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BPatG Beschluss vom 21.10.2003 – 27 W (pat) 180/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 180/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 399 28 845

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter

Dr. van Raden und Schwarz

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der

Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 27. März 2003 aufgehoben.

2. Die Löschung der Marke 399 28 845 wird aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 617 964 angeordnet.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke

"McPOS"

für die Waren und Dienstleistungen

"Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte

und Computer, Magnetaufzeichnungsträger, Übertragung und

Wiedergabe von Ton und Bild; wissenschaftliche, Schifffahrts-,

Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate

und –instrumente; Aufbau, Installation, Betreuung und Wartung

der Waren der Klasse 9; Erstellung von Netzwerken für Dritte, Erstellung von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen, wissenschaftliche und industrielle Forschung; Dienstleistungen eines Ingenieurs",

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren international registrierten

Marke IR 617 964

die in Deutschland Schutz genießt für die Waren und Dienstleistungen

"Appareils et instruments scientifiques, nautiques, géodésiques,

électriques non compris dans d'autres classes, photographiques,

cinématographiques, optiques, de pesage, de mesurage, de signalisation, de contrôle (inspection), de secours (sauvetage) et

d'enseignement; appareils pour l'enregistrement, la transmission,

la reproduction du son ou des images; supports d'enregistrement

magnétiques, disques a coustiques; distributeurs automatiques et

mécanismes pour appareils à prépaiement; caisses enregistreuses, machines à calculer et équipement pour le traitement de l'information; extincteurs; programmes d'ordinateur enregistrès.

Instruction dans le domaine des ordinateurs et de l'automatisation."

Die Markenstelle für Klasse 9 hat den Widerspruch durch Beschluss vom

27. März 2003 wegen mangelnder Verwechslungsgefahr zurückgewiesen und zur

Begründung ausgeführt, die Abweichungen der Marken seien ausreichend, um die

Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Die Marken unterschieden sich in ihrer Gesamtheit schon durch die grafische Ausgestaltung der Widerspruchsmarke.

Insbesondere in schriftbildlicher Hinsicht liege keine Ähnlichkeit vor, zudem stelle

der Sinngehalt des Elements "DOS" in der Widerspruchsmarke - irrtümlich spricht

der Beschluss hier von der angegriffenen Marke - eine Merkhilfe dar, die zur Vermeidung von Verwechslungen beitrage. Auch eine klangliche Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben, weil der Wortbestandteil "McDOS" der älteren Wort/Bildmarke nicht selbständig kollisionsbegründend sei, stelle er doch eine gängige Abkürzung für "Microcomputer Disk Operating System" dar, sei für sich gesehen folglich schutzunfähig, was zu einem eng bemessenen Schutzumfang der Widerspruchsmarke führe.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Widersprechende die

Aufhebung des Beschlusses und Löschung der angegriffenen Marke. Nach ihrer

Ansicht hat die Markenstelle unzutreffend angenommen, dass der Bestandteil "McDOS" eine übliche beschreibende Angabe darstelle. Dies gelte allenfalls

für den Bestandteil "DOS" (Disk Operating System), der ebenso wie der Bestandteil "POS" (Point of Sales) der jüngeren Marke für sich betrachtet zwar eine übliche Abkürzung darstelle, nicht aber in der Zusammensetzung mit dem Bestandteil "Mc". Im übrigen seien die Marken schriftbildlich, klanglich und auch begrifflich

die Marken derart ähnlich, dass angesichts der Identität der jeweils beanspruchten

Waren und Dienstleistungen die jüngere Marke wegen Gefahr von Verwechslungen zu löschen sei.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Löschung der angegriffenen Marke ist gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 iVm § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG anzuordnen, weil die

Gefahr von Verwechslungen der Marken besteht.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von einer Identität der Waren in

Klasse 9 auszugehen, im übrigen besteht enge Ähnlichkeit. Dem erheblich verwechslungsfördernden Faktor der Identität oder engen Ähnlichkeit der jeweiligen

Waren und Dienstleistungen mag eine gewisse Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke gegenüber stehen, denn die Bezeichnung "McDOS" enthält einen für die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich weiteste Bereiche von Handel, Industrie und freien Berufen, erkennbaren Anklang an den geläufigen Begriff "DOS". Der Ansicht der Markenstelle, die Gesamtbezeichnung "McDOS" stelle insgesamt eine beschreibende Angabe, nämlich ein geläufiges Kürzel dar, kann

indes nicht gefolgt werden. Der Fachausdruck "Microcomputer" wird zwar mit den

Buchstaben "MC" abgekürzt, üblicherweise aber nur in Großbuchstaben und nicht

in der Schreibweise "Mc", die vom Verkehr ausschließlich als Abkürzung des bekannten und in der Werbung vielfach auch als assoziativer Ausdruck für Sparsamkeit und niedrige Preise verwendeten schottischen Namensbestandteils "Mac" verstanden wird (zB McPaper, McDonalds). Aufgrund der grafischen Gestaltung des

Wortbestandteils "McDOS" der Widerspruchsmarke ist eine andere Interpretation

der Buchstaben "Mc" als im Sinne von "Mac" ausgeschlossen, so dass der Kombination "McDOS" trotz der beschreibenden Bedeutung des Bestandteils "DOS" der

Charakter eines individuellen Namens zukommt. Auch wenn dieser nur wenig originell sein mag, ist es doch nicht gerechtfertigt, den Schutzumfang des Wortbestandteils "McDOS" auf seine Eigenprägung zu beschränken.

Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann vorliegend jedenfalls die Gefahr

klanglicher Markenverwechslungen nicht verneint werden. Die ältere Marke enthält

neben der einfachen grafischen Gestaltung mit einem treppenförmigen Dreieck

und einer Darstellung in einer abgewandelten OCR-Schrift in großer, deutlich lesbarer, die Marke dominierender Form den Wortbestandteil "McDOS", gegenüber

welchem dem nur dekorativen Bildbestandteil keine eigene herkunftsweisende Bedeutung zukommt, so dass dieser letztlich zu vernachlässigen ist (st. Rspr., vgl die

zahlreichen Nachweise bei Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. A., Rdn 434; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. A., Rdn 592 zu § 14). Dieser Wortbestandteil ist

mit der Bezeichnung "McPOS" der jüngeren Marke klanglich sehr ähnlich. In beiden Fällen liegt ein harter Silbenanlaut in der Wortmitte vor, wobei Wortanfänge

und vokalische Auslaute identisch sind, so dass bei der nicht zu vernachlässigenden mündlichen Wiedergabe der jeweiligen Marken zB bei telefonischer Bestellung oder Empfehlung (vgl BGH GRUR 1999, 241 – Lions) eine erhebliche Gefahr

von Verwechslungen besteht. Daran ändert auch die "Merkhilfe" des Bedeutungsgehalts von "DOS" und von "POS" als der zumindest einem Teil des Verkehrs bekannten Abkürzung für "Point of Sales" nichts, denn die Konsonanten "P" und "D",

die allein die unterschiedliche Begrifflichkeit von "POS" und "DOS" begründen, treten in der Wortmitte von "McPOS" und "McDOS" akustisch derart zurück, dass sie

die Gefahr des Verhörens nicht ausschließen können.

Für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs 1 MarkenG war kein Anlass ersichtlich.

Dr. Schermer

Schwarz

Dr. van Raden