Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 16.10.2003 – 10 W (pat) 42/03

10. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 01 413.5-51

wegen Verfahrenskostenhilfe

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die

Richterinnen Püschel und Schuster

beschlossen: 10.99

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Für eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur

energetischen Beeinflussung eines Fluids" beantragte Patentanwalt Dr. R…

am 22. Juni 2002 Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Anmelderin und

für K… als alleinigen Komplementär und Geschäftsführer der Anmelderin sowie seine Beiordnung als Vertreter.

Mit Beschluss vom 4. April 2003 bewilligte das Patentamt Verfahrenskostenhilfe

ohne Ratenzahlung für K….

Am 24. April und am 30. Juni 2003 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte erneut, über seine Beiordnung zu entscheiden.

Am 15. Juli 2003 legte er im Namen der Anmelderin Beschwerde gegen die Verweigerung der Beiordnung gemäß dem Antrag vom 22. Juni 2002 und den Folgeanträgen ein.

Er beantragt, dem Beiordnungsantrag vom 22. Juni 2002 stattzugeben und die

Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom

15. Juli 2003 Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist unzulässig.

a. Das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren setzt nach § 73 Abs 1 PatG eine

anfechtbare Sachentscheidung (Beschluss) der Prüfungsstelle oder Patentabteilung voraus, die hier nicht gegeben ist. Es liegt zwar ein Beschluss der Patentabteilung vom 4. April 2003 vor. Dieser Beschluss, in dem K… Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, ist von der Anmelderin ausdrücklich nicht angegriffen.

Sie will mit der Beschwerde vielmehr erreichen, dass über den Beiordnungsantrag

entschieden bzw ihm stattgegeben wird.

Eine Untätigkeitsbeschwerde oder ein sonstiges Rechtsmittel bzw ein sonstiger

Rechtsbehelf wegen Untätigkeit der Ausgangsinstanz, wie sie in anderen Verfahrensordnungen (zB eine Klage gem. § 75 Verwaltungsgerichtsordnung) enthalten

ist, ist im Patentgesetz nicht vorgesehen. Grundsätzlich ist eine solche Untätigkeitsbeschwerde deshalb unstatthaft. Es ist in der verfassungsgerichtlichen

Rechtsprechung allerdings anerkannt, dass sich aus dem Rechtsstaatsprinzip

(Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes für den einzelnen Bürger ableiten lässt (BVerfG NJW 1997, 2811). Dabei

fordert das Rechtsstaatsprinzip im Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige

Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Auch die Natur eines

Verfahrens kann verlangen, es mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen.

Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, muss nach den Umständen des

Einzelfalls beurteilt werden (BVerfG NJW 2001, 961 zum familienrechtlichen Verfahren).

Ausgehend von diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen kann eine Untätigkeitsbeschwerde ausnahmsweise zulässig sein, wenn ein Beschwerdeführer in

seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt ist, weil z.B. die Frage der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bzw der Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten nicht in angemessener Zeit geklärt ist (vgl. OLG Zweibrücken OLG-

Report 2003, 102).

b. Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben.

Im Verfahren über die Gewährung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe, zu

dem auch die Entscheidung über die Beiordnung eines Bevollmächtigten gehört,

soll über das Gesuch in angemessener Zeit entschieden werden. Dies verlangt

das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit (vgl.

OVG Brandenburg Az 4 E 139/02, Orientierungssatz veröffentlicht in juris: Bei der

Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch hielt das Gericht in Anbetracht

der gegebenen Umstände einen verstrichenen Zeitraum von 12 Monaten nicht für

geeignet, eine verfassungswidrige Verzögerung zu begründen).

Zwischen dem Eingang des ersten Beiordnungsantrages (22. Juni 2002) und der

Einlegung der Beschwerde (15. Juli 2003) liegt ein Zeitraum von gut einem Jahr.

Innerhalb dieses Zeitraums – am 4. April 2003 – hat das Patentamt zwar über die

Gewährung von Verfahrenskostenhilfe entschieden, diese aber fehlerhaft Herrn

K… gewährt, der nicht Anmelder ist. Was die Anmelderin betrifft, fehlen

sowohl eine Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe als auch

über die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten. In der Zeitspanne bis zum

Beschluss vom 4. April 2003 hat allerdings die Anmelderin selbst zur Verzögerung

beigetragen, indem sie den Verfahrenskostenhilfe- und Beiordnungsantrag für insgesamt 6 Patentanmeldungen in einem Schriftsatz gestellt hat. Da für jedes Verfahren ein Antragsexemplar erforderlich ist und die Anmelderin nur ein Exemplar

des Antragsschriftsatzes eingereicht hat, war das Patentamt gehalten, Kopien anzufertigen und zu den entsprechenden Akten zu reichen. Den damit verbundenen

Zeitaufwand muss die Anmelderin hinnehmen.

Bei Abwägung dieser Umstände erscheint dem Senat die eingetretene Verzögerung noch hinnehmbar. Unverständlich ist jedoch, warum das Patentamt der Beschwerde nicht abgeholfen und über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für

die Anmelderin und die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten entschieden

hat. Diese Entscheidungen wird es zügig nachzuholen haben.

2. Die Beschwerdegebühr ist ohne Rechtsgrund geleistet und daher zurückzuzahlen (entspr § 812 Abs 1 Satz 1 BGB). Die Verpflichtung zur Zahlung einer Beschwerdegebühr ergibt sich für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht grundsätzlich aus § 2 Abs 1, 2 PatKostG iVm dem Gebührenverzeichnis

(GebVerz). Für eine Untätigkeitsbeschwerde findet sich dort jedoch kein Gebührentatbestand. Nach Abschnitt B. I. 1. des GebVerz sind Beschwerden gemäß

§ 73 Abs 1 PatG, also solche, die sich gegen einen Beschluss des Patentamts

richten, gebührenpflichtig. Mit der Untätigkeitsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer gerade nicht die Aufhebung eines patentamtlichen Beschlusses, er will

vielmehr erreichen, dass überhaupt eine Entscheidung getroffen wird. Der Gebührentatbestand ist somit dem Wortlaut nach nicht erfüllt; eine eindeutige gesetzliche

Grundlage, die für eine Belastung mit Gebühren notwendig ist, besteht nicht.

Schülke

Püschel

Schuster

Pr