkeit der Patentanmeldung vor und bittet um die nochmalige Überprüfung des Vorgangs.
Die Rechtspflegerin hat die Eingabe vom 18. September 2003 zwar als Erinnerung
gemäß § 23 Abs 2 RpflG gewertet, ihr aber nicht abgeholfen.
II.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Gegenstand des vorliegenden Erinnerungsverfahrens ist nicht – wie der Anmelder
irrtümlich annimmt – die Beurteilung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes, sondern lediglich die Rechtsfolge der ausgebliebenen Zahlung der
Beschwerdegebühr.
Die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Beschwerdegebühr stellt eine Verfahrensvoraussetzung dar (§ 6 Abs 2 PatKostG iVm §§ 2 Abs 1, 3 Abs 1, 6 Abs 1
PatKostG). Ein Ausnahmefall gemäß § 130 Abs 2 PatG liegt nicht vor.
Die Entscheidung der Rechtspflegerin gemäß § 23 Abs 1 Nr 4 RpflG ist somit zu
Recht ergangen.
Dellinger
v. Zglinitzki
Skribanowitz
Schmitz
Fa