Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 15.10.2003 – 11 W (pat) 28/02
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 28/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 39 13 355
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger
sowie der Richter von Zglinitzki, Dipl.-Ing. Harrer und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss
der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. März 2002 aufgehoben und das Patent aufrechterhalten. 10.99
G r ü n d e
I .
Die Erteilung des am 22. April 1989 beim Deutschen Patentamt angemeldeten
Patents mit der Bezeichnung "Verfahren zum Betreiben einer Wasch- oder
Geschirrspülmaschine" ist am 05. September 1996 veröffentlicht worden. Nach
Prüfung des Einspruchs der F… Hausgeräte GmbH i.GV. in S…-
…, hat die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit
Beschluss vom 14. März 2002 das Patent widerrufen, weil der Gegenstand des
Anspruchs 1 mangels Neuheit nicht patentfähig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat
ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 neu sei und auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Sie stellt sinngemäß den Antrag,
den Beschluss aufzuheben und das Patent in vollem Umfang
aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende befindet sich im Gesamtvollstreckungsverfahren. Der Gesamtvollstreckungsverwalter hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert und den Einspruch am 21. August 2003 zurückgenommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Einspruch war fristgerecht erhoben, mit Gründen versehen und auch hinreichend substantiiert worden, so dass er zulässig war.
Nach Rücknahme des einzigen Einspruchs wird das Einspruchsbeschwerdeverfahren von Amts wegen gemäß § 61 Abs I Satz 2 PatG ohne die Einsprechende
fortgesetzt.
Der Anspruch 1 lautet:
"Verfahren zum Betreiben einer Wasch- oder Geschirrspülmaschine mit einer Programmsteuereinrichtung, einer Laugenpumpe sowie einer Einrichtung zum Zwischenspeichern
von benutzter Wasch- und/oder Spüllauge für eine Wiederverwendung zu einem späteren Zeitpunkt, dadurch gekennzeichnet, dass die Dauer der Zwischenspeicherung der
Wasch- und/oder Spüllauge zeitmäßig erfasst wird und dass
bei Erreichen bzw. Überschreiten einer vorgegebenen Zeitspanne entweder eine Anzeige bzw. ein Signal ausgelöst
oder über die Steuereinrichtung die Laugenpumpe zum Fördern der zwischengespeicherten Wasch- und/oder Spüllauge
in den Abfluss in Betrieb gesetzt wird."
Auf diesen Anspruch folgen die rückbezogenen Ansprüche 2 und 3.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, einen Weg aufzuzeigen, um auch ohne Zuhilfenahme zusätzlicher chemischer Mittel und aufwendiger Behandlungs-Maßnahmen
die zwischengespeicherte Lauge bei einer Wasch- oder Geschirrspülmaschine zu
einem späteren Zeitpunkt ohne Nachteile verwenden zu können.
Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss, der über
langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und/oder Konstruktion von
Wasch- oder Geschirrspülmaschinen verfügt.
Die erteilten Unterlagen weisen keine formalen Mängel auf.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents ist neu, gewerblich
anwendbar und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Aus der nächstkommenden DE-AS 1 143 779 (EV1) ist das kennzeichnende
Merkmal des Anspruchs 1 "die zeitmäßige Erfassung der Dauer der Zwischenspeicherung der Wasch- und/oder Spüllauge" weder zu entnehmen noch gibt die
EV1 dem Fachmann entsprechende Anregungen, schon gar nicht für die Kombination mit den übrigen kennzeichnenden Maßnahmen nach Anspruch 1 nach dem
angegriffenen Patent.
Die in der EV1, Sp 7, Z 43-55, beispielsweise angegebene Zeitspanne von drei
Minuten ist vorgegeben und dient zum Befüllen der Wanne 12 der Waschmaschine mit Lauge aus dem Speicherbehälter 15, wobei diese Dauer die Flüssigkeitsmenge in der Wanne 12 bestimmt, jedoch nicht die Verweildauer der zwischengespeicherten Lauge. Nach Sp 8, Z 50-61, der EV1 fließt nach einem
bestimmten Zeitablauf die Lauge aus dem Speicherbehälter 15 in den Überlauf 54,
wobei diese Zeitspanne abhängig von der Verdünnung der Seifen- oder Waschmittellösung dienenden Spülwasserzufuhr in den Speicherbehälter 15 ist. Nach
Sp 8, Z 61 bis Sp 9, Z 11 der EV1 wird zwar wiederum nach einer vorbestimmten
Zeit (Sp 10, Z 18-21) die Lauge aus dem Speicherbehälter 15 in den Ablauf 53
gefördert, aber dies erfolgt stets bei Beendigung des letzten Waschprogramms
nach manuellem Betätigen des Schalters 55. Der aus der EV1 bekannte Ablauf
ermöglicht also einerseits die kurzzeitige Zwischenspeicherung der Lauge für
mehrere unmittelbar aufeinander folgende Waschvorgänge und andererseits das
Ausspülen des Speicherbehälters 15 sowie die Entleerung sowohl des Speicherbehälters 15 als auch der Wanne 12 nach dem letzten Waschvorgang (Sp 9,
Z 21-27).
Erfindungsgemäß wird dagegen die Speicherungsdauer der Wasch- und/oder
Spüllauge zeitlich erfasst und erst nach Überschreiten einer vorgegebenen, hygienebedingten Zeitspanne wird die Lauge aus dem Speicherbehälter in den Abfluss
gepumpt oder - alternativ dazu - eine Anzeige bzw. ein Signal zum Abpumpen
ausgelöst. Hierfür kann die EV1 dem Fachmann weder Anregung noch Vorbild
geben.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen noch weiter ab. Sie
können weder für sich noch in Verbindung untereinander oder mit der EV1 zur
patentgemäßen Lösung des zugrunde liegenden Problems beitragen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht mithin auf erfinderischer Tätigkeit.
Der Anspruch 1 ist daher beständig.
Die Ansprüche 2 und 3 enthalten zweckmäßige, jedoch nicht selbstverständliche
weitere Ausgestaltungen und haben daher im Zusammenhang mit Anspruch 1
Bestand.
Dellinger
v. Zglinitzki
Harrer
Schmitz
Fa