Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 13.10.2003 – 30 W (pat) 189/02

30. Senat

Bundespatentgericht

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 300 17 475.6

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters

Paetzold 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Für die Waren

Magnetische,

optische, magneto-optische,

elektronische

Bild//Tonträger und Datenspeicher, insbesondere CD, CD-RoM,

CD-i, DVD, Disketten, Videobänder, Schallplatten und Mikrofilme

je für On- und Offline-Betrieb; Magnetaufzeichnungsträger; Geräte

zum Empfang sowie zur Aufzeichnung, Übertragung und

Wiedergabe von Ton und Bild; Hardware,

insbesondere

Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computerperipheriegeräte; Software; Datenverarbeitungsprogramme; Computerbetriebsprogramme

ist angemeldet das nachstehend wiedergegebene Zeichen

siehe Abb. 1 am Ende

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hat das angemeldete

Zeichen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und dabei ausgeführt, das Zeichen bedeute Fernsehspielfilm und bezeichne damit den Inhalt der

beanspruchten Bild-/Tonträger und Datenspeicher sowie Magnetaufzeichnungsträger. Es weise außerdem darauf hin, daß die angemeldeten Geräte zum

Empfang sowie zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Fernsehspielfilmen geeignet und bestimmt seien. Bei den angemeldeten Hard- und Softwareprodukten beschreibe das Anmeldezeichen deren Einsatzbereich. Die graphische Gestaltung beschränke sich auf eine minimale Veränderung der Wortbestandteile und könne daher die Schutzfähigkeit nicht begründen.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, die sie mit näheren Ausführungen damit begründet, daß zumindest die graphische Gestaltung über ihre einzelnen Elemente hinaus in ihrem Gesamteindruck das werbeübliche Maß übersteige. Auch

werde der Durchschnittsverbraucher das Zeichen nicht mit Computern, deren Zubehörteilen und Software in Verbindung bringen. Die Marke könne auch nicht einen einzelnen Spielfilm beschreiben. Auch beschreibe der auf einem Datenträger

gespeicherte Inhalt nicht den Datenträger selbst. Ergänzend beruft sich die Anmelderin darauf, daß die Zeitschrift "TV-Spielfilm" einen außergewöhnlich hohen

Bekanntheitsgrad habe, der auch auf die jetzt angemeldeten Produkte ausstrahle,

so daß das Publikum dem Zeichen in Verbindung mit konkreten einzelnen Waren

ohne weiteres Unterscheidungskraft zumessen werde.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Vorsorglich regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Der Bundesgerichtshof habe sich nämlich bislang nicht dezidiert dazu geäußert,

inwieweit auch nach dem neuen Markenrecht unterschiedliche Anforderungen an

die Unterscheidungskraft von Werktiteln gegenüber Marken zu stellen seien.

In der mündlichen Verhandlung ist mit der Vertreterin der Anmelderin eingehend

die Frage des Freihaltebedürfnisses an der angemeldeten Bezeichnung erörtert

worden. Die von der Anmelderin vorgelegte Ausgabe der Zeitschrift TV-Spielfilm

vom 18. Oktober bis 31. Oktober 2003 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das angemeldete Zeichen besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können und deshalb nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG

von der Eintragung ausgeschlossen sind.

TV ist die gängige Abkürzung für Television und wird auch im deutschen Sprachgebrauch gleichwertig, wenn nicht sogar überwiegend neben Fernsehen verwendet. Der Aussagegehalt der Marke ist deshalb ohne weiteres auch ohne Übersetzung verständlich und steht synonym neben Fernsehspielfilm.

TV-Spielfilme unterscheiden sich zwar von anderen Spielfilmen wohl nicht durch

eine eigene Technik od dgl, stellen jedoch insoweit eine eigene Gattung dar, als

durch den Zusatz TV ausgedrückt wird, daß sie nicht nur in herkömmlichen Kinos

laufen, sondern auch über Television empfangen werden können. Deshalb gibt

das Zeichen schlagwortartig einen Hinweis darauf, daß alle Spielfilme umfaßt

werden, die entweder bereits im Fernsehen gezeigt worden sind oder über das

Fernsehen empfangen werden können. Insoweit gibt das Zeichen in bezug auf alle

Bild-/Tonträger und Datenspeicher nur einen generellen Hinweis darauf, welchen

Inhalt die damit gekennzeichneten Bild-/Tonträger haben. Soweit die Anmelderin

insoweit vorträgt, damit sei kein ausreichend konkreter Einzelinhalt der

Bild/Tonträger bezeichnet, ist dies unerheblich. Je größer der Oberbegriff ist,

desto eher ist vielmehr ein Freihaltebedürfnis daran zu bejahen (vgl BPatG GRUR

1999, 743 - AC; bestätigt durch BGH GRUR 2002, 261 - AC). Demgemäß hat der

Bundesgerichtshof auch die Wortfolge "Bücher für eine bessere Welt" (GRUR

2000, 882) als beschreibende Angabe qualifiziert, obwohl hierbei schon die

Pluralform erkennen

lässt, daß nicht der

Inhalt eines einzelnen Buches

beschrieben wird. Der Bundesgerichtshof führt aus, daß die Bezeichnung

allgemein sein müsse, um unterschiedliche Titel unter der gewünschten

Sammelbezeichnung zu erfassen. Eine solche begriffliche Unbestimmtheit führe

nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit. Für das Freihaltebedürfnis

reicht somit aus, daß der angemeldete Begriff allgemein, wenn auch vage, nur die

Gattung der unter die angemeldete Bezeichnung fallenden Einzeltitel beschreibt.

Insoweit sind aber Spielfilme vergleichbar mit anderen Oberbegriffen wie

Unterhaltungssendungen, Hörspiele, Dokumentarfilme und dgl..

Soweit die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung einzelne von ihr konkret mit

dem angemeldeten Zeichen versehene Produkte zum Beleg dafür vorgelegt hat,

daß das Publikum solchen Hinweisen Unterscheidungskraft zukommen lasse, ist

dies für die Entscheidung ohne Belang. Im markenrechtlichen Eintragungsverfahren geht es nicht darum, ob das Publikum durch eine spezielle konkrete Verwendungsweise, zB an einer Stelle, an der gewöhnlich Marken angebracht zu werden

pflegen, im Einzelfall veranlaßt werden kann, in Zeichen eine Marke zu sehen, zB

dadurch, dass keinerlei andere produktidentifizierende Angaben gemacht werden.

Die Beurteilung muß vielmehr abstrakt erfolgen, weil mit der Eintragung der Marke

der Anmelder noch keine Verpflichtung zu einer ganz speziellen Verwendungsweise der Marke eingegangen ist, insbesondere während der Benutzungsschonfrist überhaupt noch keine tatsächliche Verwendung der Marke offenlegen muß.

Außerdem spielt die konkrete Ausgestaltung der Marke beim Freihaltebedürfnis

ohnehin keine Rolle, weil es hier allein auf den ungehinderten freien Gebrauch des

Zeichens durch die Mitbewerber ankommt. Ohne dass es entscheidend darauf ankommt sei zum Beleg dafür, dass die Mitbewerber auch tatsächlich ein Interesse

daran haben, solche generalisierenden Inhaltsangaben zu verwenden, auf die

derzeitig weit verbreitete Plakatwerbung des Fersehsenders Kabel 1 verwiesen, in

der der Text "die besten Spielfilme aller Zeiten" durch ein Bild aus einem einzelnen Film lediglich beispielhaft ergänzt wird.

Das Zeichen ist auch für die weiter angemeldeten Waren als Sachangabe verwendbar. Diese betreffen Geräte zum Empfang sowie zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, somit unmittelbar Geräte zum Empfang,

zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Spielfilmen, so daß das Zeichen insofern Bestimmungsangabe ist.

Bezüglich der weiteren Waren, nämlich Hardware, Computer und Computerperipheriegeräte, handelt es sich in gleicher Weise um Geräte, die ebenfalls zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild geeignet sind. Wie bereits die Markenstelle eingehend belegt hat und wie sich beispielsweise auch aus

der von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausgabe der

Zeitschrift TV-Spielfilm belegen läßt (dort Anzeige S 32 unter der Überschrift

Computer oder Fernseher) sind die Grenzen zwischen Computer und Fernsehen

inzwischen aufgehoben. So heißt es in der angegebenen Anzeige "Seit sich LCD-

Bildschirme als Standard für PC-Monitore etabliert haben, ist die Versuchung

groß, die leichten Flachbildschirme als exklusive Zweitfernseher zu nutzen". Einige

Geräte kommen deshalb mit integriertem TV-Tuner und Lautsprechern auf den

Markt. Andererseits besitzen viele LCD-Fernseher eine D-Sub-Buchse, in die das

Monitorkabel eines Computers paßt. In der gleichen Anzeige wird auch hervorgehoben, dass zB der Sampo T20A1D ein 20 Zoll-LCD-Fernseher ist, der auch als

PC-Monitor verwendet werden kann. Im amtlichen, bei jeder Bank hinterlegten

Merkblatt der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird demgemäß auch darauf hingewiesen, daß ein Fernsehgerät (.....auch

ein PC mit TV-Karte) 16,15 € monatlich kostet. Soweit die Anmelderin meint, ein

PC bleibe primär bestimmungsgemäß ein Bürogerät, kann dem nicht beigetreten

werden. Gerade dadurch dass PC’s (insbesondere Laptops) sich nach Größe und

Gewicht besonders zum nahezu ständigen Mitsichführen eignen, ist bei ihnen die

Doppelfunktion FS/Computer auch ein erhebliches Verkaufsargument.

Bezüglich der Waren "Software; Datenverarbeitungsprogramme; Computerbetriebsprogramme" dient das Zeichen ebenfalls als Bestimmungsangabe. Computerbetriebsprogramme können speziell darauf abgestimmt sein, Spielfilme wiederzugeben oder auch zB aus dem Internet herunterzuladen. In gleicher Weise können auch einfache Software oder andere Datenverarbeitungsprogramme dazu

dienen, die für den gewünschten Empfang von Spielfilmen erforderlichen technischen Besonderheiten zu ermöglichen, zu verbessern oder zu erleichtern. So wirbt

beispielsweise ebenfalls die Anmelderin wieder in ihrer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausgabe der Zeitschrift TV-Spielfilm auf Seite 31 mit: "Mit

der richtigen Soft- und Hardware kann jeder leicht und kostengünstig seine eigene

Video-DVD anfertigen. TV-Spielfilm sagt Ihnen, was Sie dazu benötigen." Im weiteren Text wird als benötigtes Material ausdrücklich Software benannt. Auf einer

doppelseitigen Anzeige hinter Blatt 46 wird ein Viel-Surfer-Tarif beworben mit den

Worten "mit diesem Tarif können auch häufig große Datenmengen wie Musik,

Filmtrailer und Software bewegt werden".

Die Frage, ob die Anmelderin für ihre Zeitschrift TV-Spielfilm Verkehrsdurchsetzung erlangt hat, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Verkehrsdurchsetzung muß für jede einzelne beanspruchte Ware belegt sein. Mit einem

Zeitschriftentitel haben die hier beanspruchten Waren keine Berührungspunkte.

Bezüglich der bildhaften Ausgestaltung des Zeichens wird auf BGH GRUR 2001,

1153 anti KALK Bezug genommen. Danach dürfen sich die graphischen Elemente

nicht in einer bloßen üblichen Hervorhebung der beschreibenden Elemente erschöpfen. Das ist hier noch weniger als bei der in Bezug genommenen Entscheidung der Fall, da die teilweise Überlappung von TV und Spielfilm sowie der

Schriftartwechsel zu den einfachen Grundmitteln der Gebrauchsgrafik zählen.

Der Anregung der Anmelderin, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, kann nicht gefolgt werden. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits entschieden. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof die Frage der für Titelschutz noch ausreichenden von der für den Markenschutz nach neuem Markenrecht erforderlichen

Unterscheidungskraft erneut abgegrenzt (vgl BGH GRUR 2003, 342 – Winnetou

im Vergleich zu 2003, 440 dort II 2 b aE – Winnetous Rückkehr). Im übrigen wäre

dies für das vorliegende Verfahren, bei dem es ausschließlich auf die Frage des

Freihaltebedürfnisses ankommt, auch ohne Bedeutung.

Dr. Buchetmann

Schwarz-Angele

Paetzold

Hu

Abb. 1