Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 16.10.2003 – 10 W (pat) 25/01

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 25/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 50 489.6

wegen innerer Priorität/Wiedereinsetzung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die

Richterinnen Püschel und Schuster

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle 11.41

(42) des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Mai 2000

wird zurückgewiesen. 10.99

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird verworfen.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder reichte am 2. November 1998 beim Patentamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Präzisions-Sportball" ein und nahm hierbei die inländische Priorität der am 28. Oktober 1997 eingereichten Patentanmeldung mit dem

Aktenzeichen 197 47 476.4 in Anspruch.

Das Patentamt teilte dem Anmelder mit, die beanspruchte innere Priorität könne

nicht zuerkannt werden, weil die vorliegende Anmeldung später als 12 Monate

nach Eingang der Erstanmeldung eingereicht worden sei. Der Anmelder bat daraufhin um eine Nachprüfung des Anmeldetags der Patentanmeldung. Er habe

nämlich die vorliegende Patentanmeldung bereits am 27. Oktober 1998 am

Hauptpostamt Würzburg/Bahnhofsplatz vor 18 Uhr eingeworfen. Dort werde halbstündig geleert, die letzte Leerung für auswärtige Post erfolge um 19.30 Uhr. Es

sei daher gänzlich ausgeschlossen, dass die Sendung nicht schon am nächsten

Tag, Mittwoch, den 28. Oktober 1998, sondern erst eine Woche später beim Patentamt eingegangen sei.

Ausweislich eines Aktenvermerks der Annahmestelle des Patentamts vom März

1999, dem der äußerlich unversehrte, mit einem Poststempel vom

27. Oktober 1998 versehene Briefumschlag beigefügt war, war der beigefügte

Umschlag im Sammelpaket vom "2. 11. 98" abgelegt gewesen.

Die Prüfungsstelle für Klasse 11. 41 (42) des Deutschen Patent- und Markenamts

hat durch Beschluss vom 8. Mai 2000 entschieden, dass die beanspruchte inländische Priorität der früheren Anmeldung 197 47 476.4 mit dem Anmeldetag

28. Oktober 1997 nicht zuerkannt werden könne. Zur Begründung ist ausgeführt,

die vorliegende Patentanmeldung sei erst am 2. November 1998, also später als

12 Monate nach dem Anmeldetag der früheren Anmeldung beim Patentamt eingegangen. Hinsichtlich dieses Eingangsdatums habe eine Recherche des Posteingangs beim Patentamt, eine Überprüfung des Datums des Würzburger Poststempels (27.10.98-21) sowie eine Kontrolle der Unversehrtheit des Briefumschlages

keine Unregelmäßigkeiten erkennen lassen.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der per Telefax am 13. Juni 2000 eingegangenen Beschwerde. Er trägt vor, der Briefumschlag, in dem sich die vorliegende Patentanmeldung befunden habe, sei mit dem Würzburger Poststempel

vom 27.10.98-21 versehen und frei von Beschädigungen. Gemäß der Uhrzeitangabe des Poststempels sei dieser Umschlag in Stunde 21, also zwischen 20 und

21 Uhr zum Versand gekommen. Eine Partei dürfe aber grundsätzlich eine Frist

bis zum letzten Tag ausnutzen und eine Verzögerung der Briefbeförderung durch

die Deutsche Post AG dürfe einer Partei nicht als Verschulden angerechnet werden (unter Berufung ua auf BGH NJW 1999, 2118). Er bitte, seine Beschwerde

sinngemäß und hilfsweise auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu werten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere auch fristgerecht eingelegt. Das Beschwerdeschreiben vom 9. Juni 2000, das in der Gerichtsakte nur in Form des am

14. Juni 2000 eingegangenen Originals vorliegt, ist mittels Telefax, wie sich aus

Blatt 30 der Patentamtsakte ergibt, rechtzeitig am letzten Tag der Beschwerdefrist

(13. Juni 2000) eingegangen. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn das Patentamt hat die beanspruchte innere Priorität zu Recht nicht zuerkannt.

1. Gemäß § 40 Abs 1 PatG steht dem Anmelder innerhalb einer Frist von zwölf

Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung

zum Patent ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, dass für die frühere Anmeldung

schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist. Hier ist die Prioritätsfrist von zwölf Monaten seit dem Anmeldetag der früheren Anmeldung nicht eingehalten, denn die

frühere Patentanmeldung

197 47 476.4 ist am 28. Oktober 1997 eingereicht worden, die vorliegende Patentanmeldung später als zwölf Monate danach, nämlich erst am 2. November 1998.

Die Patentanmeldung

kann

keinen

früheren Anmeldetag

als

den

2. November 1998 beanspruchen. Der Briefumschlag, in dem sie dem Patentamt

übermittelt worden ist, ist zwar bereits am 27. Oktober 1998 abgestempelt worden.

Maßgebend für den Anmeldetag ist aber nicht die Absendung oder die Aufgabe

bei der Post, sondern der Eingang beim Patentamt (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl,

§ 35 Rdn 67; BGH BlPMZ 1989, 113 - Schlauchfolie). Dieser Eingang ist, wie der

Perforationsstempel des Patentamts ausweist, erst der 2. November 1998. Irgendwelche Anhaltspunkte, die auf in der Sphäre des Patentamts liegende Mängel schließen lassen, die eine verzögerte Erfassung der eingegangenen Patentanmeldung zur Folge gehabt hätten, gibt es nicht. Der Umschlag ist vielmehr völlig

unversehrt und unter der am 2. November 1998 eingegangenen Post aufbewahrt

worden. Letztlich bleibt als Ursache für den langen Zeitraum zwischen Absendung

und Eingang nur eine Verzögerung in der Briefbeförderung durch die Post, eine

solche vermag aber nicht die Anerkennung eines früheren Anmeldetags als den

Tag des Eingangs der Patentanmeldung beim Patentamt zu rechtfertigen (vgl

Schulte, aaO, § 35 Rdn 68; BVerfG BlPMZ 1990, 247). Die vom Anmelder genannte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach einer Partei die Verzögerung

der Briefbeförderung durch die Post nicht als Verschulden angerechnet werden

kann, kann auf die Frage, welcher Anmeldetag einer Patentanmeldung zukommt,

nicht übertragen werden. Denn diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Prüfung

der Wiedereinsetzung, die voraussetzt, dass eine Frist ohne Verschulden versäumt worden ist. Hier geht es aber nicht um Wiedereinsetzung (hierzu unter 2.),

sondern darum, an welchem Tag die Anmeldeunterlagen tatsächlich beim Patentamt eingegangen sind.

2. Der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in

die versäumte Zwölfmonatsfrist des § 40 Abs 1 PatG ist unzulässig. Denn für

diese Frist ist die Wiedereinsetzung gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen,

§ 123 Abs 1 Satz 2 PatG (vgl auch Schulte, aaO, § 123 Rdn 84). In die inhaltliche

Prüfung der Wiedereinsetzung, dh ob die Frist ohne Verschulden versäumt worden ist, kann der Senat daher nicht eintreten, der Wiedereinsetzungsantrag ist

vielmehr als unzulässig zu verwerfen. Es bleibt somit dabei, dass der Anmelder

wegen Nichteinhaltung der Prioritätsfrist des § 40 Abs 1 PatG die Priorität der am

28. Oktober 1997 eingereichten Patentanmeldung 197 47 476.4 nicht beanspruchen kann.

Schülke

Püschel

Schuster

Pr