Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 15.10.2003 – 29 W (pat) 210/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 210/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 02 380.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink 10.99
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. August 2001 wird aufgehoben, soweit
die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen „Mechaniken für
geldbetätigte Apparate; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Erziehung; Unterhaltung“ zurückgewiesen wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
BusinessOnline
ist am 15. Januar 2001 für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten);
Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe
von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger;
Verkaufsautomaten und Mechaniken
für geldbetätigte Apparate;
Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten
aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen
Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 35:
Werbung und Geschäftsführung;
Klasse 36:
Finanzwesen; Immobilienwesen;
Klasse 38:
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die
Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Klasse 39:
Transport- und Lagerwesen;
Klasse 41:
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und
kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I);
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen
einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb
von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten
und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und
Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen
für die
Telekommunikation
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 1. August 2001 als freihaltebedürftige und nicht
unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Das aus den gängigen Begriffen „Business“ und „Online“ zusammengesetzte Zeichen weise schlagwortartig auf
Geschäfte hin, die über das Internet getätigt würden. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen erschöpfe sich der Aussagegehalt daher in
einer beschreibenden Angabe, die auf die Bestimmung, den Inhalt bzw auf die Art
der Erbringung hinweise.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Angesichts der verschiedenen möglichen Bedeutungen der Begriffe „Business“ und „Online“ sei die angemeldete Wortkombination interpretationsbedürftig und nicht geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen konkret zu beschreiben. Dementsprechend
lasse sich dem Zeichen auch keine im Vordergrund stehende Sachaussage zuordnen, so dass der Eintragung weder ein Freihaltebedürfnis noch die fehlende
Unterscheidungskraft entgegenstünden.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die nicht vom Tenor erfassten Waren und Dienstleistungen
die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der
Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt ua dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund
stehende Sachaussage darstellt (vgl BGH GRUR 1999, 1089 – YES; Beschluss
vom 28. August 2003 - I ZB 6/03 - Cityservice). Dies ist hier der Fall.
1.1. Wie von der Markenstelle bereits ausgeführt, ist das angemeldete Zeichen
aus den gängigen englischsprachigen Begriffen „Business“ und „Online“ zusammengesetzt. Im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch bedeutet „Business“ soviel wie „Geschäftsleben“ (vgl zB Duden, Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001, CD-
ROM). Im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie ist der Begriff “Business” vor allem als Bestandteil der Ausdrücke „E-Business“ und „Mobile
Business“ als Hinweis auf den elektronischen bzw den über Mobilfunk erfolgenden
Geschäftsverkehr gebräuchlich (vgl zB Brockhaus, Computer und Informationstechnologie, 2003, S 587, 568).
Der Begriff „online“ beschreibt sowohl die direkte Verbindung zu einem Netzwerk
als auch den Anschluss an das Internet (vgl Duden aaO; Wahrig, Universalwörterbuch Rechtschreibung, 2002). In diesem Sinne weist der nachgestellte Zusatz
„Online“ häufig auf ein Online-Angebot hin, zB „Bücher online“, „Fotos online“.
Aus der Verbindung der beiden Begriffe ergibt sich daher lediglich ein beschreibender Hinweis auf einen Online-Zugang für den Geschäftsverkehr bzw den Geschäftskunden. Mit dieser Bedeutung ist das Zeichen den angesprochenen Verkehrskreisen auch ohne weiteres verständlich, weil die Unterscheidung zwischen
Privat- und Geschäftskunden allgemein üblich ist. Außerdem wird der Begriff in
dem genannten Sinn bereits verwendet. So hat die vom Senat durchgeführte Internetrecherche folgende Fundstellen ergeben: „VR-BusinessOnline Das Konto für
Firmen“
(http://www.treffpunkt-bank.de/konto/konditionen/business.php);
„Vodafone-BusinessOnlinePortal“ (www.vodafone.de); „BusinessOnline, die virtuelle
Administration
Ihrer beruflichen Vorsorge“
(www.swisslife.ch/home/de/company/businessonline.html).
1.2. Der Annahme einer beschreibenden Angabe steht nicht entgegen, dass sich
dem Begriff „BusinessOnline“ keine konkreten Einzelheiten des Online-Zugangs
entnehmen lassen. Im Übrigen ist der Bereich des allgemeinen Geschäftsverkehrs
durch den Begriff „Business“ hinreichend klar präzisiert (vgl BGH GRUR 2000, 882
- Bücher für eine bessere Welt).
1.3. Die von den Regeln der englischen und der deutschen Sprache abweichende
Schreibweise
führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Bei der
Binnengroßschreibung einzelner Buchstaben handelt es sich um eine
werbeübliche Schreibweise, die bereits Teil der schriftlichen Allgemeinsprache
geworden ist. Der beschreibende Aussagegehalt des Begriffs „BusinessOnline“
wird dadurch nicht verändert.
1.4. Als sachlicher Hinweis auf einen Online-Zugang für den Geschäftsverkehr beschreibt das Zeichen bezüglich der nicht vom Tenor erfassten Waren der Klasse 9
daher deren Bestimmung, denn sie können auf die besonderen Anforderungen
des Geschäftsverkehrs, beispielsweise hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit oder
ihrer Sicherheitsstandards, ausgerichtet sein. Für die Waren „Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder
Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel“ ist die Bezeichnung lediglich Hinweis auf deren thematischen Inhalt bzw auf die Zweckbestimmung der Karten für die Inanspruchnahme des Online-Zugangs, vergleichbar mit Telefonkarten. Wegen des
engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Print- und digitalen Medien und den
Dienstleistungen
ihrer Veröffentlichung und Herausgabe
ist der Begriff
„BusinessOnline“ auch zur Beschreibung der Dienstleistung „Veröffentlichung und
Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie
entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I)“ geeignet (vgl BGH GRUR 2003, 342 - Winnetou).
In Bezug auf die Dienstleistungen „Werbung und Geschäftsführung; Finanzwesen;
Immobilienwesen; Transport und Lagerwesen; Ausbildung; Organisation von
sportlichen und kulturellen Veranstaltungen“ gilt, dass diese Dienstleistungen
ihrem Gegenstand nach grundsätzlich unabhängig sind von den technischen
Hilfsmitteln, mit denen sie erbracht werden. Bei sämtlichen Dienstleistungen ist
aber im Markt eine Differenzierung nach Kundenkreisen üblich, so dass das
angesprochene Publikum auch insoweit den beschreibenden Aussagegehalt der
Angabe „BusinessOnline“ ohne weiteres erfasst.
Die Dienstleistungen „Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung
von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung
von Einrichtungen für die Telekommunikation“ stehen in einem unmittelbaren
sachlichen Zusammenhang mit einem Online-Zugang, weil sie die technischen
Voraussetzungen für dessen Betrieb schaffen. Wegen dieser engen Verknüpfung
zwischen „BusinessOnline“ als einem besonderen Online-Zugang und der dafür
notwendigen technischen Infrastruktur verstehen die maßgeblichen Verkehrkreise
das Zeichen auch für diese Dienstleistungen lediglich als Sachangabe und nicht
als betrieblichen Herkunftshinweis.
2. Für die Waren und Dienstleistungen „Mechaniken für geldbetätigte Apparate;
Büroartikel (ausgenommen Möbel); Erziehung; Unterhaltung“ weist die angemeldete Marke keinen eindeutig beschreibenden Aussagegehalt auf. Online-Verbindungen werden üblicherweise nicht mittels mechanischer Vorrichtungen in Anspruch genommen. Seit Einführung des elektronischen Zahlungsverkehrs verlieren das Bargeld als Zahlungsmittel und damit auch geldbetätigte Apparate außerdem zunehmend an Bedeutung. Zur sachlichen Beschreibung von „Mechaniken
für geldbetätigte Apparate“ ist die Bezeichnung „Business Online“ daher ungeeignet. Gleiches gilt für „Büroartikel (ausgenommen Möbel)“. Büroartikel können zwar
über einen Online-Zugang verkauft bzw erworben werden. Insoweit lässt sich der
Bezeichnung „BusinessOnline“ aber allenfalls ein Hinweis auf die Vertriebsmodalität und nicht auf ein bestimmtes Warenmerkmal entnehmen (vgl BGH GRUR
2002, 816 – Bonus II). Bei der Dienstleistung „Erziehung“, die sich üblicherweise
an Eltern von Kindern und Jugendlichen richtet, kommt eine Differenzierung des
Leistungsangebots nach Privat- und Geschäftskunden regelmäßig nicht in Betracht, so dass sich dem Zeichen auch für diese Dienstleistung kein eindeutiger
Aussagegehalt zuordnen lässt. Hinsichtlich der Dienstleistung „Unterhaltung“ fehlt
es ebenfalls am notwendigen Sachzusammenhang. Zwar können Unterhaltungsdienstleistungen online erbracht werden. Eine Unterscheidung nach Kundenkreisen ist aber in diesem Bereich unüblich, wobei zu berücksichtigen ist, dass Unterhaltung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht zu den Dienstleistungen
zählt, die mit dem Begriff „Business“ bezeichnet oder damit verbunden werden.
Für die Annahme, der Verkehr werde in der Bezeichnung „BusinessOnline“ den
Hinweis auf ein Online-Unterhaltungsangebot für den Geschäftsverkehr erkennen,
sind daher keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich.
Grabrucker
Pagenberg
Fink
Cl