Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 21.10.2003 – 27 W (pat) 121/03

27. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 121/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 32 739.4

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter

Dr. van Raden und Schwarz 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Bezeichnung

"GIGA Stream"

als Wortmarke für

"Apparate und Instrumente für die Nachrichtentechnik; Wartung

von Apparaten und Instrumenten für die Nachrichtentechnik; Telekommunikation"

wurde durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 zurückgewiesen, weil diese

Bezeichnung eine ohne weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Bestimmungsangabe im Sinne eines Datenstroms im Giga-Bereich, darstelle, der

jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hält die von der

Markenstelle angeführten Eintragungshindernisse nicht für gegeben und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke einzutragen, wobei sie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf die Dienstleistungen "Wartung von Apparaten und Instrumenten für die Nachrichtentechnik" beschränkt.

II.

Die Beschwerde musste in der Sache Erfolg haben, da absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke

jedenfalls für die nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses verbleibenden Dienstleistungen nicht entgegenstehen.

Mit der Einschränkung des Verzeichnisses sind solche Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen, welche in dem von der Markenstelle genannten Sinn einen

unmittelbaren Bezug zu den mit der angemeldeten Bezeichnung ohne weiteres

verständlich benannten "Datenstrom in einem sehr großen Bereich" haben könnten. Schutz wird nur noch beansprucht für solche Dienstleistungen, bei denen diese Sachaussage einen Hinweis auf Gegenstand, Inhalt oder Zweckbestimmung

nicht erkennen lässt. Die Wartung von Apparaten und Instrumenten für die Nachrichtentechnik findet üblicherweise nicht im Hinblick auf oder unter Verwendung

von Datenströmen statt. Selbst wenn dabei im Einzelfall auch Daten übertragen

werden mögen, würde doch eine begriffliche Einschränkung auf diese willkürlich

und nicht sachgerecht erscheinen. Für die noch beanspruchten Dienstleistungen

stellt die angemeldete Bezeichnung mithin keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich Kunden aus vielfältigen Bereichen der Wirtschaft und Industrie sowie der freien Berufe, die Apparate und Instrumente der Nachrichtentechnik nutzen, erkennen ohne weiteres, dass der begriffliche Inhalt von "GIGA Stream" mit den Wartungsdienstleistungen nichts zu tun

hat. Mangels anderer Anhaltspunkte wird der Verkehr dieser Bezeichnung folglich

keine andere Bedeutung zumessen als die, auf den Anbieter der so gekennzeichneten Dienstleistungen hinzuweisen. Die angemeldete Marke entbehrt damit nicht

jeglicher Unterscheidungskraft; sie fällt auch nicht als Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Dr. Schermer

Schwarz

Dr. van Raden