Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 16.10.2003 – 6 W (pat) 305/02

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 305/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 44 44 176 10.99

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-

Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.- Ing. Sperling und Dipl.-Ing. Schneider

beschlossen:

Das Patent P 44 44 176 wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Gegen die am 24. Januar 2002 veröffentlichte Erteilung des Patents P 44 44 176

mit der Bezeichnung „Kolbenzylinder-Aggregat

für ein Standrohr“

ist am

27. März 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht neu

sei.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende ausschließlich auf die

deutsche Offenlegungsschrift DE 44 20 914 A1.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

1. den Einspruch wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen

2. hilfsweise den Einspruch wegen Unbegründetheit zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2003 mitgeteilt, dass sie

den Termin der anberaumten mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2003 nicht

wahrnehmen werde.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, der Einspruch sei wegen fehlender Unterschrift unzulässig und im übrigen auch nicht begründet, da der Gegenstand des

Anspruchs 1 durch die deutsche Offenlegungsschrift DE 44 20 914 A1 nicht vorweggenommen sei.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

„Gasfeder, die teleskopartig innerhalb eines Standrohres durch eine

Führung radial positioniert wird, wobei der Zylinder der Gasfeder die

Gegenführung darstellt und endseitig von einer Kolbenstangenführung verschlossen ist, mit einer axial beweglichen Kolbenstange, deren außenseitiges Ende am Standrohr befestigt ist, einem Endanschlag, der die maximale Einfahrstellung der Gasfeder abfedert, dadurch gekennzeichnet, dass die Gasfeder (1) eine Gegenführungsverlängerung (23) aufweist, die sich von einer Oberseite der Kolbenstangenführung (13) in Richtung der Kolbenstangenbefestigung erstreckt, wobei die Gegenführungsverlängerung (23) von dem Zylinder

(5) gebildet wird und sich bei maximaler Einfahrstellung der Gasfeder

(1) der Endanschlag (19) unmittelbar auf der Kolbenstangenführung

abstützt.“

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG in der Fassung des

Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen

Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7) durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und zulässig.

Der Vorhalt der Patentinhaberin, der Einspruch sei wegen fehlender Unterschrift

unzulässig, trifft nicht, da zumindest das in der Akte befindliche Exemplar des Einspruchschriftsatzes unterschrieben ist. Möglicherweise ist der Patentinhaberin ein

nicht unterschriebenes Exemplar zugegangen, dies berührt die Zulässigkeit des

Einspruchs jedoch nicht.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

3.1. Die Gegenstände der erteilten Ansprüche 1 bis 6 sind in den ursprünglichen

Unterlagen offenbart, die Ansprüche sind somit zulässig. Der erteilte Anspruch 1

ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 i.V.m. S. 6, Abs. 2 der ursprünglichen Beschreibung. Die erteilten Unteransprüche 2 bis 6 entsprechen den

ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 7.

3.2. Die unstreitbar gewerblich anwendbare Gasfeder nach Anspruch 1 ist nicht

neu.

Aus der deutschen Offenlegungsschrift DE 44 20 914 A1 ist eine Gasfeder mit

folgenden Merkmalen zu entnehmen:

a) Die Gasfeder wird teleskopartig innerhalb eines Standrohres 69 durch eine

Führung 70 radial positioniert (vgl. Fig. 10 und Sp. 8, Z. 63 bis Sp. 9, Z. 4).

b) Der Zylinder 3 der Gasfeder stellt eine Gegenführung dar (vgl. Fig. 10 und

Sp. 9, Z. 3 bis 5).

c) Der Zylinder 3 ist endseitig von einer Kolbenstangenführung 68 bzw. 9 und

13 verschlossen (vgl. Fig. 1 und 5 bis 9 sowie Sp. 3, Z. 18 bis 30 und Sp. 8,

Z. 8 bis 10).

Die Kolbenstangenführung wird bei der in der deutschen Offenlegungsschrift DE 44 20 914 A1 erläuterten Gasfeder von einer topfförmigen Hülse

13 und einem Abschlussring 9 gebildet. Diese beiden Bauteile werden zwar

gemeinsam als Dichtungskörper 68 bezeichnet (vgl. Sp. 8, Z. 8 bis 10), sie

bilden in ihrer Funktion aber eine Kolbenstangenführung, welche die Kolbenstange 8 im unteren Bereich führt.

d) Die Gasfeder hat eine axial bewegliche Kolbenstange 8 (vgl. Fig. 10 und

Sp. 3, Z. 16 und 17), deren außenseitiges Ende am Standrohr 69 befestigt

ist (vgl. Fig. 10 und Sp. 9, Z. 6 bis 19).

e) Die Gasfeder weist einen Endanschlag 79 auf, der die maximale

Einfahrstellung der Gasfeder abfedert (vgl. Fig. 10 und Sp. 9, Z. 29 bis 35).

f) Die Gasfeder weist eine Gegenführungsverlängerung 57 auf, die sich von

einer Oberseite der Kolbenstangenführung 9, 13 bzw. 68 in Richtung der

Kolbenstangenbefestigung erstreckt (vgl. Fig. 1 und 5 bis 10 sowie Sp. 8,

Z. 58 bis 62 und Sp. 9, Z. 35 bis 38).

g) Die Gegenführungsverlängerung 57 wird von einem Zylinder gebildet (vgl.

Fig. 1 und 5 bis 10 sowie Sp. 8, Z. 58 bis 62).

h) Bei maximaler Einfahrstellung der Gasfeder stützt sich der Endanschlag 79

unmittelbar auf der Kolbenstangenführung 9, 13 bzw. 68 ab (vgl. Fig. 10

und Sp. 9, Z. 39 bis 41).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit nicht neu, der Anspruch 1 hat folglich

keinen Bestand.

3.3. Zusammen mit dem Anspruch 1 fallen auch die Unteransprüche 2 bis 6.

Lischke

Heyne

Sperling

Schneider

Cl