Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 13.10.2003 – 30 W (pat) 189/02
30. Senat
Bundespatentgericht
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 300 17 475.6
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters
Paetzold 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Für die Waren
Magnetische,
optische, magneto-optische,
elektronische
Bild//Tonträger und Datenspeicher, insbesondere CD, CD-RoM,
CD-i, DVD, Disketten, Videobänder, Schallplatten und Mikrofilme
je für On- und Offline-Betrieb; Magnetaufzeichnungsträger; Geräte
zum Empfang sowie zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild; Hardware,
insbesondere
Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computerperipheriegeräte; Software; Datenverarbeitungsprogramme; Computerbetriebsprogramme
ist angemeldet das nachstehend wiedergegebene Zeichen
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hat das angemeldete
Zeichen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und dabei ausgeführt, das Zeichen bedeute Fernsehspielfilm und bezeichne damit den Inhalt der
beanspruchten Bild-/Tonträger und Datenspeicher sowie Magnetaufzeichnungsträger. Es weise außerdem darauf hin, daß die angemeldeten Geräte zum
Empfang sowie zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Fernsehspielfilmen geeignet und bestimmt seien. Bei den angemeldeten Hard- und Softwareprodukten beschreibe das Anmeldezeichen deren Einsatzbereich. Die graphische Gestaltung beschränke sich auf eine minimale Veränderung der Wortbestandteile und könne daher die Schutzfähigkeit nicht begründen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, die sie mit näheren Ausführungen damit begründet, daß zumindest die graphische Gestaltung über ihre einzelnen Elemente hinaus in ihrem Gesamteindruck das werbeübliche Maß übersteige. Auch
werde der Durchschnittsverbraucher das Zeichen nicht mit Computern, deren Zubehörteilen und Software in Verbindung bringen. Die Marke könne auch nicht einen einzelnen Spielfilm beschreiben. Auch beschreibe der auf einem Datenträger
gespeicherte Inhalt nicht den Datenträger selbst. Ergänzend beruft sich die Anmelderin darauf, daß die Zeitschrift "TV-Spielfilm" einen außergewöhnlich hohen
Bekanntheitsgrad habe, der auch auf die jetzt angemeldeten Produkte ausstrahle,
so daß das Publikum dem Zeichen in Verbindung mit konkreten einzelnen Waren
ohne weiteres Unterscheidungskraft zumessen werde.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Vorsorglich regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Der Bundesgerichtshof habe sich nämlich bislang nicht dezidiert dazu geäußert,
inwieweit auch nach dem neuen Markenrecht unterschiedliche Anforderungen an
die Unterscheidungskraft von Werktiteln gegenüber Marken zu stellen seien.
In der mündlichen Verhandlung ist mit der Vertreterin der Anmelderin eingehend
die Frage des Freihaltebedürfnisses an der angemeldeten Bezeichnung erörtert
worden. Die von der Anmelderin vorgelegte Ausgabe der Zeitschrift TV-Spielfilm
vom 18. Oktober bis 31. Oktober 2003 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das angemeldete Zeichen besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können und deshalb nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG
von der Eintragung ausgeschlossen sind.
TV ist die gängige Abkürzung für Television und wird auch im deutschen Sprachgebrauch gleichwertig, wenn nicht sogar überwiegend neben Fernsehen verwendet. Der Aussagegehalt der Marke ist deshalb ohne weiteres auch ohne Übersetzung verständlich und steht synonym neben Fernsehspielfilm.
TV-Spielfilme unterscheiden sich zwar von anderen Spielfilmen wohl nicht durch
eine eigene Technik od dgl, stellen jedoch insoweit eine eigene Gattung dar, als
durch den Zusatz TV ausgedrückt wird, daß sie nicht nur in herkömmlichen Kinos
laufen, sondern auch über Television empfangen werden können. Deshalb gibt
das Zeichen schlagwortartig einen Hinweis darauf, daß alle Spielfilme umfaßt
werden, die entweder bereits im Fernsehen gezeigt worden sind oder über das
Fernsehen empfangen werden können. Insoweit gibt das Zeichen in bezug auf alle
Bild-/Tonträger und Datenspeicher nur einen generellen Hinweis darauf, welchen
Inhalt die damit gekennzeichneten Bild-/Tonträger haben. Soweit die Anmelderin
insoweit vorträgt, damit sei kein ausreichend konkreter Einzelinhalt der
Bild/Tonträger bezeichnet, ist dies unerheblich. Je größer der Oberbegriff ist,
desto eher ist vielmehr ein Freihaltebedürfnis daran zu bejahen (vgl BPatG GRUR
1999, 743 - AC; bestätigt durch BGH GRUR 2002, 261 - AC). Demgemäß hat der
Bundesgerichtshof auch die Wortfolge "Bücher für eine bessere Welt" (GRUR
2000, 882) als beschreibende Angabe qualifiziert, obwohl hierbei schon die
Pluralform erkennen
lässt, daß nicht der
Inhalt eines einzelnen Buches
beschrieben wird. Der Bundesgerichtshof führt aus, daß die Bezeichnung
allgemein sein müsse, um unterschiedliche Titel unter der gewünschten
Sammelbezeichnung zu erfassen. Eine solche begriffliche Unbestimmtheit führe
nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit. Für das Freihaltebedürfnis
reicht somit aus, daß der angemeldete Begriff allgemein, wenn auch vage, nur die
Gattung der unter die angemeldete Bezeichnung fallenden Einzeltitel beschreibt.
Insoweit sind aber Spielfilme vergleichbar mit anderen Oberbegriffen wie
Unterhaltungssendungen, Hörspiele, Dokumentarfilme und dgl..
Soweit die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung einzelne von ihr konkret mit
dem angemeldeten Zeichen versehene Produkte zum Beleg dafür vorgelegt hat,
daß das Publikum solchen Hinweisen Unterscheidungskraft zukommen lasse, ist
dies für die Entscheidung ohne Belang. Im markenrechtlichen Eintragungsverfahren geht es nicht darum, ob das Publikum durch eine spezielle konkrete Verwendungsweise, zB an einer Stelle, an der gewöhnlich Marken angebracht zu werden
pflegen, im Einzelfall veranlaßt werden kann, in Zeichen eine Marke zu sehen, zB
dadurch, dass keinerlei andere produktidentifizierende Angaben gemacht werden.
Die Beurteilung muß vielmehr abstrakt erfolgen, weil mit der Eintragung der Marke
der Anmelder noch keine Verpflichtung zu einer ganz speziellen Verwendungsweise der Marke eingegangen ist, insbesondere während der Benutzungsschonfrist überhaupt noch keine tatsächliche Verwendung der Marke offenlegen muß.
Außerdem spielt die konkrete Ausgestaltung der Marke beim Freihaltebedürfnis
ohnehin keine Rolle, weil es hier allein auf den ungehinderten freien Gebrauch des
Zeichens durch die Mitbewerber ankommt. Ohne dass es entscheidend darauf ankommt sei zum Beleg dafür, dass die Mitbewerber auch tatsächlich ein Interesse
daran haben, solche generalisierenden Inhaltsangaben zu verwenden, auf die
derzeitig weit verbreitete Plakatwerbung des Fersehsenders Kabel 1 verwiesen, in
der der Text "die besten Spielfilme aller Zeiten" durch ein Bild aus einem einzelnen Film lediglich beispielhaft ergänzt wird.
Das Zeichen ist auch für die weiter angemeldeten Waren als Sachangabe verwendbar. Diese betreffen Geräte zum Empfang sowie zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, somit unmittelbar Geräte zum Empfang,
zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Spielfilmen, so daß das Zeichen insofern Bestimmungsangabe ist.
Bezüglich der weiteren Waren, nämlich Hardware, Computer und Computerperipheriegeräte, handelt es sich in gleicher Weise um Geräte, die ebenfalls zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild geeignet sind. Wie bereits die Markenstelle eingehend belegt hat und wie sich beispielsweise auch aus
der von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausgabe der
Zeitschrift TV-Spielfilm belegen läßt (dort Anzeige S 32 unter der Überschrift
Computer oder Fernseher) sind die Grenzen zwischen Computer und Fernsehen
inzwischen aufgehoben. So heißt es in der angegebenen Anzeige "Seit sich LCD-
Bildschirme als Standard für PC-Monitore etabliert haben, ist die Versuchung
groß, die leichten Flachbildschirme als exklusive Zweitfernseher zu nutzen". Einige
Geräte kommen deshalb mit integriertem TV-Tuner und Lautsprechern auf den
Markt. Andererseits besitzen viele LCD-Fernseher eine D-Sub-Buchse, in die das
Monitorkabel eines Computers paßt. In der gleichen Anzeige wird auch hervorgehoben, dass zB der Sampo T20A1D ein 20 Zoll-LCD-Fernseher ist, der auch als
PC-Monitor verwendet werden kann. Im amtlichen, bei jeder Bank hinterlegten
Merkblatt der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird demgemäß auch darauf hingewiesen, daß ein Fernsehgerät (.....auch
ein PC mit TV-Karte) 16,15 € monatlich kostet. Soweit die Anmelderin meint, ein
PC bleibe primär bestimmungsgemäß ein Bürogerät, kann dem nicht beigetreten
werden. Gerade dadurch dass PC’s (insbesondere Laptops) sich nach Größe und
Gewicht besonders zum nahezu ständigen Mitsichführen eignen, ist bei ihnen die
Doppelfunktion FS/Computer auch ein erhebliches Verkaufsargument.
Bezüglich der Waren "Software; Datenverarbeitungsprogramme; Computerbetriebsprogramme" dient das Zeichen ebenfalls als Bestimmungsangabe. Computerbetriebsprogramme können speziell darauf abgestimmt sein, Spielfilme wiederzugeben oder auch zB aus dem Internet herunterzuladen. In gleicher Weise können auch einfache Software oder andere Datenverarbeitungsprogramme dazu
dienen, die für den gewünschten Empfang von Spielfilmen erforderlichen technischen Besonderheiten zu ermöglichen, zu verbessern oder zu erleichtern. So wirbt
beispielsweise ebenfalls die Anmelderin wieder in ihrer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausgabe der Zeitschrift TV-Spielfilm auf Seite 31 mit: "Mit
der richtigen Soft- und Hardware kann jeder leicht und kostengünstig seine eigene
Video-DVD anfertigen. TV-Spielfilm sagt Ihnen, was Sie dazu benötigen." Im weiteren Text wird als benötigtes Material ausdrücklich Software benannt. Auf einer
doppelseitigen Anzeige hinter Blatt 46 wird ein Viel-Surfer-Tarif beworben mit den
Worten "mit diesem Tarif können auch häufig große Datenmengen wie Musik,
Filmtrailer und Software bewegt werden".
Die Frage, ob die Anmelderin für ihre Zeitschrift TV-Spielfilm Verkehrsdurchsetzung erlangt hat, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Verkehrsdurchsetzung muß für jede einzelne beanspruchte Ware belegt sein. Mit einem
Zeitschriftentitel haben die hier beanspruchten Waren keine Berührungspunkte.
Bezüglich der bildhaften Ausgestaltung des Zeichens wird auf BGH GRUR 2001,
1153 anti KALK Bezug genommen. Danach dürfen sich die graphischen Elemente
nicht in einer bloßen üblichen Hervorhebung der beschreibenden Elemente erschöpfen. Das ist hier noch weniger als bei der in Bezug genommenen Entscheidung der Fall, da die teilweise Überlappung von TV und Spielfilm sowie der
Schriftartwechsel zu den einfachen Grundmitteln der Gebrauchsgrafik zählen.
Der Anregung der Anmelderin, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, kann nicht gefolgt werden. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits entschieden. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof die Frage der für Titelschutz noch ausreichenden von der für den Markenschutz nach neuem Markenrecht erforderlichen
Unterscheidungskraft erneut abgegrenzt (vgl BGH GRUR 2003, 342 – Winnetou
im Vergleich zu 2003, 440 dort II 2 b aE – Winnetous Rückkehr). Im übrigen wäre
dies für das vorliegende Verfahren, bei dem es ausschließlich auf die Frage des
Freihaltebedürfnisses ankommt, auch ohne Bedeutung.
Dr. Buchetmann
Schwarz-Angele
Paetzold
Hu
Abb. 1