Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 21.10.2003 – 27 W (pat) 158/02

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 158/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 43 034.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter

Dr. van Raden und Schwarz 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

17. April 2000 und vom 7. November 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Bezeichnung

siehe Abb. 1 am Ende

als Wort-Bildmarke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen aus den

Warenklassen 9, 16, 35, 37 und 42 wurde durch zwei Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil die angemeldete Bezeichnung eine ohne weiteres verständliche,

unmittelbar beschreibende Bestimmungsangabe im Sinne des Vorhandenseins

von oder des Bezugs zu der Technologie der gemeinhin als DVD bezeichneten

"Digital Versatile Disc" darstelle. Wegen dieses unmittelbaren Sachbezugs fehle

der Bezeichnung, die auch von ihrer schriftbildlichen Ausgestaltung her dem werbegrafischen Standard entspreche, für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen daher jegliche Unterscheidungskraft.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hält die von der

Markenstelle angeführten Eintragungshindernisse nicht für gegeben und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke mit dem folgenden

beschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einzutragen:

"Stanz- und Prägegeräte, Graviergeräte; aktive und passive

Komponenten zur Netzwerkverkabelung, zur Anbindung von

Anlagen an interne und externe Netzwerke, an Großrechenanlagen sowie an öffentliche oder private Datennetze, nämlich

Netzwerkadapter und Verteiler (Router, Switches, Hubs); mechanisch codierte Speicherplatten und Speicherbandsysteme; elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in

Klasse 09 enthalten), nämlich Fotokopiergeräte, Telekopiergeräte

(Telefaxgeräte) und Telefonapparate; Schreibwaren; Fotografien;

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit

in Klasse 16 enthalten); Wandtafeln; Werbung, Vermietung von

Werbeflächen und Werbematerial; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Aufstellung

von Kosten-Preisanalysen; Büroarbeiten; Marktforschung und

Marktanalyse; Software-Support; technische Beratung Dritter auf

dem Gebiet der Informationstechnik; Vermietung von Computeranlagen; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Ausarbeitung von system- und projektspezifischen Dokumentationen; Internetdienstleistungen, nämlich

Sammeln und Liefern von Nachrichten im Internet, Webdesign,

Providing sowie Betrieb eines Internet-Suchsystems; Erstellen von

Web-Seiten und Homepages."

Bei diesen Waren und Dienstleistungen hält sie einen naheliegenden Bezug zu

der DVD-Technologie und ihrer Anwendung nicht mehr für gegeben.

II.

Die Beschwerde musste in der Sache Erfolg haben, da das Schutzhindernis des

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls für

die nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses verbleibenden Waren und

Dienstleistungen nicht mehr entgegensteht.

Mit der Einschränkung des Verzeichnisses sind solche Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen worden, welche in dem von der Markenstelle genannten Sinn

einen unmittelbaren Bezug zu der mit der angemeldeten Bezeichnung ohne weiteres verständlich nahegelegten "Digital Versatile Disk" haben könnten. Die noch

beanspruchten Waren einschließlich der mechanisch codierten Speicherplatten

und Speicherbandsysteme stehen ersichtlich nicht in einem technischen Zusammenhang mit dem Erstellen und Abspielen von DVDs als digitalen Speichermedien. Auch die in den Klassen 35 und 42 verbliebenen Dienstleistungen werden

hinsichtlich Gegenstand, Inhalt oder Zweckbestimmung durch die angemeldete

Bezeichnung nicht in einer für den Verkehr ohne weiteres verständlichen

naheliegenden Weise beschrieben. Die Dienstleistungen "Werbung, Unternehmensberatung, Aufstellung von Kosten-Preisanalysen, Marktforschung, Softwaresupport, Erstellen von Webseiten, Sammeln von Nachrichten im Internet,

Ausarbeitung von system- und projektspezifischen Dokumentationen" können

zwar für solche Unternehmen erbracht werden, die sich mit der DVD-Technologie

befassen. Da es sich hier aber nur um einen Teilbereich des breiten Spektrums

handelt, in dem Werbung, Unternehmensberatung, Marktforschung usw. angeboten wird, erfolgt die Beschreibung dieser Dienstleistungen üblicherweise nicht

beschränkt auf die Angabe eines einzelnen Spezialgebiets, das Gegenstand der

Tätigkeit sein kann. Entsprechendes gilt für die "Dienstleistungen eines Ingenieurs", bei denen der Verkehr an umfassendere Leistungsbezeichnungen gewöhnt ist, wie Elektrotechnik oder Audiotechnik bzw. Audio-Videotechnik.

Es besteht daher kein ausreichender Anlass für die Annahme, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Buchstabenfolge "DVD", wenn sie ihr in schlagwortartiger Alleinstellung in Verbindung mit den noch beanspruchten Dienstleistungen und erst recht Waren begegnen, eine Vordergrund stehende Sachaussage ohne jegliche betriebliche Unterscheidungswirkung entnehmen. Dabei kann

insoweit – anders als bei Waren und Dienstleistungen, bei denen "DVD" ausschließlich als gattungsmäßiger Fachhinweis zu verstehen ist – die geringfügige

graphische Ausgestaltung der Buchstaben die Vorstellung eines betrieblichen Herkunftshinweises im Sinne einer Firmenabkürzung zusätzlich unterstützen.

Jedenfalls im Hinblick auf die graphische Ausgestaltung der angemeldeten Marke

steht ihrer Eintragung auch die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht

entgegen, wovon im übrigen auch die Markenstelle selbst nicht ausgegangen ist.

Dr. Schermer

Schwarz

Dr. van Raden

Hu